Bekommt man frei, wenn das Kind krank ist?
Eltern erhalten neu 14 Wochen Betreuungsurlaub, um schwer kranke oder verunfallte Kinder zu betreuen. Diese Regelungen gelten.
aktualisiert am 28. Juni 2021 - 14:07 Uhr
Betreuungsurlaub – was gilt bezüglich diesen Punkten?
- Was heisst «schwere gesundheitliche Beeinträchtigung»?
- Welche Eltern haben Anspruch?
- Müssen die Eltern verheiratet sein?
- Was ist mit Pflege- und Stiefeltern?
- Wie hoch ist das Taggeld?
- Wie den Betreuungsurlaub beziehen?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
- Hilfsstellen: Hier erhalten Eltern Entlastung
Weitere Infos und Lektüre:
Drei Tage frei – das war bis anhin in der Regel die gesamte Auszeit, die Angestellte bekamen, wenn ihr Kind schwer erkrankte. Den Lohn erhielten sie nur so lange weiter ausgezahlt, bis sie eine angemessene Ersatzlösung für die Betreuung gefunden hatten. Wenn das Kind aber schwer erkrankt, gelten ab sofort neue Regeln.
Eltern wird ein bezahlter Betreuungsurlaub von 14 Wochen gewährt, wenn ein Kind schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist. Der Staat bezahlt in Form von Erwerbsersatz, wie etwa die Mutterschaftsentschädigung. So können Eltern sich dem Kind besser widmen und müssen sich keine Sorgen machen um eine Erwerbseinbusse oder eine Kündigung. So sollen Familie und Beruf besser vereinbar, Eltern entlastet und die Heilungschancen des Kindes erhöht werden.
Krankheit oder Unfall gelten als schwer, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
- Der körperliche oder psychische Zustand des Kindes hat sich einschneidend verändert.
- Eine bleibende Beeinträchtigung oder gar der Tod drohen. Oder der Krankheitsverlauf ist schwer vorhersehbar.
- Der Betreuungsbedarf des Kindes hat sich erhöht.
- Mindestens ein Elternteil muss seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um das Kind betreuen zu können.
Erwerbstätige Mütter und Väter, die ihre Arbeit unterbrechen – ob Angestellte oder Selbständige, auch im eigenen Betrieb, gegen Barlohn. Der Anspruch besteht auch, wenn nur ein Elternteil arbeitet oder beide Teilzeit arbeiten .
Arbeitslose Mütter und Väter haben Anspruch, wenn die Betreuung des Kindes ihre Anwesenheit erfordert und sie zuvor Arbeitslosentaggeld bezogen haben. Ebenso arbeitsunfähige Eltern, wenn sie eine IV-Rente, Unfall- oder Krankentaggelder bezogen haben oder noch angestellt waren, aber keinen Lohn mehr bekamen.
Nein, der Zivilstand spielt keine Rolle. Massgebend ist das rechtliche Verhältnis zum Kind.
Auch Pflegeeltern sind anspruchsberechtigt. Stiefmütter oder -väter ebenfalls, wenn sie im gleichen Haushalt mit dem sorgeberechtigten Elternteil wohnen, das Kind mitpflegen und der andere Elternteil auf seinen Anspruch verzichtet.
Es beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns, bevor das Kind krank wurde oder verunfallt ist – maximal 196 Franken pro Tag.
Die 14 Wochen müssen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Wenn beide Elternteile arbeiten, haben sie je Anspruch auf sieben Wochen. Sie können die Zeit aber anders aufteilen. Dann müssen sie den Arbeitgeber nur informieren, eine Genehmigung ist nicht nötig. Die Eltern können den Betreuungsurlaub gleichzeitig beziehen.
Er muss 14 Wochen freie Zeit gewähren. Bezüglich Ferienanspruch ist diese Zeit so zu behandeln, wie wenn die Angestellten gearbeitet hätten – die Ferien dürfen also nicht gekürzt werden. Chefin oder Chef können erst nach sechs Monaten kündigen – allerdings früher, wenn der gesamte Urlaub bezogen ist.
- www.kinder-spitex.ch: Entlastung und Unterstützung der Familie und anderer Bezugspersonen kranker Kinder.
- www.redcross.ch: Die Rotkreuz-Kinderbetreuung (KBH) bietet eine vorübergehende Hilfe an, wenn erwerbsmässige Eltern nicht weiter wissen, wem sie ihr krankes Kind anvertrauen können. Unterstützung erhalten auch gesundheitlich angeschlagene Mütter und Väter sowie Eltern, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden. Das Angebot gilt bis zum 12. Altersjahr, der Preis richtet sich nach der finanziellen Situation. Der Betreuungsdienst ist nicht zuständig bei schweren Erkrankungen oder Unfällen von Kindern, die eine fachspezifische Pflege erfordern. Für solche Fälle müssen die Eltern die spitalexterne Pflege in Anspruch nehmen.
- www.entlastungsdienst.ch: (mit weiteren Links zu kantonalen Angeboten, aber auch zu Fach- und Selbsthilfeorganisationen): Betreuung und Pflege von chronisch kranken oder behinderten Kindern.
- www.pro-pallium.ch: Stundenweise Entlastung der Eltern durch Freiwillige, die Unterstützung für den Alltag bieten. Etwa zum Vorlesen, Basteln, Spielen oder Plaudern. Die Stiftung vernetzt die Familien mit anderen betroffenen Eltern und gibt Kontakte für weiterführende Hilfsstellen an.
- www.intensiv-kids.ch: Ein Zusammenschluss von Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen. Mit seiner Arbeit macht der Verein auf die Anliegen von Familien mit komplex erkrankten und behinderten Kindern sowie jungen Erwachsenen aufmerksam. Er setzt sich für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch und gemeinsame Aktivitäten ein.
Daneben stehen weitere kantonale oder gemeindeinterne Angebote von Stunden- oder Tagesbetreuung zur Verfügung. Auskunft geben die Wohngemeinden. Auch private Anbieter gibt es immer zahlreicher.
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