KMU in Not: Was kann ich tun?

Wie viel Geld erhalte ich rasch, um Löhne und weitere Fixkosten zahlen zu können? Und was kann ich tun, damit mein Betrieb während und nach der Krise weiter besteht? Diese Fragen treiben KMU jetzt um. 

Der Bund hat ein grosses Massnahmenpaket geschnürt, um die drängendsten finanziellen Probleme einzudämmen. Nehmen Sie diese Hilfeleistungen in Anspruch. Der KMU-Krisenmanager zeigt Ihnen, wie. 

Hier finden Sie bereits die Hilfe-Texte zu einer ganzen Reihe von Themen. Weitere Themen werden in den nächsten Tagen aufgeschaltet. 

Wer steht hinter dem KMU-Krisenmanager?
  • Sabrina Frei, Juristin, Beobachter
  • Patrick Rohr, Journalist, Kommunikationsberater und Autor
  • Stefan Schmidlin, Marketingberater
  • Hans Schoch, STT Schoch Treuhand Team AG
  • Susanne Wagner, freischaffende Journalistin
  • Käthi Zeugin, selbständige Lektorin und Autorin
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Lohnkosten und Kurzarbeit

Lohnkosten trotz Arbeitsverbot – alles zu Kurzarbeit und Entschädigung für Selbständige


Gut zu wissen: Kurzarbeit ist eine Massnahme, um vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Die vertragliche Arbeitszeit wird reduziert und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Sprich: Die Angestellten erhalten den Lohn trotzdem. Damit soll Arbeitslosigkeit verhindert werden, die Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist die Anmeldung für Kurzarbeit administrativ erleichtert worden: Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn sie den direkten Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus belegen und die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllen (siehe unten). Sprich: zum Beispiel ein Betrieb, der aufgrund der Pandemie schliessen musste, etwa ein Coiffeursalon. Oder ein Betrieb, bei dem wegen der Corona-Krise der Umsatz eingebrochen ist, etwa ein Zulieferer von nun geschlossenen Betrieben.

Wer ist in einem von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen anspruchsberechtigt?

  • Grundsätzlich alle Angestellten, die für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben.
  • Das gilt auch für ausländische Arbeitnehmer (zum Beispiel Grenzgänger), unabhängig von ihrem Wohnort und Aufenthaltsstatus.

Eine Mindestdauer der ALV-beitragspflichtigen Beschäftigung wird nicht vorausgesetzt. Sprich: Es genügt eine beitragspflichtige Beschäftigung im Zeitpunkt der Einführung und während der Kurzarbeit.
 

Das ist neu in der Corona-Krise

Der Empfängerkreis wird ausgeweitet: Neu kann die Kurzarbeitszeitentschädigung auch beantragt werden für

  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit
  • Lernende (seit dem 31. Mai nicht mehr)
  • Angestellte auf Abruf – bei starken Schwankungen des Beschäftigungsgrads (mehr als 20%) gilt dies nur, wenn sie während mehr als sechs Monaten im Unternehmen gearbeitet haben
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte, insbesondere Gesellschafter einer GmbH oder AG, die als Angestellte gegen Lohn in ihrem Betrieb arbeiten (seit dem 31. Mai nicht mehr)
  • Ebenso Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten (seit dem 31. Mai nicht mehr)

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

So kommen Sie zur Kurzarbeitsentschädigung

  • Beantragen Sie umgehend Kurzarbeit. Reichen Sie Ihre Anmeldung schriftlich auf dem Postweg mit dem speziellen Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit COVID-19» bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons ein, in dem sich der Betrieb befindet. In den meisten Kantonen ist diese Amtsstelle eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion.
  • Das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit COVID-19» finden Sie als PDF zum Downloaden auf der Website der Amtsstelle in Ihrem Kanton oder hier.

Beispiel

Ein Betrieb führt für seinen einzigen Angestellten Kurzarbeit ein und reduziert das Arbeitspensum um 50 Prozent. Der Angestellte verdient für sein Vollzeitpensum einen Monatslohn von brutto 4000 Franken. Für die Kurzarbeit muss der Arbeitgeber dem Angestellten einen Bruttolohn von 3600 Franken pro Monat bezahlen (2000 für 50% Arbeit und 80% von 2000 für die ausgefallene Arbeitszeit von 50%). Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Arbeitsausfalls, für diesen Betriebsinhaber also 1600 Franken.

Wichtig: Die Sozialversicherungsabzüge erfolgen vom vertraglich vereinbarten Lohn für die Normalarbeitszeit, damit die Rentenbildung und der Versicherungsschutz bestehen bleibt.
 

Das ist neu in der Corona-Krise

Der administrative Aufwand zur Anmeldung von Kurzarbeit ist kleiner geworden: Sie müssen in der «Voranmeldung von Kurzarbeit» viel weniger Fragen beantworten, neben Angaben zu Branche und Personalbestand etwa noch, was der Grund der Betriebsschliessung oder -einschränkung wegen behördlicher Massnahmen ist.

Zudem müssen Sie auch weniger Dokumente einreichen und auch die Begründung für die Einführung wurde vereinfacht. Es gilt ein milderer Massstab.

Nicht einreichen müssen Sie aktuell aufgrund der Erleichterung: das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» sowie die Kopie des Handelsregisterauszugs.
 

Das ist ausserdem neu

  • Die Wartefrist (Karenzfrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen, Sie müssen die ersten Tage nicht mehr aus dem eigenen Sack bezahlen.
  • Die Begrenzung der Bezugsdauer auf vier Monate bei einem Arbeitsausfall von 85% ist für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht mehr ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
  • Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird neu nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Das soll ein finanzieller Anreiz sein für Arbeitnehmende auf Kurzarbeit, in Bereichen mit aktuell hohem Personalbedarf eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen.
  • Die Zustimmung der Angestellten zur Kurzarbeit ist nach wie vor nötig. Es genügt, aber derzeit die Bestätigung des Arbeitgebers, dass die betroffenen Arbeitnehmenden mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

Achtung: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Mai beschlossen, die Voranmeldefrist wieder einzuführen.  Melden Sie die Entschädigung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit an.


Weitere Erleichterungen

  • Arbeitgeber können die Höhe ihrer regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen lassen, wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist. Melden Sie Ihrer Ausgleichskasse die neue Jahreslohnsumme.
  • Ab sofort verzichten die Ausgleichskassen für die kommenden sechs Monaten darauf, Verzugszinse bei Teilzahlungen zu berechnen. Sie verzichten zudem bis Ende Juni 2020 auf Mahnungen für nicht bezahlte Beiträge.
  • Da für sämtliche Betreibungen vom 19. März bis 19. April 2020 ein Rechtsstillstand gilt, führen in diesem Zeitraum auch die Ausgleichskassen keine Betreibungen durch.
  • Durch die vereinfachte Abrechnung der Kurzarbeit können auch Vorschüsse auf Kurzarbeit vereinfacht und schneller bezahlt werden.

Die Verordnung des Bundesrats über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus tritt rückwirkend ab dem 17. März in Kraft und gilt für sechs Monate.

Merkblätter für Arbeitgeber zum Thema Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Krise finden Sie hier.

Antworten auf häufig gestellte Fragen beantwortet die Website des (Staatssekretariats für Wirtschaft) Seco.

Viele Kantone und das Seco haben eine Hotline für Unternehmen und Angestellte eingerichtet:

Seco-Infoline für Unternehmen: 058 462 00 66 (Mo bis Fr, 07.00 bis 20.00 Uhr).

Kantonale Hotlines finden Sie über die Websites der Kantone, zum Beispiel derjenigen des Kantons Thurgau.

Einen Online-Rechner, mit dem Sie die Höhe der Kurzarbeitsentschädigung provisorisch überschlagen können, finden Sie hier

Habe ich als Inhaber einer AG oder GmbH Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?


Befristet war dies bis zum 31. Mai möglich. Gesellschafter einer AG oder GmbH, die in ihrem Unternehmen tätig sind und einen Lohn beziehen, hatten aufgrund der Corona-Krise Anspruch auf die besondere Kurzarbeitsentschädigung. Das Ende der Anspruchsberechtigung für diese Personengruppe begründet der Bundesrat unter anderem mit dem Auslaufen der Erwerbsersatzentschädigungen für direkt und indirekt betroffene Selbständigerwerbende, für die die Covid-Massnahmen am 16. Mai aufgehoben wurden.

Die Aufhebung der besonderen Kurzarbeitsentschädigung zum 31. Mai betrifft auch die Ehe- und eingetragenen Partner, die im Unternehmen mitarbeiten.

Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Habe ich als Selbständiger Anrecht auf eine Entschädigung?


Selbständigerwerbende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat der Bundesrat aber Sofortmassnahmen auch für sie beschlossen. Informationen dazu gibt es im Merkblatt 6.03 – Corona Erwerbsersatzentschädigung (siehe hier).
 

Das ist neu in der Corona-Krise

Selbständigerwerbende können bei der Ausgleichskasse eine Entschädigung beantragen. Der Erwerbsersatz beträgt 80 Prozent des Einkommens, aber maximal 196 Franken pro Tag. Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten,

  • weil die Fremdbetreuung von Kindern unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet ist (das dürfte inzwischen eher selten sein),
  • weil Sie sich aufgrund ärztlicher Verordnung in Quarantäne befinden,
  • weil Ihr Geschäft wegen der behördlichen Massnahmen geschlossen wurde (direkt Betroffene) – Beispiele: Restaurant, Massagestudio, Bibliothek,
  • weil Sie einen Erwerbsausfall wegen annullierten Veranstaltungen haben,
  • mit Beschluss vom 16. April auch wenn Sie indirekt betroffen sind, weil aufgrund der Massnahmen Ihre Kunden wegbleiben und Sie weniger Aufträge haben (gilt rückwirkend) – Beispiele: Taxifahrerin, Hotelier, Lieferanten.

Beispiel

Ein Podologe (Einzelfirma) mit zwei Mitarbeitenden muss den Betrieb schliessen. Der eigene Verdienst fällt zu 100 Prozent aus trotz weiterlaufenden Fixkosten. Für die Mitarbeitenden kann der Inhaber des Salons Kurzarbeit beantragen (siehe oben), den eigenen Verdienstausfall meldet er bei der Ausgleichskasse an.

Gut zu wissen: Bis zum 16. April wurden Gesuche von indirekt Betroffenen abgelehnt, weshalb danach auch diese Personen ein Gesuch stellen konnten (rückwirkend ab Erwerbseinbruch oder frühestens ab 17. März).

Wie lange die Entschädigung fliesst, hängt vom Grund für den Ausfall der Erwerbstätigkeit ab: Bei Quarantäne sind es maximal 10 Tage. Für direkt und indirekt betroffene Selbständigerwerbende wurden die Entschädigungszahlungen nach dem 16. Mai aufgehoben. Unter gewissen Umständen können Selbständigerwerbende aber immer noch ein Gesuch stellen (siehe «Gesuch auf EO-Entschädigung: Das sollten Selbständige wissen»).

Gut zu wissen: Auch Selbständigerwerbende können die Höhe ihrer regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen lassen, wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist.

