Diese Idee klaut mir keiner!
Endlich eine gute Geschäftsidee – das ist die beste Gelegenheit, sich selbständig zu machen. Doch wie schützt man ein geniales Konzept vor Nachahmern?
aktualisiert am 10. Mai 2019 - 14:22 Uhr
Kein Chef mehr, der einem ständig im Nacken sitzt. Nie mehr der Stempeluhr ausgeliefert. Endlich wissen, wofür man täglich neun Stunden oder mehr durchackert. Kein Zweifel: Ein eigenes Geschäft bietet verlockende Perspektiven. In der Schweiz wagten 2015 mehr als 41'000 Jungunternehmer den Schritt in die Selbständigkeit , – Tendenz steigend.
Doch nicht alle können sich in der freien Wildbahn der Marktwirtschaft behaupten und bereits fünf Jahre nach der Neugründung verschwindet die Hälfte von der Bildoberfläche. Die Gründe für das Scheitern sind vielfältig – oft liegt es aber daran, dass hoffnungsvolle Unternehmer ihre Rechte nicht genügend vor der Konkurrenz gesichert haben. Denn die schläft nicht – vor allem wenn es darum geht, gewinnbringende Ideen abzukupfern.
Grundsätzlich darf frei nachgeahmt werden, ohne dass das rechtliche Folgen nach sich ziehen würde. Dieser Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt zwar nicht uneingeschränkt, doch die Grenzziehung zwischen kreativer Weiterentwicklung von etwas Bestehendem und unerlaubter Kopie ist juristisch oft nicht leicht festzumachen. Deshalb sollte jedes Unternehmen sein geistiges Eigentum bestmöglich vor Nachahmern schützen.
Für Waren und Dienstleistungen liefern das Patent-, das Design- und das Markenrecht (siehe «Recht an der Marke») die entsprechenden Instrumente. Künstlerische Werke sind durch das Urheberrecht geschützt. Das klingt zwar ganz einfach – doch der Teufel steckt auch beim Schutz vor Ideenklau im Detail:
Als Werke gelten geistige Schöpfungen der Literatur und der Kunst. Sie müssen aus einer menschlichen Tätigkeit oder einem Gedanken geflossen und genügend individuell sein. Das bedeutet, dass das Werk unverkennbare, charakteristische Züge aufweisen muss. Individualität liegt aber nicht bereits vor, wenn es die fragliche Schöpfung noch nie gegeben hat. Vielmehr müssen sämtliche Merkmale etwas Einmaliges und Besonderes darstellen.
Geschäftsideen, etwa ein Businessplan oder Konzepte, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da es sich hier nur um reine Ideen handelt. Solche Ideen sind jedoch frei, und erst die Umsetzung der Idee in eine konkrete Form geniesst urheberrechtlichen Schutz. Zahlreiche Werbeagenturen kennen deshalb das Problem, dass sie einem möglichen Kunden eine Werbeidee präsentieren, dieser den Auftrag aber nicht an die Agentur vergibt, sondern die Idee selber aufgreift, weiterentwickelt und «hausintern» umsetzt. Gegen solche Praktiken kann die Agentur in der Regel nichts unternehmen.
Wer seine Firma schützen lässt, ist zum ausschliesslichen Gebrauch des Firmennamens berechtigt. Das heisst: Andere Unternehmen dürfen nicht mit demselben Namen auf dem Markt auftreten.
Das Recht an der Firma schützt zwar den Namen des Unternehmens, nicht aber grafische Gestaltungen eines Logos und die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen. Erst die Eintragung einer Marke bietet diesen Schutz. Eine Marke muss sich von Marken anderer Unternehmen deutlich unterscheiden. Wer eine Marke für sich beansprucht, kann Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Er kann allein darüber verfügen, also zum Beispiel auch Lizenzen für die Verwendung des Produkts verteilen.
Wer seine Firma nicht als Marke eintragen lässt, riskiert also, dass jemand durch einen entsprechenden Markeneintrag verhindert, dass man seine Waren oder Dienstleistungen weiterhin unter seinem Firmennamen anbieten darf. So erging es dem Zürcher Taschendesigner Francesco Rossi, der sein Label «Rossi» wegen Verwechselbarkeit nicht mehr weiterführen durfte, da der italienische Schuhdesigner Sergio Rossi – eine Tochterfirma von Gucci – die Marke vor ihm hatte eintragen lassen. Das Bundesgericht schützte den Schuhproduzenten, obwohl dieser erst Jahre nach Francesco Rossi auf den Markt kam.
Unter anderem können die folgenden grafisch darstellbaren Zeichen als Marken eingetragen werden: Wörter (Gucci), Bilder (das Krokodil von Lacoste), Wort-Bild-Kombinationen (Nike), Buchstaben- und Zahlenkombinationen (ABB, 911) oder dreidimensionale Formen (Mercedes-Stern).
