aktualisiert am 2. April 2024 - 11:00 Uhr durch Karin von Flüe
Die Eltern müssen für eine «angemessene Erstausbildung» ihrer volljährigen Kinder aufkommen – der Artikel 277 des Zivilgesetzbuchs lässt da keine Zweifel. Im Alltag ist die Sache aber diffuser. Denn längst nicht immer ist klar, was genau als «angemessene Erstausbildung» gilt – das Gesetz schweigt sich aus. Die Rechtslage muss im Einzelfall je nach Neigungen, Fähigkeiten und Berufsziel des Kindes beurteilt werden.
Klar ist: Die gymnasiale Matura ist keine Erstausbildung, die zur Berufsausübung befähigt. Wenn das Kind danach ein Studium an der Uni wählt, müssen die Eltern in der Regel bis zum Masterabschluss Ausbildungsalimente leisten. Ein gewisses Mass an Prüfungsversagen und auch einzelne Wechsel der Studienrichtung liegen drin, solange das Kind die Ausbildung an der Hochschule gewissenhaft betreibt.