Gesuch auf EO-Entschädigung: Das sollten Selbständige wissen

Gut zu wissen: Mittlerweile ist kein Betrieb mehr offiziell von der Schliessungspflicht betroffen. Wenn Sie jedoch zu jenen Selbständigen gehören, die ein für die Wiedereröffnung massgebliches Schutzkonzept nicht einhalten können, dann muss Ihr Geschäft weiter geschlossen bleiben und der Anspruch auf eine Entschädigung kann weiterbestehen. Melden Sie sich am besten bei der Ihr zuständigen Ausgleichskasse. Weiterhin ausgezahlt werden Leistungen auch nach dem 6. Juni, wenn Sie vom Veranstaltungsverbot betroffen sind.

Die Entschädigung wird durch die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet – und zwar monatlich rückwirkend. Zwischen Anmeldung und Auszahlung liegt also in der Regel ein Monat.


Haben Sie zu wenig Geld von der Ausgleichskasse erhalten?

Grundsätzlich macht ein Wiedererwägungsgesuch auf Neuberechnung der Erwerbsersatzentschädigung dann Sinn, wenn die Akontobeiträge für 2019 nicht auf die neueste verfügbare Steuerveranlagung durch die Ausgleichskasse angepasst wurde. Es geht also um Fälle, in welchen die Ausgleichskasse die Akontobeiträge nicht aktualisiert hat, was bei den betroffenen Versicherten unter Umständen zu einer zu tiefen Corona-Erwerbsentschädigung geführt hat.

Versicherte können in dieser Situation bei der Ausgleichskasse eine Neuberechnung ihres Corona-Erwerbsersatzes verlangen. Ebenso können Versicherte, bei welchen inzwischen eine definitive Steuerveranlagung 2019 vorliegt (das dürfte eher selten sein), eine Neuberechnung aufgrund dieser Einkommensbasis verlangen.

Die Kassen sind in der Regel sehr offen und gehen unkompliziert auf Anliegen bezüglich der Berechnung ein, wie dieser Beratungsfall des Beobachters Beobachter löst den Fall Doch noch Corona-Erwerbsersatz erhalten zeigt.

Weitere Informationen zur Entschädigung der Selbständigerwerbenden finden Sie hier:

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Kredite beantragen - Soforthilfe sichern

Liquiditätsengpass – diese Kredite stehen jetzt bereit


Die Lieferanten stellen Rechnungen, Löhne wollen bezahlt sein und es kommt kein Geld mehr rein – das ist jetzt die Realität vieler KMU. Das Massnahmenpaket des Bundes zur Soforthilfe im Umfang von 20 Milliarden verhilft den Unternehmen rasch zu Geld. Berechtigt sind grundsätzlich alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen.
 

So funktioniert es: Sie erhalten von Ihrer Hausbank Kredite bis zu 10 Prozent Ihres Umsatzes oder bis maximal 20 Millionen Franken. Für diese Überbrückungskredite übernimmt der Bund eine Bürgschaft. Sprich: Der Bund trägt das Risiko.

Es gibt zwei Arten von Krediten: Covid-19 und Covid-19 Plus. Bei beiden Programmen laufen die Fäden bei Ihrer Hausbank zusammen: Diese informiert, prüft die Anträge und zahlt die Beträge aus – unkompliziert und unbürokratisch. Gesuche können bis zum 31. Juli 2020 gestellt werden.

Covid-19-Kredit – bis 500’000 Franken

Für diese Überbrückungskredite von maximal 500’000 Franken bürgt der Bund zu 100 Prozent. Rund 90 Prozent der Unternehmen dürften damit abgedeckt sein. Und das sind die Bedingungen:

  • Zinssatz: 0,0 Prozent (der Bund kann den Satz einmal jährlich, erstmals per 31. März 2021, an die Marktentwicklung anpassen)
  • Keine Gebühren
  • Kreditsumme: maximal 10 Prozent des letztjährigen Umsatzes
  • Laufzeit: 5 Jahre


Achtung: Wer auf dem Formular falsche Angaben macht, kann wegen Betrug und Urkundenfälschung mit bis zu 100’000 Franken belangt werden.

Buchtipp
KMU-Beratungspaket 1 Jahr
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So reichen Sie das Gesuch für Ihren COVID-19-Kredit ein

  • Hier finden Sie alle Informationen sowie den Kreditantrag zum Herunterladen. Füllen Sie alle verlangten Felder aus und drucken Sie das PDF aus.
  • Unterschreiben Sie den Antrag.
  • Scannen Sie den Antrag ein und schicken Sie ihn per E-Mail an Ihre Bank oder senden Sie das Dokument per Briefpost.
  • Die Bank prüft die Vereinbarung. Wenn sie komplett ist, wird Ihnen das Geld direkt von der Bank ausgezahlt. Das geschieht so rasch wie möglich – im Idealfall innert 30 Minuten.
Covid19 Kredite
Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement

Covid-19-Kredit Plus – für höhere Beträge

Es geht um Summen zwischen 500’000 und 19,5 Millionen Franken. Bei diesen Überbrückungskrediten verlangen die Banken aufwendigere Kreditanträge und Überprüfungen. Der Bund bürgt hier für 85 Prozent der Summe, die anderen 15 Prozent sind das Risiko der Bank. Die Bedingungen (Details erfahren Sie bei Ihrer Bank):

  • Zinssatz: 0,5 Prozent für die vom Bund garantierten 85 Prozent des Kredits (der Bund kann den Satz einmal jährlich, erstmals per 31. März 2021, an die Marktentwicklung anpassen)
  • Zinssatz auf den restlichen 15 Prozent: je nach Bank
  • Keine Gebühren
  • Kreditsumme: maximal 10 Prozent des letztjährigen Umsatzes
  • Laufzeit: 5 Jahre


Wichtig: Sie müssen zuerst eine Vereinbarung für den COVID-19-Kredit einreichen, bevor Sie den Antrag für den COVID-19-Kredit Plus für eine Summe über 500’000 Franken stellen können.
 

So reichen Sie das Gesuch für Ihren COVID-19-Plus-Kredit ein

  • Hier finden Sie alle Informationen sowie den Kreditantrag zum Herunterladen. Füllen Sie alle verlangten Felder aus und drucken Sie das PDF aus.
  • Unterschreiben Sie den Antrag.
  • Scannen Sie den Antrag ein und schicken Sie ihn per E-Mail an Ihre Bank oder senden Sie das Dokument per Briefpost.
  • Die Bank prüft die Vollständigkeit des Antrags und leitet ihn an die Bürgschaftsorganisation.
  • Nachdem die Bürgschaftsorganisation den Kredit freigegeben hat, wird das Geld von der Bank ausgezahlt.
     

Gut zu wissen

Wenn Sie einen der beiden Überbrückungskredite in Anspruch nehmen,

  • dürfen Sie keine weiteren Kredite aus einem Solidaritätsfonds – etwa von einem Kanton – beantragen.
  • dürfen Sie keine weiteren laufenden Kreditanträge bei einer Bank haben.
  • muss Ihr Unternehmen vor dem 1. März 2020 bestanden haben.
  • darf Ihr Betrieb nicht in einem Liquidationsverfahren stecken.
  • muss Ihr Unternehmen durch die Pandemie erheblich beeinträchtigt sein.

Die Finanzspritze des Bundes darf nur zweckgebunden eingesetzt werden, um den Liquiditätsengpass zu überwinden. Nicht erlaubt ist es, das Kapital zur Auszahlung von Tantiemen, Dividenden oder zur Rückerstattung von Kapitaleinlagen und Gruppendarlehen oder für Investitionen zu verwenden.

Alle Informationen zur Abwicklung der beiden Unterstützungsprogramme finden Sie auf der Website des Bundes «Überbrückungskredite für Unternehmen».

Die Banken, die COVID-Kredite gewähren, finden Sie hier.

Zusätzliche Unterstützung von Banken und Postfinance

Zusätzlich zu den Überbrückungskrediten des Bundes hat eine Reihe von Banken – etwa die Postfinance und verschiedene Kantonalbanken – eine weitergehende Unterstützung von KMU in ihrer Marktregion angekündigt, zum Beispiel:

  • Überbrückungshilfen
  • Zinslose Darlehen
  • Aussetzung der Amortisation von Krediten
  • Soforthilfen

Fragen Sie Ihre Hausbank danach. Wenn es dann zum Gespräch mit der Bank kommt, lohnt es sich, sich gut darauf vorzubereiten. Stellen Sie folgende Informationen zusammen, damit sich die Bank ein realistisches Bild von Ihrem Unternehmen machen kann:

  • Kalkulieren Sie, wie hoch die Umsatzeinbussen nach Beginn der Corona-Krise sind.
  • Listen Sie auf, mit welchen weiteren Einbussen Sie für die kommenden drei und sechs Monate rechnen.
  • Prüfen Sie, ob Sie Lohnkosten mit Kurzarbeit reduzieren können. Informieren Sie die Bank, falls Sie den Antrag bereits gestellt haben oder er schon bewilligt wurde. Nehmen Sie die Kopien der Dokumente (Antrag/Bescheid) zum Bankgespräch mit.
  • Prüfen Sie, ob sich die Miete reduzieren lässt. Bitten Sie den Vermieter um eine komplette oder teilweise Stundung der Zahlungen. Nehmen Sie seine Antwort zum Gespräch mit.
  • Sprechen Sie die Bank darauf an, ob es möglich wäre, den Zins auf bereits bestehende Kredite zu stunden.
Weitere Tipps, um Liquidität zu erhalten


Bürgschaftsgenossenschaften anfragen

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Bankkredit bei einer Bürgschaftsgenossenschaft abzusichern. In der Schweiz gibt es vier regionale Bürgschaftsgenossenschaften: die Bürgschaft Westschweiz, die BG Mitte, die BG Ost-Süd und die in der ganzen Schweiz tätige BG SAFFA, die sich an Unternehmerinnen richtet.

Mehr zu den Bürgeschaftsgenossenschaften finden Sie hier.

Mietzinskosten reduzieren

Versuchen Sie, von Ihrem Vermieter eine Reduktion oder einen Aufschub des Mietzinses (oder beides) zu erwirken.
 

Das ist neu in der Corona-Krise

  • Es gibt Vermieter, die wegen der Corona-Krise ihren Mietern den Mietzins vorübergehend erlassen, bis sie das Geschäft wieder öffnen und Umsatz generieren können. Dies schlägt etwa der Mieterverband Ostschweiz vor.
  • Der Schweizerische Hauseigentümerverband (HEV) rät den Vermietern der betroffenen Geschäfte zu alternativen Lösungen: Sie könnten Ratenzahlungen ermöglichen oder längere Zahlungsfristen gewähren.
     

Schreiben Sie dem Vermieter einen Brief. Erklären Sie darin, wie sich die erzwungene Geschäftsschliessung auf Ihr Geschäft auswirkt, und bitten Sie ihn um ein Entgegenkommen: das kann vorübergehende Erlassung, eine Reduktion oder einen Aufschub des Mietzinses sein.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Teile der Mieträumlichkeiten, die Sie gegenwärtig nicht zwingend benötigen, kündigen können, zum Beispiel Aussenlager, Keller oder Garagen. Damit reduzieren Sie unnötige Fixkosten.
 

Gut zu wissen: Der Bundesrat hat die Nachfrist bei Verzug mit der Mietzinszahlung von 30 auf 90 Tage verlängert. Der Vermieter kann Ihnen also eine Kündigung wegen Zahlungsverzug erst nach drei Monaten schicken. Das gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden – aber nur, wenn Sie aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Rückstand geraten.