Nicht als Marke eintragen lassen sich:
- Zeichen des Gemeinguts, also beschreibende Zeichen, die direkte Angaben über die Qualität oder den Gebrauchszweck der Ware machen. Solche Zeichen gehören der Allgemeinheit und eignen sich oft auch nicht für eine genügende Unterscheidungskraft der Marke im Wettbewerb. Beispiele für Zeichen des Gemeinguts: «Vakuum» für eine Verpackung, «Megaweiss» für eine Zahnpasta. Dagegen ist es möglich, das Wort «Apfel» für einen Computer, nicht aber für eine Apfelsorte als Marke eintragen zu lassen.
- Unzulässig sind irreführende Zeichen, die beim Konsumenten objektiv eine falsche Vorstellung über das Produkt oder die Dienstleistung wecken. Etwa: «Clip» für Waren ohne Klemmvorrichtung.
- Nicht eintragbar sind ferner sittenwidrige Zeichen.
Die Entdeckung der Elektrizität im späten 18. Jahrhundert konnte nicht patentiert werden, die Benutzung von Elektrizität als Triebkraft dagegen schon. Worin liegt der Unterschied? Entdeckungen zeigen lediglich etwas bisher Verborgenes und Vorbestehendes auf. Nicht so die Erfindung, die neu ist – sie ergibt sich weder in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, noch wurde sie der Öffentlichkeit in irgendeiner Art zugänglich gemacht. Zudem müssen diese technischen Neuheiten gewerblich angewandt und beliebig oft wiederholt werden können; andernfalls ist der Patentschutz verwehrt.
Nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen. Wenn also zum Beispiel ein Gerät zur Tierquälerei erfunden würde, könnte es keinen Patentschutz geniessen.
Ein gutes Design entscheidet oft darüber, für welches Produkt sich die Kundschaft entscheidet. Designs können ebenfalls geschützt werden, sei es als zwei- oder als dreidimensionales Design wie ein Stoffmuster oder ein Brillengestell. Vorausgesetzt ist dabei, dass das Design neu ist und sich in wesentlichen Punkten signifikant von anderen Designs unterscheidet. Ausserdem darf es weder anstössig noch rechtswidrig sein.
Bekannte Designs sind zum Beispiel die Le-Corbusier-Liege oder die Form der Toblerone. Daneben stellt die Le-Corbusier-Liege auch ein Werk dar und ist urheberrechtlich geschützt. Es besteht also je nachdem die Möglichkeit, seine Produkte mehrfach zu schützen.
Firmenregister
Eine einmal eingetragene Firma geniesst bis zu ihrer Löschung Firmenschutz. Für die Überprüfung der Zulässigkeit der Firma ist das kantonale Handelsregisteramt zuständig. Im Internet kann man selbst eine erste Vorprüfung vornehmen: www.zefix.ch
Markenhinterlegung
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüft, ob das Kennzeichen geschützt und im Markenregister hinterlegt werden kann. Allerdings prüft das IGE nicht die sogenannte Verwechselbarkeit von Marken. Wer seine Marke zuerst hinterlegt, hat das bessere Recht an der Marke.
Der Schutz einer Marke in der Schweiz gilt für zehn Jahre, er kann aber beliebig oft erneuert werden. Natürlich ist auch ein internationaler Markenschutz möglich. Detaillierte Infos zur Markenhinterlegung unter: www.ige.ch
Seit Anfang 2015 die Stiftung Switch den Verkauf von .ch-Domain-Namen eingestellt hat, kann in der Schweiz die Internetadresse direkt bei den Providern registriert werden. Für diesen Zweck stehen verschiedene Registrare zur Verfügung. Bei Streitigkeiten um eine Domain ist die Nutzung des eigenen Namens nicht absolut geschützt. Domains können ebenfalls als Marken hinterlegt werden. Die Eintragung untersteht denselben Grundsätzen wie bei üblichen Marken.
Patentanmeldung
Die Schutzdauer eines nationalen Patents beträgt 20 Jahre. Danach ist die Erfindung frei und kann beliebig kopiert werden.
www.ige.ch
Designregister
Das Designrecht schützt maximal 25 Jahre vor unerlaubten Nachahmungen. Im Schutzrechtsregister www.swissreg.ch findet man Infos zu den nationalen Designs, ebenso unter www.ige.ch
Urheberrecht
Das Urheberrecht kann nirgends eingetragen werden. Es entsteht mit dem Schöpfungsakt und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers, bei Interpreten 50 Jahre nach deren Tod. Ebenso verlieren Computerprogramme nach 50 Jahren ihren rechtlichen Schutz.
www.ige.ch
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