Das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein
Lehre fertig, Studium beendet – jetzt gehts an die Arbeit. Worauf man beim ersten Vertrag achten muss.
Diese 6 Fragen spielen beim Arbeitsvertrag eine wichtige Rolle:
- Braucht es überhaupt einen Arbeitsvertrag?
- Wie viel Lohn kann ich verlangen?
- Stunden- oder Monatslohn: Was ist besser?
- Sozialversicherungen: Muss mich das jetzt schon interessieren?
- Wie flexibel bin ich bei Arbeitszeit und -ort?
- Kurze oder lange Kündigungsfrist: Was ist besser?
Weitere Infos:
- 3 Checks, bevor Sie den Vertrag unterschreiben
- Regeln für die Lohnverhandlung (exklusiv im Beobachter-Abo)
- Das gilt in der Probezeit
Arbeitsvertrag: Braucht es überhaupt einen?
Für einen Arbeitsvertrag braucht man nichts Schriftliches. Auch mündliche Abmachungen sind gültig. Die wichtigsten Punkte sollte man aber schriftlich festhalten – etwa Aufgaben, Lohn und Arbeitszeiten. So beugt man Missverständnissen und Streit vor. Selten handelt man Punkt für Punkt miteinander aus. Meist erhält man vom Arbeitgeber ein vorformuliertes Exemplar. Das sollte man genau und in Ruhe lesen – ebenso das Betriebs- oder Personalreglement, falls es eines gibt. Bei Fragen oder unklaren Klauseln hakt man am besten direkt nach.
Wichtig: Erst unterschreiben
, wenn man alles verstanden hat.
Lohn: Wie viel kann ich verlangen?
In einzelnen Branchen gibt es Mindestlöhne, die in Gesamtarbeitsverträgen festgehalten sind. Doch in den meisten Fällen muss oder kann man seinen Lohn verhandeln
. Darauf bereitet man sich vor. Mit Hilfe von Lohnrechnern – zum Beispiel dem des
Schweizerischen Gewerkschaftsbunds – erhält man einen Ausgangsbetrag. Wer besondere Fähigkeiten oder Kompetenzen vorweisen kann (etwa ein Sprachdiplom oder Erfahrung als Pfadileiter), kann mehr verlangen. Und: «Lohn» ist nicht nur Geld. Möglicherweise gibt es sogenannte Fringe-Benefits, die ebenso attraktiv sind – wie ein verbilligtes Abo für den öffentlichen Verkehr.
Wichtig: Wenn die Firma verspricht, nach einer bestimmten Zeit den Lohn zu erhöhen oder zumindest darüber nachzudenken, hält man das am besten schriftlich fest.
Über die Frage, was für ein Gehalt Stellensuchende aufgrund ihrer Fähigkeiten und Joberfahrungen beim Interview einfordern dürfen, zerbrechen sich die meisten den Kopf. Wie man sich darauf vorbereitet, erfahren Sie als Beobachter-Mitglied in der Checkliste «Regeln für die Lohnverhandlung».
Stunden- oder Monatslohn: Was ist besser?
Ein Monatslohn schafft mehr Sicherheit und führt tendenziell zu weniger Diskussionen. Denn am Monatsende kommt immer derselbe Betrag aufs Konto – egal, wie viele Tage der Monat hatte. Auch Feiertage und Kurzabsenzen (wie ein Arztbesuch) sind im Monatslohn üblicherweise bezahlt. Nicht so beim Stundenlohn (Ausnahme: 1. August, wenn er auf einen Arbeitstag fällt). Davon abgesehen hat man aber die gleichen Rechte und Pflichten. So kann einen die Chefin nicht einfach nach Hause schicken
, wenn es nichts zu tun gibt – auch nicht im Stundenlohn. Wer ein bestimmtes Pensum oder fixe Arbeitstage vereinbart hat, kann darauf beharren. Es sei denn, im Vertrag steht etwas anderes. So entscheidet die Arbeitgeberin bei der «Arbeit auf Abruf» allein, ob und wie lange man jeweils arbeitet.
Wichtig: Arbeit auf Abruf
kann sich nur leisten, wer nicht auf ein Mindesteinkommen angewiesen ist.
Sozialversicherungen: Muss mich das jetzt schon interessieren?
Die Rente ist tatsächlich bei vielen noch fern. Doch alle können krank werden oder einen Unfall haben
. Dann ist man froh, wenn man weiss, wie man abgesichert ist. Viele Firmen schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, die den Lohnausfall abdeckt. Arbeitgeber und Angestellte teilen sich die Prämie in der Regel. Je nach Vertrag unterscheiden sich die Leistungen. Sehr vorteilhaft ist, wenn die Firma das Krankentaggeld – üblicherweise 80 Prozent des versicherten Lohns – auf 100 Prozent aufstockt. Bei Unfällen greift die Unfallversicherung. Hier
zahlt die Arbeitgeberin die Prämien für Berufsunfälle, die Angestellten zahlen diejenigen für Nichtberufsunfälle. Bei der Unfallversicherung kann der Arbeitgeber besondere Zusätze abschliessen, so dass man sich etwa in der Privatabteilung behandeln lassen kann.
Wichtig: Wer es genau wissen will, verlangt die «Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)» samt allfälligen «Besonderen Bedingungen» respektive «Zusatzbedingungen».
Arbeitszeit und -ort: Wie flexibel bin ich?
Anfangen, wann man will, und arbeiten, wo man will. Das ist möglich – solange man sich mit der Arbeitgeberin abspricht. Aufgrund der Pandemie sind Firmen viel offener geworden
. Bei der
Gleitzeit muss man zum Beispiel nur während bestimmter Blockzeiten anwesend sein. Ansonsten kann man sich die Arbeitszeit frei einteilen.
Homeoffice ist heute weit verbreitet. Auch die Möglichkeit, zusätzliche Ferientage einzukaufen oder unbezahlte Ferien zu nehmen. Wem Flexibilität wichtig ist, der macht am besten konkrete Vorschläge – so können auch individuelle Abmachungen getroffen werden. Idealerweise hält man diese schriftlich fest.
Wichtig: Wer zahlt was im Homeoffice? Klare Regelungen beugen Diskussionen vor.
Kündigungsfrist: Länger oder kürzer – was ist besser?
Von heute auf morgen kann man nicht entlassen werden – und auch nicht kündigen. Ausser wenn etwas besonders Schwerwiegendes passiert, das zur fristlosen Kündigung berechtigt. Eine lange Frist von drei oder sogar sechs Monaten gibt Sicherheit – kann aber auch lästig sein, wenn man den Job wechseln will
. Eine Kündigungsfrist von einem Monat ist dagegen sehr kurz. Wer entlassen wird, riskiert, für eine gewisse Zeit kein Einkommen zu haben. Denn die
Arbeitslosenkasse zahlt nicht immer bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wichtig: Wenn man den Vertrag mit einem Aufhebungsvertrag auflöst, braucht man keine Fristen zu beachten. Vor dem Unterschreiben wendet man sich am besten an eine Fachperson – oder ans Beratungszentrum des Beobachters.
Das gilt in der Probezeit
Im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses lernen Arbeitgeberin und Angestellter einander kennen. Die Probezeit kann schriftlich auf maximal drei Monate verlängert werden. In dieser Zeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von sieben Kalendertagen auf jeden beliebigen Wochentag kündigen. Wer in der Probezeit krank wird, erhält in dieser Zeit keinen Lohn und kann entlassen werden.
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