Update vom 8. Juni 2020

Der Ständerat ist am 8. Juni dem Entscheid des Nationalrats gefolgt und hat einer nachträglichen Reduktion der Geschäftsmieten zugestimmt. Geschäftsbetreiber sollen ihren Vermieter für die Dauer der behördlichen Schliessung nur 40 Prozent der Miete schulden, die restlichen 60 Prozent trägt der Vermieter. Die Regelung soll für Mieten von bis zu 20'000 Franken im Monat gelten. Bei einem Mietzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken können Mieter wie Vermieter auf diese Lösung verzichten.

Vorgesehen ist, dass auch Betriebe, die ihre Aktivitäten reduzieren mussten, in begrenztem Umfang von einer Ermässigung profitieren können. Für Vermieter soll der Bundesrat einen Härtefallfonds von 20 Millionen Franken vorsehen. Bereits getroffene Vereinbarungen zwischen Mietparteien behalten ihre Gültigkeit. Der Bundesrat hat nun den Auftrag, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten.

Weitere Kosteneinsparungen

  • Leasing prüfen: Klären Sie, ob Sie Occasions-Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge nachträglich leasen können, um sich so Liquidität zu beschaffen.
  • Mietkaution verflüssigen: Durch den Abschluss einer Mietkautionsversicherung können Sie die hinterlegte Mietkaution flüssig machen. Vergleichen Sie die Angebote. Aber Achtung: die Mietkautionsversicherung ist keine Haftpflichtversicherung, sondern eine Bürgschaft des Versicherers. Zudem generiert die Versicherung neue Kosten. Wägen Sie ab, wie dringend Ihr Liquiditätsbedarf ist.
  • Aufschub: Ersuchen Sie Ihre Lieferanten um eine Stundung der ausstehenden Beträge. Einen Versuch ist es wert. Eine Briefvorlage finden Sie hier: zum Download
  • Darlehen: Prüfen Sie die Möglichkeit, Überbrückungsdarlehen in Ihrem privaten Umfeld aufzunehmen. Dabei sollten Sie unbedingt einen Darlehensvertrag aufsetzen, in dem Laufzeit, Rückzahlungsmodus und Verzinsung festgehalten sind. Eine Vorlage finden Sie hier zum Download. Oder klären Sie ab, ob im Notfall auch das Darlehen eines Online-Kredit-Anbieters infrage kommt. Prüfen Sie aber unbedingt die Konditionen und lassen Sie sich nach Möglichkeit von einer unabhängigen Stelle, etwa von Ihrem Treuhänder, beraten.
Zahlungserleichterungen bei Sozialversicherungen und Steuern


Viele KMU tragen gerade jetzt schwer an den finanziellen Belastungen durch die Sozialversicherungsbeiträge und die Mehrwertsteuer. Auch hier gibt es Erleichterungen:
 

Zahlungsaufschub AHV

Von der Krise betroffene Unternehmen können sich bei den AHV-Ausgleichskassen melden, um einen vorübergehenden zinslosen Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherung (AHV/IV/EO/ALV) zu erhalten.
 

Verzicht auf Verzugszinsen

Vom 21. März bis 31. Dezember 2020 verzichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Verzugszinsen. Wer die Mehrwertsteuer, die besondere Verbrauchssteuer, Lenkungsabgaben und Zollabgaben verspätet bezahlt, schuldet keinen Verzugszins. Ausgenommen sind Verrechnungsabgaben und Stempelsteuer. Einen Verzicht auf Verzugszinsen garantiert der Bund ebenso bei der Direkten Bundessteuer (ab 1. März bis 31. Dezember 2020).
 

Achtung: Die Fristen der Steuererhebung bleiben unverändert, es sind aber Zahlungserleichterungen vorgesehen. Ist eine Zahlung innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen (mehr dazu auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

Aktivierung der Arbeitgeberbeitragsreserve bei der Pensionskasse

Wenn Sie eine Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) für die Pensionskassenbeiträge eingerichtet haben, können Sie diese Reserven jetzt nutzen: Seit 26. März 2020 ist es während der nächsten sechs Monate möglich, diese Reserven für die Bezahlung der gesamten BVG-Prämien zu verwenden. Möchten Sie dies tun, müssen Sie das Ihrer Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilen. Das Vorsorgereglement oder der Anschlussvertrag müssen dafür nicht geändert werden.

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Arbeitsrecht: Homeoffice, Schutz und mehr

Homeoffice organisieren


Dank Homeoffice sind Ihre Angestellten in der aktuellen Coronakrise besser geschützt. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht, den Angestellten Homeoffice zu ermöglichen – sofern Sie am Arbeitsplatz die Hygiene- und Abstandsvorschriften des BAG einhalten können. Ihre Mitarbeiter können auch nicht von sich aus entscheiden, von der eigenen Wohnung aus zu arbeiten, sie brauchen dafür immer Ihr Einverständnis als Arbeitgeber. Und natürlich müssen die Aufgaben im Homeoffice ausführbar sein. 

Gut zu wissen: Es gehört zu Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber, Ihre Angestellten zu schützen. Homeoffice ist ein guter Weg dazu. Gestützt auf Ihr Weisungsrecht als Arbeitgeber können Sie Homeoffice anordnen und Ihre Angestellten müssen die Anordnung befolgen (Art. 321a und 321d OR).
 

Das gilt bei Homeoffice

Ausrüstung: Wenn Sie Homeoffice anordnen, müssen Sie Ihre Angestellten mit den Geräten und dem Material ausrüsten, die sie für die Arbeit benötigen. Falls die Mitarbeiter eigene Geräte benützen, sollen sie für den geschäftlichen Teil der Nutzung entschädigt werden – auch zum Beispiel für die Telefonkosten. Die Kosten können zum Beispiel durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden.

Datenschutz und Geheimhaltungspflicht: Auch im Homeoffice gelten die Bestimmungen zu Geheimhaltungspflichten und Datenschutz. Sie als Arbeitgeber müssen dies sicherstellen, zum Beispiel mit Verschlüsselung der Datenübermittlung, genügend geschützten Geräten oder der Übernahme der Kosten für besondere Programme auf privaten Geräten. Wenn Mitarbeiter ihre eigenen Geräte nutzen, um auf das Firmennetzwerk zuzugreifen, können sich gefährliche Sicherheitslücken ergeben. Es lohnt sich, zusammen mit IT-Spezialisten alle möglichen Schutzmassnahmen hochzufahren, um die sensiblen Daten zu schützen.
Zudem müssen sich Ihre Angestellten auch im Homeoffice an die Schweigepflicht über die betrieblichen und geschäftlichen Daten halten sowie vertrauliche Dokumente sorgfältig und für andere Personen unzugänglich aufbewahren. Falls Ihre Mitarbeitenden beim Stellenantritt eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet haben, erinnern Sie sie nochmals daran.

Gesundheit: Der Gesundheitsschutz für Ihre Mitarbeiter muss auch im Homeoffice gewährleistet sein. Insbesondere bei der Arbeitszeit: Es gelten die normalen Arbeits- und Ruhezeiten wie auch das Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit.

Produktivität: Auch wenn Mitarbeiter von zu Hause arbeiten, müssen sie ihre Pflichten erfüllen. Arbeitszeit ist laut Arbeitsgesetz «die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat». Zwischendurch Wäsche waschen, für die Familie kochen und Ähnliches gehören nicht dazu. Vereinbaren Sie, zu welchen Zeiten Ihre Angestellten präsent und erreichbar sein sollen. Richten Sie regelmässige Kontakte per Telefon oder Videokonferenz ein und stellen Sie Regeln auf, wie rasch man beispielsweise auf E-Mails reagieren soll. Berücksichtigen Sie dabei, dass bei der aktuellen Schulschliessung gerade Eltern vor einer grossen Herausforderung stehen, und zeigen Sie sich flexibel.

Arbeitszeiterfassung: Für die Erfassung der geleisteten Stunden im Homeoffice eignet sich etwa ein elektronisches Arbeitstagebuch oder auch ein physisches Formular, das die Angestellten regelmässig an den Vorgesetzten mailen. Der Arbeitgeber muss auch im Homeoffice die Arbeitszeit seiner Angestellten erfassen und darf die Leistungsqualität und Arbeitsproduktivität kontrollieren. Nicht zulässig ist es hingegen, die Arbeitnehmer mit Kontrollsystemen permanent zu überwachen. 

Gut zu wissen: Es lohnt sich, eine Betriebsvereinbarung oder ein Reglement für die Arbeit im Homeoffice zu formulieren. Dann wissen Ihre Mitarbeitenden, woran sie sich halten müssen. Lassen Sie auch die Ideen und Wünsche Ihrer Angestellten in dieses Papier einfliessen.

Weitere Informationen

Im Homeoffice ausserdem nützlich

Wenn Ihre Mitarbeiter plötzlich im Büro zu Hause E-Mails schreiben, mit Kunden oder Kollegen telefonieren, statt persönlich zu reden, oder Sitzungen per Videokonferenz abhalten, ist das für viele eine neue Situation. Weil Störungen wegfallen, arbeiten manche Angestellten in den eigenen vier Wänden sogar produktiver und konzentrierter. Andere kommen mit der Situation schlechter zurecht. Geben Sie Ihren Angestellten folgende Tipps mit, um das Arbeiten im Homeoffice zu erleichtern:

  • In der üblichen Arbeitskleidung arbeiten, so findet man rascher in den Arbeitsmodus.
  • Sich an klare Arbeitszeiten halten.
  • Den Arbeitsbereich vom Rest der Wohnung abgrenzen, idealerweise mit einer abschliessbaren Tür.
  • Sich klare Arbeitsziele setzen und diese regelmässig mit Ihnen absprechen.
  • Das Tagespensum, das man geleistet hat, aufschreiben.
  • Pausen machen und die Bewegung nicht vergessen: mindestens einmal am Tag an die frische Luft gehen, zum Beispiel einmal um den Block.
  • Nach Feierabend Firmenhandy und Laptop ausschalten, um sich zu erholen.

Informationen zum Arbeitsrecht im Homeoffice finden Sie in einer Broschüre des Seco.
 

Gesundheitsschutz – das sind jetzt Ihre Pflichten


Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. In Coronazeiten gilt diese Fürsorgepflicht umso mehr: Sie müssen alle Vorgaben des Bundes umsetzen, um die Pandemie einzudämmen und Angestellte wie Kunden zu schützen. 

Gut zu wissen: Für den Gesundheitsschutz haben Sie ein weitgehendes Weisungsrecht den Mitarbeitern gegenüber: So können Sie von Ihren Angestellten beispielsweise verlangen, dass Sie beim Eintreten die Hände desinfizieren oder je nach Tätigkeit Schutzkleidung oder eine Maske tragen. 

Verfolgen Sie die Lage international und in der Schweiz und entscheiden Sie fortlaufend, ob zusätzliche Massnahmen anzuordnen sind. 
 

Schutzmassnahmen in der Coronakrise

Abstand: Der Abstand zwischen zwei Personen am Arbeitsplatz muss mindestens zwei Meter betragen. Ist dies nicht möglich, darf die Kontaktzeit maximal 15 Minuten lang sein. Das heisst:

  • Arbeitsplätze mit Distanz einrichten
  • Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden sowie zwischen Mitarbeitern und Kunden anbringen
  • Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten

Hygiene: Stellen Sie sicher, dass Ihre Angestellten sich an die Hygieneregeln der Kampagne «So schützen wir uns» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) halten.

  • Sie sind verpflichtet, Wasser und Seife zum Händewaschen zur Verfügung zu stellen.
  • Lassen Sie regelmässig Arbeitsflächen, Tastaturen, Telefone und Werkzeuge desinfizieren.
  • Lassen Sie regelmässig Türgriffe, Liftknöpfe, Kaffeemaschinen etc. reinigen.
  • Ersetzen Sie Sitzungen durch Videokonferenzen. Wenn das nicht möglich ist, sorgen Sie für genügend Abstand im Sitzungszimmer und beschränken Sie die Anzahl der Teilnehmenden auf fünf.
  • Achten Sie darauf, dass auch in Kaffee- und Mittagspausen dieselben Regeln eingehalten werden: zwei Meter Abstand und nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig. 

Merkblätter, Erklärvideos, Plakate des BAG in 13 verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

Gedrucktes Informationsmaterial gibt es im Shop Bundeshauspublikationen.

Mehr Informationen, auch über die aktuelle Situation hinaus, finden Sie in «Pandemieplan: Handbuch für die Betriebliche Vorbereitung» des BAG

Besonders gefährdete Personen: In diese Gruppe fallen aktuell Menschen über 65 Jahre, Menschen mit Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Menschen mit anderen Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Und das sind Ihre Pflichten gegenüber solchen Angestellten (Art. 10c der Covid-19-Verordnung 2):

  • Sie als Arbeitgeber sollen den besonders gefährdeten Angestellten die Arbeit von zu Hause aus ermöglichen. Zu diesem Zweck treffen Sie die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
  • Ist eine Tätigkeit nur am Arbeitsort möglich, zum Bespiel im Detailhandel, müssen Sie den Arbeitsplatz so einrichten, dass die Vorschriften zu Abstand und Hygiene sichergestellt sind: Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Plexiglas-Scheibe zwischen Kunde und Kassiererin oder Zuteilen von anderen Aufgaben, etwa im Backoffice-Bereich.
  • Sind beide Punkte nicht umsetzbar, müssen Sie die besonders gefährdeten Arbeitnehmer beurlauben – und ihnen den Lohn weiterbezahlen. 

Achtung: Die Bezeichnung «beurlauben» kann irreführend sein: Es handelt sich nicht um einen regulären Urlaub und diese Zeit kann nicht vom Ferienguthaben abgezogen werden. Sprechen Sie besser von einer Dispensierung von der Arbeit.

Dass eine besondere Gefährdung besteht, muss Ihr Angestellter durch eine persönliche Erklärung geltend machen. Sie können als Bestätigung ein ärztliches Attest verlangen. Dieses Attest ist aber kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und es entsteht daraus kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Krankentaggeldversicherung.

Achtung: Die Bestimmungen für besonders gefährdete Personen werden allenfalls in den nächsten Tagen vom Bund überarbeitet.

 

Wenn Mitarbeiter erkranken

Arbeitgeber dürfen den Angestellten nicht erlauben, krank zu arbeiten – das gilt natürlich insbesondere für eine mögliche Corona-Infektion: Bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen sollen Mitarbeiter zu Hause bleiben und nach telefonischer Anmeldung medizinische Hilfe suchen. Selbstverständlich gilt auch in diesem Fall die übliche Lohnfortzahlungspflicht. 

Tipp: Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt Arbeitgebern, ein Arztzeugnis frühestens ab dem fünften Tag einzufordern, um Arztpraxen und Spitäler zu entlasten.

Mitarbeiter in Quarantäne: Was gilt für die Lohnzahlung?

Unter die Massnahmen zum Gesundheitsschutz fällt auch die Selbstquarantäne. Wenn eine Mitarbeiterin aus dem Ausland zurückkehrt, können Sie anordnen, dass sie sich zehn Tage zu Hause isoliert und – wenn es die Art der Arbeit zulässt – im Homeoffice arbeitet. In dieser Zeit müssen Sie den Lohn weiterzahlen. Eine Quarantäne, die Sie als Arbeitgeber anordnen, können Sie nicht über Ihre Krankentaggeldversicherung abrechnen – solange die Mitarbeiterin nicht erkrankt. Dasselbe gilt auch, wenn der ganze Wohnort oder das Quartier eines Mitarbeiters behördlich unter Quarantäne gestellt wird.

Ärztlich oder behördlich verordnete Quarantäne: Wenn sich ein Mitarbeiter in ärztlich oder behördlich verordneter Quarantäne befindet – weil er mit (möglicherweise) infizierten Personen in Kontakt war –, hat er für die zehn Tage zu Hause Anspruch auf Erwerbsersatz. Dafür muss er jedoch die Quarantänemassnahme mit einem ärztlichen Attest oder einer behördlichen Anordnung belegen. Eine Selbstisolation genügt nicht. 

Die Erwerbsersatzentschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet, Ihr Mitarbeiter muss sie selber bei der Ausgleichskasse beantragen und erhält die Beiträge direkt. Die Auszahlung dieser speziellen Corona-Entschädigung läuft über die AHV-Ausgleichskassen. 

Tipp: Informieren Sie Ihren Mitarbeiter, welche Kasse für Ihren Betrieb zuständig ist, und leiten Sie ihm das Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung weiter.

Gut zu wissen: Bezahlen Sie Ihrem Mitarbeiter während der Quarantäne weiterhin den Lohn – weil er im Homeoffice arbeitet –, wird die Entschädigung an Sie ausgezahlt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Wenn gesunde Mitarbeiter zu Hause bleiben wollen

Angestellte dürfen nicht aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben – sofern am Arbeitsplatz die Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten sind. Wenn einer Ihrer Angestellten dies trotzdem tut, müssen Sie den Lohn nicht weiterzahlen. Anderseits sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gesundheitlich zu schützen. Das BAG empfiehlt daher, dass Arbeitgeber ihre Angestellten, insbesondere Personen mit erhöhtem Risiko, im Homeoffice arbeiten lassen, wenn dies organisatorisch möglich ist. Mitarbeiter im Homeoffice erhalten weiter den normalen Lohn. 

Gut zu wissen: Wenn Angestellte ihre Kinder unter zwölf Jahren zu Hause betreuen müssen, weil sie keine Fremdbetreuung haben, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für maximal drei Tage. Anschliessend haben diese Mitarbeiter gemäss der Covid-19-Verordnung Anspruch auf Taggelder der Erwerbsersatzversicherung. Angestellte müssen diese Entschädigung selbst bei der Ausgleichskasse beantragen.

Hier finden Sie das Merkblatt für Arbeitgeber vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco und vom BAG sowie Antworten auf häufige Fragen
 

Ferien, Überstunden – was darf ich bestimmen?


Wann müssen oder dürfen Mitarbeiter Ferien nehmen? 

Grundsätzlich bestimmen Sie als Arbeitgeber, wann Ihre Mitarbeitenden Ferien beziehen können, wobei Sie auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen müssen – so sieht es das Gesetz vor. Normalerweise werden Ferien drei Monate im Voraus festgelegt.

Das gilt in der aktuellen Situation

Sie können auch kurzfristig Ferien anordnen und zum Beispiel verlangen, dass die Angestellten jetzt das Ferienguthaben vom letzten Jahr beziehen. Nicht möglich ist es jedoch, von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie während der Coronakrise das ganze Ferienguthaben für 2020 beziehen.

Wenn Ihre Angestellten die für April oder Mai geplanten Ferien auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollen, geht das nur mit Ihrem Einverständnis. Sie können darauf bestehen, dass geplante Ferien bezogen werden.

Ausnahmsweise können Sie als Arbeitgeber in der aktuellen Situation auch verlangen, dass Überstunden abgebaut werden. Normalerweise muss der Arbeitnehmer damit einverstanden sein.
 

Kurzarbeit und Ferien

Auch während der Kurzarbeit dürfen Ihre Angestellten Ferien beziehen. Aber diese Zeiten dürfen nicht über die Kurzarbeit abgerechnet werden, sondern müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden – und zwar zu 100 Prozent.

Gut zu wissen: Für die Zeit, in der Angestellte Ferien beziehen, entfällt die Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund: Es entstehen keine Fehlzeiten, denn es wird Ferienguthaben «verbraucht».
 

Reisen in Corona-Zeiten

Ihre Mitarbeiterin will während der Ferien eine private Reise ins Ausland unternehmen, zum Beispiel zu ihren Angehörigen. Können Sie dies verbieten? Nein, so weit reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht. 

Sie dürfen jedoch Ihrer Mitarbeiterin verbieten, eine Geschäftsreise zu unternehmen. Es liegt auch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber, dass sich Ihre Angestellten nicht infizieren. Die Reisefreiheit und Personenfreizügigkeit zwischen Deutschland, Frankreich, Österreich und der Schweiz wird per 15. Juni 2020 wieder vollständig hergestellt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt, ab dem 15. Juni 2020 bis auf Weiteres auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich und Österreich, sofern die pandemische Entwicklung dies zulässt. In zahlreichen Ländern bestehen weiterhin Einreiserestriktionen. Die Vorschriften variieren von einem Land zum anderen und ändern laufend. Konsultieren Sie die Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
 

Wenn Entlassungen nötig werden


Das Wichtigste zuerst: Auch wenn Sie wegen einer Betriebsschliessung von heute auf morgen keine Arbeit mehr für Ihre Angestellten haben – Sie dürfen Ihre Leute nicht einfach per sofort entlassen. Sie müssen in jedem Fall die Kündigungsfristen einhalten. Wenn Sie – auch mit Kurzarbeit – nicht darum herumkommen, Arbeitsverhältnisse aufzulösen, gehen Sie korrekt und menschlich vor:

  • Suchen Sie zuerst das Gespräch mit den betroffenen Angestellten – aktuell auch per Videoanruf oder normales Telefon. Erklären Sie, weshalb Sie sich zu diesem Schritt entschliessen müssen, etwa aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Corona-Pandemie. Bereiten Sie sich sorgfältig auf das Gespräch vor (siehe Checkliste). Der oder die Betroffene wird emotional reagieren, vielleicht verzweifelt sein – das müssen Sie aushalten und dann versuchen, wieder einen positiveren Ton ins Gespräch zu bringen. 
  • Zwar ist es zulässig und gültig, eine Kündigung mündlich auszusprechen. Dennoch sollten Sie dem Gespräch eine Kündigungsbrief folgen lassen – aus Beweisgründen eingeschriebenen. Eine Vorlage finden Sie hier.
  • Im Kündigungsgespräch können Sie auch besprechen, ob eine Freistellung sinnvoll wäre – etwa weil gar keine Arbeit mehr vorhanden ist. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten

Ab Beginn der Kündigungsfrist müssen Sie dem oder der Gekündigten den vollen Lohn bezahlen und haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Sinn der Kurzarbeitsentschädigung ist es ja, Arbeitsplätze zu erhalten.

Gut zu wissen: Zwar ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, einen Grund für die Kündigung zu nennen. Wenn Ihr Angestellter dies aber verlangt, müssen Sie eine schriftliche Begründung liefern. Aktuell wird es wohl die wirtschaftliche Situation sein. Aber Achtung: Die Begründung muss tatsächlich stimmen – die Krise darf nicht dazu missbraucht werden, missliebige Mitarbeiter loszuwerden.

Checkliste für das Kündigungsgespräch
  • Prüfen Sie die Kündigungsfristen und bereiten Sie das Kündigungsschreiben vor.
  • Reservieren Sie einen Termin für den Videoanruf – oder allenfalls für ein Sitzungszimmer.
  • Verzichten Sie im Gespräch auf Floskeln, sondern sprechen Sie auf rasche und klare Weise die Kündigung an.
  • Begründen Sie die Kündigung kurz und sachlich.
  • Wenn Sie dem oder der Angestellten persönlich gegenübersitzen: Übergeben Sie die schriftliche Kündigung und holen Sie die Unterschrift des Arbeitnehmers ein. Wenn Sie das Kündigungsgespräch per Videoanruf führen, kündigen Sie an, dass nun ein eingeschriebener Brief verschickt wird.
  • Lassen Sie dem Gekündigten Raum, um seine Emotionen zu zeigen.
  • Zeigen Sie im Gespräch Wertschätzung und Respekt.
  • Legen Sie wenn nötig einen nahen Folgetermin zur Klärung weiterer Details fest.

Kündigungsfristen einhalten

Meist sind die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag festgehalten. Gilt für Ihre Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), müssen Sie sich an die dort genannten Fristen halten. Ist nichts schriftlich vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen (Art. 335c OR):

  • 1 Monat im 1. Dienstjahr
  • 2 Monate vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr
  • 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr
  • 7 Tage während der Probezeit

Das Arbeitsverhältnis endet immer am Monatsende nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Wichtig: Ihre Kündigung muss spätestens am letzten Tag eines Monats beim Angestellten eingetroffen sein. Trifft sie zu spät ein, beginnt die Kündigungsfrist erst einen Monat später.
 

Keine Kündigung in einer Sperrfrist

In bestimmten Situationen sind Arbeitnehmer von einer Kündigung geschützt: Nach Ablauf der Probezeit gelten gesetzliche Sperrfristen, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, während einer Schwangerschaft und bei Militär- oder Zivildienst. Sie als Arbeitgeber dürfen während folgenden Fristen nicht kündigen:

  • bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall
    30 Tage im 1. Dienstjahr
    90 Tage vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr
    180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
  • bei Schwanger- und Mutterschaft
    während der ganzen Schwangerschaft
    plus 16 Wochen nach der Geburt
  • Bei Militär- oder Zivildienst
    während der Dienstdauer
    wenn ein Dienst länger als elf Tage dauert, zusätzlich vier Wochen vorher und vier Wochen nachher

Eine Kündigung während der Sperrfrist – zur Unzeit, wie das Gesetz sagt – ist ungültig und muss nach Ablauf der Frist wiederholt werden. Haben Sie bereits gekündigt und wird Ihre Angestellte während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig oder schwanger, ist Ihre Kündigung zwar gültig. Aber die Kündigungsfrist wird unterbrochen und erst nach der Sperrfrist fortgesetzt.

Beispiele

Sie kündigen Ihrem Angestellten A., der im 3. Dienstjahr ist, am 15. Mai per Ende Juli (2 Monate Kündigungsfrist). A. ist vom 20. bis 24. Juni krank. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist um 5 Tage, läuft also bis zum 5. August. Das Arbeitsverhältnis endet am nächsten Monatsende, also am 31. August.
Sie kündigen Ihrer Mitarbeiterin B. am 20. Mai 2020 per Ende Juli. Am 15. Juni wird die Mitarbeiterin schwanger; die Kündigungsfrist steht still. Das Kind kommt am 13. März 2021 zur Welt. Die Sperrfrist läuft bis zum 2. Juli (16 Wochen nach der Geburt). Dann läuft die Kündigungsfrist weiter – restliche Tage von Juni sowie Juli 2020, total 1½ Monate – bis Mitte August 2021. Das Arbeitsverhältnis endet am 30. August 2021.

Lieber eine Freistellung?

Wenn Sie einem Mitarbeiter in einer Position mit viel Kundenkontakt oder mit Führungsaufgaben kündigen, wäre es Ihnen vielleicht lieber, dass er während der Kündigungsfrist nicht mehr im Betrieb arbeitet. Dann können Sie ihn per sofort freistellen. Das heisst, Ihr Mitarbeiter erbringt die Arbeitsleistung nicht mehr, den Lohn müssen Sie dennoch bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlen. Wenn Sie eine Freistellung vorsehen, sollten Sie die Einzelheiten in einer Vereinbarung schriftlich regeln, etwa ob der Mitarbeiter für Rückfragen noch zur Verfügung stehen muss. Eine Vorlage finden Sie hier.
 

Aufhebungsvereinbarung für früheren Austritt 

Gerade Kaderangestellter haben häufig eine längere Kündigungsfrist, zum Beispiel von sechs Monaten. Sie möchten sich in der aktuellen Situation aber möglichst rasch trennen können. Dann ist vielleicht eine Aufhebungsvereinbarung möglich. Dafür, dass er auf mehrere Monatslöhne verzichtet, will Ihr Angestellter eine Gegenleistung, zum Beispiel eine Abfindung oder die Finanzierung eines Outplacements. Handeln Sie eine Aufhebungsvereinbarung aus. Folgende Punkte sollten Sie darin regeln: 

  • Datum der Vertragsauflösung
  • Begleichung offener Forderungen wie Ferien- und Überstundenguthaben, aber auch Bonusanteil und Erfolgsbeteiligung
  • Rückgabepflichten (Geschäftsauto, IT-Geräte etc.)
  • Arbeitszeugnis, vor allem Sprachregelung, wie der Weggang kommuniziert wird
  • Allfällige Freistellung
  • Allfällige Abfindung

Erfolgt die Vertragsauflösung auf Ihren Wunsch, sollte dies in der der Vereinbarung festgehalten sein. Das hilft dem Angestellten, falls er auf Arbeitslosentaggelder angewiesen sein sollte.

Gut zu wissen: Ihre letzten Verpflichtungen gegenüber Ihrem Angestellten sind am Ende des Arbeitsverhältnisses eine vollständige Schlussabrechnung und ein faires Arbeitszeugnis. Wie Sie ein solches Arbeitszeugnis erstellen und worauf es dabei ankommt, zeigt Ihnen der Beobachter-Ratgeber «Fair qualifiziert? Mitarbeitergespräche, Arbeitszeugnisse, Referenzen». 

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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Kommunikation in der Krise

Das Wichtigste zuerst

  • Die Corona-Krise und die damit verbundenen Massnahmen lösen grosse Verunsicherung aus. Mit Ihrer Kommunikation können Sie jetzt Sicherheit vermitteln.
  • Mit regelmässiger Kommunikation zeigen Sie Präsenz: Ihre wichtigsten Anspruchsgruppen – Mitarbeitende, Kunden, Lieferanten, Aktionäre – müssen spüren, dass Sie auch in der Krise das Steuer nicht aus der Hand geben.
  • Entscheidend ist, die verschiedenen Anspruchsgruppen mit den für sie relevanten Informationen zu versorgen und dabei den richtigen Ton zu treffen.
  • Wenn Sie in der Krise gut kommunizieren, kann Ihr Unternehmen sogar gestärkt daraus hervorgehen. Es lohnt sich, dranzubleiben – auch beim Lesen der folgenden Tipps.

Darauf kommt es an

Jetzt müssen Sie schnell, transparent und ehrlich kommunizieren. In der Krise darf nie gelogen und auch nicht spekuliert werden. Das gelingt am einfachsten, indem Sie alle bekannten Fakten auf den Tisch legen und auch ungeklärte Fragen und Unsicherheiten offen ansprechen. Je schneller Sie kommunizieren, desto weniger entsteht der Eindruck, dass Sie in der Krise den Kopf in den Sand stecken. So bleibt das Vertrauen in Sie und Ihren Betrieb erhalten. 

Grundsätze der Krisenkommunikation

  • Möglichst zeitnah zum Ereignis kommunizieren
  • Fakten kommunizieren, keine Spekulationen 
  • Unsicherheiten und ungeklärte Fragen transparent darlegen
  • Regelmässig kommunizieren, auch wenn es nicht viel Neues zu berichten gibt
  • Keine Versprechen abgeben, die Sie möglicherweise nicht halten können
  • Führung und Verantwortung zeigen
Kommunikation mit Mitarbeitenden


In der Krise sollten Sie als Erstes und möglichst lückenlos mit Ihren Mitarbeitenden kommunizieren. Diese sind Ihre wichtigsten Verbündeten, und auf sie werden Sie angewiesen sein, wenn Sie nach der Lockerung der Massnahmen den Betrieb wieder hochfahren können.

Wichtig

  • Versuchen Sie Ihre eigenen Ängste, Zweifel und Unsicherheiten nicht auf Ihre Mitarbeitenden zu übertragen. Sie vermitteln Sicherheit, wenn Sie im Gespräch ruhig und immer beim Faktischen bleiben. 
  • Zeigen Sie Ihren Angestellten Ihre Wertschätzung, sagen Sie ihnen, wie wichtig sie gerade in dieser anspruchsvollen Zeit sind.
  • Kommunizieren Sie die Situation Ihres Betriebs offen und transparent, aber ohne über düsterste Schreckensbilder zu spekulieren. Sprechen Sie stattdessen über Szenarien und Wahrscheinlichkeiten, immer basiert auf Zahlen und Fakten. 
  • Geben Sie Ihren Mitarbeitenden keine Versprechen ab, die Sie dann doch nicht halten können. Versichern Sie ihnen aber, dass Sie alles unternehmen, um einen Konkurs oder Entlassungen abzuwenden.

So führen Sie das Gespräch mit Ihren Mitarbeitenden

Gehen Sie zur Vorbereitung Schritt für Schritt durch das Gespräch (einen Leitfaden finden Sie hier).

  • Fragen Sie zuerst, wie es den Mitarbeitenden und ihren Angehörigen geht. Gibt es Krankheitsfälle im Umfeld, stehen sie unter besonderem Stress, wie wirkt sich die neue Arbeitssituation (zum Beispiel Homeoffice) auf sie aus? Dies gibt Ihnen wichtige Hinweise auf den Gemütszustand Ihres Gegenübers und hat einen massgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Gesprächs (einer Person, die bereits sehr gestresst ist, muten Sie besser nicht zu viele schlechte Nachrichten aufs Mal zu). 
  • Informieren Sie über die aktuelle Lage im Betrieb. Beantworten Sie die Fragen, die sich Ihre Mitarbeitenden stellen: Wie viele Annullationen oder Verschiebungen von Aufträgen gab es bisher? Wie verändert sich dadurch die individuelle Arbeitssituation? Welche Massnahmen (zum Beispiel Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung) haben Sie ergriffen? Welche Schritte planen Sie als Nächstes? Damit zeigen Sie, dass Sie den Überblick haben und führen.
  • Legen Sie mögliche Konsequenzen der aktuellen Situation offen. Versuchen Sie dabei, ruhig und sachlich zu bleiben. Vermeiden Sie Spekulationen und unbedachte Äusserungen wie: «Ich habe gehört, der Bundesrat plane eine Ausgangssperre. Dann können wir alles vergessen, dann sind wir noch vor dem Sommer pleite. Am besten meldest du dich jetzt schon beim RAV!» Da schafft mehr Verunsicherung als Vertrauen, Sie bereiten Ihren Angestellten unnötige Sorgen.
  • Halten Sie sich an die bekannten Fakten und skizzieren Sie mögliche Szenarien. So schaffen Sie Vertrauen, weil Sie zeigen, dass Sie die aktuelle Faktenlage kennen und sich Gedanken machen, falls diese sich verändern sollte.

    Zum Beispiel so «Die Massnahmen des Bundesrats wurden jetzt bis Mitte Mai verlängert. Das heisst, dass wir bis dann keine neuen Aufträge ausführen können. Wir haben genügend liquide Mittel bis Ende Juni. Wenn die Massnahmen bis dann aufgehoben sind, mache ich mir keine Sorgen. Sollten sie über den Sommer hinaus verlängert werden, muss ich einen Teil der Produktion schliessen, weil wir dann nicht mehr liquid genug sind, um die Fixkosten zu bezahlen. Darüber werde ich mir aber erst in einem zweiten Schritt Gedanken machen, vorderhand gehen wir davon aus, dass wir in der zweiten Maihälfte zurück in den Betrieb können.»
     
  • Gut ist es auch, wenn Sie darauf verweisen, dass das, was Sie sagen, für «heute», «im Moment» oder «Stand jetzt» gilt. Die Situation, so haben wir es in den letzten Wochen erlebt, kann sich täglich, manchmal sogar stündlich verändern.
  • Falls Sie Ihre Mitarbeitenden zurzeit nicht persönlich sehen können, versuchen Sie regelmässig, vielleicht zwei- bis dreimal die Woche, im Kontakt mit ihnen zu sein und über die pendente Arbeit hinaus auch immer wieder die persönliche und geschäftliche Situation zu thematisieren.
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Persönliches Gespräch

Für die Kommunikation mit Ihren Mitarbeitenden wählen Sie am besten das persönliche Gespräch über Telefon oder einen Videocall (zum Beispiel über Facetime, Skype, Zoom oder WhatsApp). Ist das wegen der Grösse Ihres Betriebs nicht möglich, sind natürlich auch Rundschreiben via E-Mail in Ordnung – bieten Sie darin aber ein persönliches Gespräch an. So spüren Ihre Angestellten, dass Sie für sie da sind, und individuelle Fragen lassen sich schneller und direkt klären.
 
Gut zu wissen: Im persönlichen Gespräch per Telefon oder Videocall passieren viel weniger Missverständnisse als in der schriftlichen Kommunikation. Zudem können Unklarheiten und weiterführende Fragen direkt besprochen werden. Ein Videocall hat gegenüber einem Telefongespräch, bei dem man sich nicht sieht, den Vorteil, dass auch die in persönlichen Gesprächen so wichtige nonverbale Kommunikation mitspielt.

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So meistern Sie jedes Gespräch
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Grundregeln für ein Telefongespräch

  • Ruhe vermitteln: Achten Sie auf Ihre Stimme. Nervosität, Panik, Aufregung überträgt sich direkt auf Ihren Gesprächspartner.
  • Freundlichkeit: Lächeln Sie, auch wenn man das nicht sieht – dieser Gesichtsausdruck überträgt sich nämlich auf Ihre Stimme und damit auf die Stimmung des Gesprächs.
  • Präsenz: Seien Sie während des Gesprächs voll und ganz da und lesen Sie nicht gleichzeitig Ihre E-Mails oder die neusten Corona-Nachrichten. Ihre Gesprächspartnerin merkt, wenn Sie abgelenkt und nicht vollständig präsent sind; sie fühlt sich nicht ernst genommen oder bekommt den Eindruck, sie sei Ihnen nicht so wichtig. 

Grundregeln für einen Videocall

  • Fester Standort: Falls Sie das Gespräch über Ihr Smartphone führen, stellen Sie dieses am besten auf einen festen Platz; wenn Sie mit dem Smartphone in der Hand in der Wohnung umhergehen, kann das den Eindruck von Nervosität vermitteln, was in dieser Situation nicht zuträglich ist.
  • Kameraposition: Positionieren Sie die Kamera Ihres Computers oder Smartphones so, dass sie sich etwa auf Augenhöhe befindet: Es ist für Ihr Gegenüber unangenehm, entweder vor allem Ihr Unterkinn oder Ihren Kopf von oben zu sehen.
  • Blickkontakt: Versuchen Sie, wie in einem persönlichen Gespräch am Tisch den Blickkontakt zum Gegenüber zu halten. Das schafft Vertrauen und zeigt, dass Sie aufmerksam zuhören. Richten Sie dazu Ihren Blick entweder auf das Gesicht Ihres Gesprächspartners auf dem Bildschirm oder – noch besser – auf die Kamera oben an Ihrem Telefon; der Nachteil dabei: Sie sehen die Reaktionen des Gegenübers nicht oder nur aus dem Augenwinkel. 
  • Transparenz: In einem Videocall sieht man nur immer einen Ausschnitt. Man sieht also nicht, was Sie tun, wenn Sie nur noch halb im Bild sind oder Ihren Blick nach unten oder an der Kamera vorbei richten. Sie wirken dadurch unaufmerksam. Wenn Sie also zwischendurch Notizen machen oder in Ihrer Mailbox etwas suchen müssen, sagen Sie das Ihrer Gesprächspartnerin. So ist klar, dass Sie immer noch aktiv am Gespräch teilnehmen.
  • Technik kennen: Machen Sie sich mit den verschiedenen Programmen und Funktionen vertraut: Mikrofon stumm schalten, Video Ein/Aus, Bildschirminhalt teilen, Teilnehmer zufügen etc. In einer Videokonferenz: das Mikrofon auf «mute» stellen, wenn man nicht dran ist; nicht vergessen, «mute» wieder raus zu nehmen, wenn man etwas sagen möchte.
Kommunikation mit Kunden


Auch die schnelle Kommunikation mit Ihren Kunden ist entscheidend für das längerfristige Weiterbestehen Ihrer Firma. Im Gespräch mit Kunden werden Sie auf viel Verständnis stossen, in irgendeiner Form sind ja alle von der gegenwärtigen Situation betroffen. Doch von Ihrer Kommunikation jetzt hängt ab, ob Sie langfristig das Vertrauen und damit die Beziehung zu Ihren Kunden aufrechterhalten können.

Wichtig

  • Im Kundengespräch müssen Sie genauso schnell, transparent und ehrlich kommunizieren. Allerdings werden Sie gegenüber den Kunden nicht alle Details des aktuellen Geschäftsgangs offenlegen, da diese bei zu grosser Unsicherheit abspringen könnten.
  • Sagen Sie offen, dass Sie im Moment in einer schwierigen Lage sind, dass Sie aber alles unternehmen, um nach Beendigung der behördlichen Massnahmen sofort wieder bereit zu sein und liefern zu können. 
  • Geben Sie keine festen Versprechen ab («Im Sommer liefern wir wieder, garantiert!»). Das wäre zum jetzigen Zeitpunkt vermessen und könnte zu Enttäuschungen führen. 
  • Reden Sie auch in der Kundenkommunikation in Szenarien und bleiben Sie auch hier streng beim Faktischen bzw. Realistischen.

    Zum Beispiel so «Wenn die Massnahmen auf Mitte Mai aufgehoben werden, brauchen wir zwei Wochen, bis wir wieder in vollem Umfang produzieren können. Das heisst, dass wir Ende der letzten Maiwoche bereits etwa die Hälfte liefern könnten.»
     

Führen Sie das Gespräch mit Ihren wichtigsten Kunden nach Möglichkeit persönlich, idealerweise am Telefon. Massenversände über E-Mail sind dann sinnvoll, wenn Sie ein sehr grosses und Ihnen nicht persönlich bekanntes Kundenfeld haben. Je nachdem bietet sich auch eine Kommunikation über Social Media an. 

Hier finden Sie eine Vorlage für Ihre Kundeninformation über E-Mail: Zum Download

Achtung: Immer wieder kommt es vor, dass in E-Mail-Versänden alle Kundenadressen sichtbar sind, weil sie direkt ins Adressatenfeld oder ins «cc»-Feld getippt wurden («cc» = «coal copy», vom früher gebräuchlichen Durchschlagpapier). Das ist, vor allem aus Datenschutzgründen, nicht gut. Tippen Sie also die Adressen Ihrer Kunden ins «bcc»-Feld («blind coal copy») oder verschicken Sie Ihre Mail über einen Anbieter für Massenversände, zum Beispiel MailChimp.

Einheitliche Kommunikation

Legen Sie intern fest, wer mit Kunden, Lieferanten und allenfalls Medien spricht. Kommunikation in einer Krisensituation ist Chefsache. Aber je nach Grösse Ihres Betriebs und Verantwortlichkeiten kann es ratsam sein, die Kommunikation aufzuteilen, damit Sie als Chef den Kopf noch für anderes frei haben.

Entscheidend ist, dass alle das Gleiche sagen. Nehmen Sie sich Zeit, mit den Schlüsselfiguren in Ihrem Betrieb die externe Kommunikation gut abzusprechen. Halten Sie das «Wording» – das, was Sie nach aussen kommunizieren möchten – schriftlich fest, damit alle einen verbindlichen Kommunikationsleitfaden in der Hand haben. Eine widersprüchliche Kommunikation nach aussen kann für das Vertrauen in Ihre Firma verheerende Folgen haben.

So führen Sie das Telefongespräch mit Ihren Kunden

Gehen Sie zur Vorbereitung Schritt für Schritt durch das Gespräch (einen Leitfaden finden Sie hier).

  • Erkundigen Sie sich nach dem Befinden Ihres Gesprächspartners, Ihrer Gesprächspartnerin: Wie geht es der Person gesundheitlich und mental, wie geht es ihrem Umfeld, wie ihrer Firma?
  • Informieren Sie auch über Ihren persönlichen Gesundheitszustand und den Ihrer Mitarbeitenden, und reden Sie dann über den Zustand Ihrer Firma.

    Zum Beispiel so «Ich bin zum Glück gesund, meine Mitarbeitenden sind es auch, aber leider mussten wir die Produktion innert zwei Tagen komplett herunterfahren. Wir schauen, dass wir die laufenden Aufträge trotzdem erledigen können, was natürlich nicht ganz einfach ist. Aber ich bin zuversichtlich, dass wir in den nächsten Wochen über die Runden kommen. Die neue Kurzarbeitsregelung des Bundes gibt uns etwas mehr Schnauf.» 
     
  • Klären Sie ab, welche Bedürfnisse Ihr Kunde in nächster Zeit hat. Ist er dringend auf Ihr Produkt angewiesen, hat er noch genügend Vorrat? Oder ist er selber von den Massnahmen betroffen und wird vorderhand nichts bestellen können? Suchen Sie gemeinsam Lösungen. Besprechen Sie mögliche Szenarien (zwei bis drei) und legen Sie fest, was Sie im Fall von Szenario 1, bei Szenario 2 usw. tun würden.
  • Vereinbaren Sie mit dem Kunden einen nächsten Termin, an dem Sie sich mit ihm austauschen und über die neue Lage informieren. Ideal ist ein persönlicher Austausch mit Schlüsselkunden im Wochen- oder Zweiwochenrhythmus, je nachdem, was Ihre Firma anbietet und wie sehr kommende Anpassungen der behördlichen Massnahmen Ihr Geschäft beeinflussen. 

Was Sie tun können, falls Ihre Kunden zahlungsunfähig sind, lesen Sie im Kapitel «Wenn Kunden nicht zahlen».
 

Kommunikation mit Lieferanten


Ihre Lieferanten hängen von Ihnen ab. Wenn es Ihrem Betrieb schlecht geht, geht es auch Ihren Lieferanten schlecht. Sie gilt es vor allem zu beruhigen. Jetzt ist entscheidend, dass die Lieferanten das Vertrauen in Ihre Firma nicht verlieren. 

Wählen Sie für die Kommunikation das persönliche Gespräch oder die schriftliche Information, je nach Anzahl der Lieferanten und Ihren persönlichen Beziehungen. Die Grundregeln der Gesprächsführung sind ähnlich wie die oben beschriebenen. Darüber hinaus gibt es aber noch ein paar besondere Hinweise zu beachten.

Tipps für das persönliche Lieferantengespräch

  • Seien Sie im Gespräch mit Ihren Lieferanten offen und ehrlich. Sagen Sie, wie es um Ihren Betrieb momentan steht und was die Aussichten sind. Auch hier: keine Spekulationen, sondern faktenbasierte Aussagen.
  • Falls Sie einem Lieferanten Geld schulden und das im Moment nicht zahlen können, suchen Sie im Gespräch einen Modus, wie Sie Ihre Schulden begleichen können. Vielleicht können Sie in Raten zahlen, vielleicht auch erst, wenn wieder so etwas wie ein Alltag einkehrt. Fragen Sie Ihren Lieferanten, wie es seinem Betrieb geht.
  • Informieren Sie den Lieferanten, wenn Sie beabsichtigen, einen Notfallkredit aufzunehmen, um offene Rechnungen zu bezahlen. Vielleicht ist er froh, wenn er weiss, dass er Ihr Geld bald bekommt. Vielleicht sagt er, dass er das Geld nicht dringend nötig hat und Sie zuerst andere Rechnungen zahlen oder den Kredit für noch schwierigere Zeiten sparen sollen. 

Hier finden Sie eine Vorlage für die E-Mail-Kommunikation mit Ihren Lieferanten: Zum Download

Tipp: Falls Ihnen ein Lieferant (oder auch Ihr Vermieter) in dieser schwierigen Zeit entgegenkommt, zeigen Sie sich nach überstandener Krise erkenntlich. Ein kleines Geschenk, eine Einladung zu einem Essen und vor allem Ihre Treue sind schöne Zeichen Ihrer Dankbarkeit.

Kommunikation mit Aktionären


Ähnlich wie bei den Lieferanten geht es in erster Linie darum, das Vertrauen zu erhalten. Informieren Sie Ihren Verwaltungsrat und die Aktionäre schnell und in absoluter Offenheit über die getroffenen und geplanten Massnahmen, um Ihren Betrieb aus dieser Krise zu führen. 

Wichtig: In Zeiten grosser Ungewissheit werden plötzlich auch andere, längst vergessene Ängste und Zweifel wieder grösser. Sehen Sie Verwaltungsrat und Aktionäre als Partner und nicht als Gegner. Alle möchten jetzt das Beste für Ihren Betrieb. Verstecken Sie nichts, legen Sie Schwächen und Unsicherheiten offen, versuchen Sie nicht Stärke vorzuspielen, wenn Sie diese nicht fühlen. Seien Sie offen für kritische Fragen und Vorschläge. Wenn Sie es nicht schaffen, Verwaltungsrat und Aktionariat zu Ihren Partnern zu machen, brechen möglicherweise Konflikte auf, die die Krise noch verstärken. Gespräche mit den Verwaltungsräten und den wichtigsten Aktionären sollten Sie persönlich führen, am Telefon oder über einen Videocall
 

Tipps für das Gespräch mit Verwaltungsrat und wichtigen Aktionären

  • Legen Sie in aller Offenheit dar, wie es Ihrer Firma jetzt geht. 
  • Kommunizieren Sie detailliert alle Massnahmen, die Sie getroffen haben, um für die nächsten Wochen und Monate das Überleben der Firma zu sichern. 
  • Fragen Sie um Rat, erkundigen Sie sich, welche Vorschläge und Ideen Ihre Gesprächspartner haben. 
  • Bedanken Sie sich für kritische Anmerkungen und Ratschläge, sagen Sie, dass Sie diese gerne prüfen werden. 

Gut zu wissen: Auch wenn der Verwaltungsrat zurzeit wegen des Kontaktverbots nicht tagen kann, gibt es die Möglichkeit, sich in corpore zu unterhalten: über eine Videokonferenz. Eine solche können Sie einfach einrichten, zum Beispiel über Skype, Zoom, Microsoft Teams, Google Hangout oder Slack. Entscheiden Sie sich für eines der Programme und bitten Sie die Personen, die teilnehmen sollen, per E-Mail, das Programm vorgängig zu installieren. Verschicken Sie allenfalls mit der Einladung eine kurze Anleitung, da nicht alle Aktionäre und Verwaltungsräte gleich geübt sind im Installieren von Computerprogrammen. Die Grundregeln für das Verhalten vor einer Computer- oder Smartphone-Kamera sind bei der Videokonferenz die gleichen wie bei einem Videocall
 

Kommunikation über Social Media und Newsletter


Vielleicht haben Sie für Ihren Betrieb eine Möglichkeit gefunden, wie Sie trotz der Corona-Massnahmen weiter produzieren und/oder liefern können. Wie erfahren jetzt Ihre Kundinnen und Kunden davon?

Social Media

Am einfachsten erreichen Sie Ihre Kundschaft über Social Media. Für den Wirt, der seine Menus ab sofort per Kurier ausliefert, oder für die Papeterie, die ihre Waren neu per Post verschickt, bieten sich vor allem eine Facebook-Page oder ein Instagram-Account an. Falls Sie noch keines von beidem haben, empfiehlt sich, jetzt auf Social Media aktiv zu werden (mehr dazu lesen Sie hier). Der Koch, der am Morgen in der Küche steht und sich filmt, wie er die Mittagsmenus zubereitet, weckt bei seinen Gästen grosse Sympathien. Die Gärtnerin, die zeigt, wie sie vor einem verschlossenen Haus Büsche und Blumen pflanzt, demonstriert, dass sie auch in diesen aussergewöhnlichen Zeiten für ihre Kunden da ist.

Newsletter

Sie haben bis jetzt nie einen Newsletter für Ihre Kundenkommunikation eingesetzt? Dann wäre jetzt der Zeitpunkt dafür gekommen. Auf MailChimp zum Beispiel können Sie unkompliziert Ihr Firmenlogo, Fotos, Texte, Videos, Links und mehr hochladen. Auch die Datenbank lässt sich einfach bedienen. An bis zu 2000 Mail-Adressen können Sie den Newsletter gratis verschicken (wie, das erfahren Sie hier). Benutzen Sie dieses Kommunikationsmittel zum Beispiel, um in einem Massenversand über Ihre aktuelle Geschäftssituation zu informieren oder um auf spezielle Krisendienste wie Hauslieferdienst, neue Produkte etc. hinzuweisen.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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Wenn die Kunden nicht zahlen

Das Wichtigste zuerst 

  • Aufgrund der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat vom 19. März bis und mit 4. April 2020 einen Rechtsstillstand im Betreibungswesen beschlossen. Direkt im Anschluss daran beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis zum 19. April 2020. Bis dann dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. 
  • Die Coronakrise trifft viele Branchen hart – möglicherweise auch Ihre Kunden. Suchen Sie deshalb als Erstes das Gespräch mit Ihrem Kunden und fragen Sie nach, was los ist. Vielleicht finden Sie so ja eine gemeinsame Lösung.
  • Probleme mit Kunden, die nicht zahlen können oder wollen, lassen sich nicht vollständig verhindern. Doch wenn Sie Ihre Kunden nicht an die ausstehende Rechnung erinnern und sie nicht mahnen, kommen Sie auch nicht zu Ihrem Geld.
  • Vergessen Sie besonders jetzt nicht, Ihre Leistungen regelmässig und zeitnah zu verrechnen, und stellen Sie organisatorisch sicher, dass Sie es sofort merken, wenn Ihre Kunden nicht fristgerecht bezahlen. Das Debitoren-Management ist enorm wichtig und hat nun eine noch grössere Priorität erhalten.

 

Effizientes Mahnwesen


Beugen Sie Zahlungsausfällen frühzeitig vor

Probleme mit Kunden, die nicht zahlen können oder wollen, können Sie nicht vollständig verhindern. Mit den folgenden Tipps reduzieren Sie das Risiko.

  • Erkundigen Sie sich vor einem Vertragsabschluss im Internet über den potenziellen Kunden.
  • Werfen Sie einen Blick ins Handelsregister. Häufige Wechsel in der Geschäftsführung und im Verwaltungsrat sind kein gutes Zeichen.
  • Bestellen Sie beim zuständigen Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug ihres potenziellen Kunden. Seien Sie vorsichtig, wenn der Auszug viele Betreibungen aufweist.
    • Über den Online-Betreibungsschalter können Sie das Gesuch auch am Computer ausfüllen.
    • Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz einer Privatperson oder am Sitz eines Unternehmens. Nicht jede Gemeinde hat aber ihr eigenes Betreibungsamt. Unter diesem Link finden sie das örtlich zuständige Amt.

Tipp: Verlangen Sie vom Kunden, dass er Ihnen den Rechnungsbetrag – oder einen grösseren Teil davon – im Voraus überweist, wenn Sie an seiner Bonität zweifeln. Liefern Sie erst nach Zahlungseingang.

Über Dritte können Sie nicht beliebig eine Betreibungsauskunft einholen. Das Auskunftsgesuch müssen Sie begründen, indem Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Dazu eignet sich beispielsweise ein bevorstehender Vertragsabschluss oder ein Bestellschein.

Gut zu wissen: Der Betreibungsregisterauszug kostet in der Regel 17 Franken plus Porto/Kuvert. Ist ihr Kunde kürzlich umgezogen? Dann bestellen Sie auch am alten Sitz einen Auszug.

Mahnen in Coronazeiten

Während Sie in normalen Zeiten säumigen Kunden direkt eine Mahnung schicken, kommen Sie aktuell mit einem persönlicheren Vorgehen eher zum Ziel. Die meisten Ihrer Kunden sind genauso von der Krise betroffen. Suchen Sie deshalb als Erstes das Gespräch, fragen Sie nach, in welcher Lage sich Ihr Kunde befindet. 
Wenn es Ihre eigene finanzielle Situation erlaubt, bieten Sie Hand zu Lösungen, zum Beispiel:

  • eine längere Zahlungsfrist 
  • Ratenzahlung
  • Stundung

Halten Sie eine solche Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich fest – nicht per Mail, sondern als Brief – und lassen Sie das Papier vom Kunden gegenzeichnen. Oder lassen Sie Ihren Kunden einen schriftlichen Abzahlungsvorschlag aufsetzen, den dann Sie unterschreiben.

Effizientes Mahnprozedere 

Wer hat schon Zeit, um Mahnungen zu schreiben? Trotzdem lohnt es sich, regelmässig zu mahnen – unbezahlte Rechnungen haben schon manche Firma in ernsthafte Probleme gebracht. Mit den unten stehenden Vorlagen hält sich der Aufwand in Grenzen.

Das ist zu tun

  • Mit Ihrer Mahnung setzten Sie den Kunden in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Sie zusätzlich zum ausstehenden Rechnungsbetrag einen Verzugszins von 5 Prozent verlangen. Mahnspesen und einen höheren Verzugszins können Sie nur verlangen, wenn das vorher vertraglich abgemacht wurde.
  • Wenn Sie noch nicht mit dem Kunden gesprochen haben: Suchen Sie spätestens nach der zweiten Mahnung das Gespräch und finden Sie heraus, was los ist. Haben Sie bisher weder einen schriftlichen Vertrag noch eine Schuldanerkennung, empfiehlt es sich, das nachzuholen.

Gut zu wissen: Der Glaube, man müsse dreimal mahnen, hält sich hartnäckig. Doch laut Gesetz braucht es keine einzige Mahnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist könnten Sie direkt die Betreibung einleiten. Im Geschäftsalltag lohnt es sich aber oft, den Kunden zunächst zu mahnen, denn die Rechnung kann auch bloss untergegangen sein. Aus Beweisgründen mahnen Sie besser nicht per Mail, sondern brieflich.

Hier finden Sie Vorlagen für Ihre Mahnschreiben:

Lohnt sich eine Betreibung?

Zahlt Ihr Kunde trotz Gespräch und Mahnungen nicht, können Sie ihn betreiben. Prüfen Sie aber vor der Einleitung des Betreibungsverfahrens anhand dieser Checkliste, wie gut Ihre Erfolgsaussichten sind:

  • Zahlungsfähigkeit: Ist der Schuldner zahlungsunfähig, können Sie bei ihm – abgesehen von einem Verlustschein – nichts mehr holen. Klären Sie seine Zahlungsfähigkeit deshalb vorher mit einem aktuellen Betreibungsregisterauszug ab.
  • Beweismittel: Als Gläubiger müssen Sie Ihren Anspruch beweisen, sonst haben Sie wenig Chancen. Als Beweismittel eignet sich beispielsweise ein unterzeichneter schriftlicher Auftrag, ein unterzeichneter Kaufvertrag oder ein quittierter Lieferschein.
  • Zeitaufwand: Haben Sie ein Beweismittel (in der Fachsprache Rechtsöffnungstitel) zur Hand, ist das Verfahren üblicherweise innert weniger Monate abgeschlossen. Ansonsten müssen Sie die Forderung in einem ordentlichen Prozess durchsetzen. Das kann Jahre dauern.

Wichtig: Als Gläubiger müssen Sie für jede Betreibungshandlung die Kosten vorschiessen. Welche Betreibungskosten anfallen können, sehen Sie in diesem Merkblatt: Zum Download

Tipp: Schätzen Sie die Erfolgsaussichten sehr tief ein, verzichten Sie besser auf eine Betreibung und schreiben den ausstehenden Rechnungsbetrag ab.

 

So läuft eine Betreibung ab


Sind Sie der Ansicht, dass Sie zu Ihrem Geld – oder mindestens einem Teil davon – kommen können? Dann leiten Sie die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt ein. Bei Privatpersonen ist dies das Amt am Wohnsitz, bei juristischen Personen (AG, GmbH, Stiftung) sowie im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist es das Amt am Sitz des Unternehmens. Das richtige Betreibungsamt finden Sie hier.
 

Leiten Sie das Betreibungsverfahren ein

Sie starten das Betreibungsverfahren ein, indem Sie beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreichen. Darauf stellt das Amt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Dabei handelt es sich um die schriftliche Aufforderung, die Forderung zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen oder diese innerhalb von zehn Tagen mit dem Rechtsvorschlag zu bestreiten.

Das ist zu tun

  • Das Betreibungsbegehren können Sie auch am Computer über den Online-Betreibungsschalter ausfüllen und einreichen. 
  • Für den Zahlungsbefehl und die Zustellungskosten müssen Sie als Gläubiger einen Vorschuss leisten (siehe Merkblatt zu den Betreibungskosten: Zum Download).

Gut zu wissen: Haben Sie bei Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt (beispielsweise eine Liegenschaft bei einer Hypothek oder ein wertvolles Schmuckstück), müssen Sie diesen Pfandgegenstand und den Namen eines allfälligen Dritteigentümers auf dem Betreibungsbegehren angeben. Handelt es sich beim Pfand um eine Liegenschaft und damit um ein sogenanntes Grundpfand, das verwertet werden soll, müssen Sie zudem angegeben, ob die Liegenschaft dem Schuldner als Familienwohnung dient.

Kein Rechtsvorschlag – so setzen Sie die Betreibung fort

Als Gläubiger erhalten Sie ein Doppel des Zahlungsbefehls, der dem Schuldner zugestellt wurde. Auf diesem Doppel teilt Ihnen das Betreibungsamt mit, ob dieser Rechtsvorschlag erhoben hat oder nicht.

Das ist zu tun

  • Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, können Sie beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. 
  • Sie können das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen.
  • Das Formular dafür können Sie online am Computer ausfüllen. Anschliessend müssen Sie es ausdrucken, unterzeichnen und an das zuständige Betreibungsamt senden.
     

Kunde hat Rechtsvorschlag erhoben – so setzen Sie die Betreibung fort

Erhebt Ihr Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, stoppt er damit das Betreibungsverfahren. Er muss den Rechtsvorschlag nicht begründen. Es liegt an Ihnen als Gläubiger, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem Sie beweisen, dass Ihre Forderung tatsächlich besteht. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner haben Sie dafür ein Jahr Zeit.

Welchen Weg Sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einschlagen müssen, hängt davon ab, ob Sie ein Beweismittel haben.

Gut zu wissen: Ein einfaches Rechtsöffnungsverfahren können Sie allein durchziehen. Ist Ihr Fall komplizierter oder geht es um eine sehr hohe Summe, sollten Sie sich zumindest rechtlich beraten lassen. Hat die Gegenpartei eine Anwältin eingeschaltet, empfiehlt sich, ebenfalls einen Rechtsbeistand beizuziehen. Auch für eine Anerkennungsklage sollten Sie sich in der Regel einen Anwalt nehmen. Kompetente Anwältinnen und Anwälte finden Sie auf GetYourLawyer – der Anwaltsplattform in Kooperation mit dem Beobachter.

So laufen die Verfahren ab

Rechtsöffnungsverfahren

  • Das Rechtsöffnungsbegehren stellen Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort. Eine Vorlage dafür finden Sie hier (zum Download).
  • Im Rechtsöffnungsverfahren legen Sie als Gläubiger dem Richter Ihr Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder eine öffentliche Urkunde.
  • Im Verfahren wird auch der Schuldner befragt. Er kann einwenden, dass die Schuld bezahlt, gestundet oder verjährt sei. Seine Einwendungen muss er nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger, erteilt Ihnen das Gericht die Rechtsöffnung. Sie können die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Dieses Begehren können Sie frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Die Frist steht zwischen Einleitung und Erledigung des Rechtsvorschlags still.
  • Verlieren Sie als Gläubiger und lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, können Sie eine Anerkennungsklage einreichen.

Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg

  • Sind Sie nicht im Besitz eines Beweismittels oder hat das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren gegen Sie entschieden, müssen Sie den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess beseitigen.
  • Dafür müssen Sie beim für den Betreibungsort zuständigen Friedensrichteramt innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anerkennungsklage einreichen. 
  • Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren, werden hier im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen.
  • Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger den Prozess, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag des Schuldners auf und Sie können beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen. 
  • Verlieren Sie den Prozess, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet.

Gut zu wissen: Legen Sie das Beweismittel sowie den Zahlungsbefehl bei, wenn Sie Ihr Rechtsöffnungsbegehren oder Ihre Anerkennungsklage einreichen.
 

Drei Arten, wie die Betreibung weiterläuft


Je nachdem, wer den Betrag schuldet, und je nach Art der Forderung wird die Betreibung in einem anderen Verfahren fortgesetzt.

  • Ihr Schuldner ist eine Privatperson oder Inhaber einer Einzelfirma (nicht im Handelsregister eingetragen): Es wird eine Betreibung auf Pfändung durchgeführt. 
  • Sie haben beim Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt: Es wird eine Betreibung auf Pfandverwertung durchgeführt.
  • Ihr Schuldner ist eine juristische Person oder in einer bestimmten Eigenschaft im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (zum Beispiel als Inhaber einer Einzelfirma oder als Mitglied einer Kollektivgesellschaft): Es kommt zur Konkursbetreibung. Auf Begehren des Schuldners ist auch ein Privatkonkurs möglich.

Gut zu wissen: Die Formulare, die Sie für die verschiedenen Betreibungsarten benötigen, finden Sie unter diesem Link beim Bundesamt für Justiz. Gut möglich, dass Ihr zuständiges Betreibungsamt oder der betreffende Kanton eigene Vorlagen hat. Informieren Sie sich vorgängig über die Website des Betreibungsamts. Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie Ihrem Begehren den Zahlungsbefehl und alle weiteren verlangten Unterlagen beilegen.
 

So laufen die Verfahren ab

Betreibung auf Pfändung 

  • Sie als Gläubiger stellen das Fortsetzungsbegehren.
  • Darauf schreitet das Betreibungsamt sofort zur Pfändung. Der Schuldner wird spätestens am Tag vor der Pfändung mit der Pfändungsankündigung darüber informiert.
  • Die Betreibungsbeamtin beschlagnahmt wertvolle Gegenstände aus dem Vermögen Ihres Kunden. Oder sie pfändet seinen Lohn, soweit dieser das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. 
  • Sobald die Pfändung durchgeführt wurde, stellen Sie als Gläubiger mündlich oder schriftlich das Verwertungsbegehren an das Betreibungsamt. Die gepfändeten Gegenstände werden versteigert, und der Erlös geht an Sie sowie allenfalls andere Gläubiger, die die Pfändung beantragt haben.

Betreibung auf Pfandverwertung

  • In diesem Verfahren stellen Sie ein Verwertungsbegehren.
    • Ist das Pfand ein bewegliches Vermögensstück können Sie das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung einreichen. 
    • Handelt es sich bei Ihrem Pfand um einen unbeweglichen Gegenstand, etwa eine Liegenschaft, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung einreichen.
  • Das Betreibungsamt informiert darauf innert drei Tagen den Schuldner.
  • Anschliessend schreitet das Betreibungsamt direkt zur Verwertung des Pfandes, denn in diesem Verfahren ist zum Voraus bekannt, welcher Gegenstand verwertet werden soll.

Konkursbetreibung

  • Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner unverzüglich nach Erhalt Ihres Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zu.
  • Anschliessend können Sie frühestens 20 Tagen nach der Zustellung der Konkursandrohung und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Konkursbegehren stellen. 

Das erhalten Sie am Ende des Verfahrens

Konnte das Betreibungsamt eine Pfändung vornehmen und durch die Pfandverwertung einen Erlös erzielen, erhalten Sie als Gläubiger diesen Betrag bis zur Höhe Ihrer Forderung ausgezahlt. Reicht der Erlös nicht aus, führt das Betreibungsamt eine Nachpfändung durch, falls beim Schuldner noch etwas zu holen ist.

Haben neben Ihnen weitere Gläubiger Forderungen angemeldet, reicht der erzielte Erlös oft nicht aus, um alle offenen Rechnungen vollständig zu begleichen. Dann erstellt das Betreibungsamt eine Verteilungsliste. Sie erhalten also nur einen Teil Ihres Geldes oder gehen im schlimmsten Fall gar leer aus.

Für den Teil ihrer offenen Rechnung, der durch die Pfändung nicht gedeckt ist, erhalten Sie einen Verlustschein. Dieser heisst je nach Verfahren unterschiedlich (Pfändungsverlustschein, Pfandausfallschein, Konkursverlustschein). Ein solcher Schein gilt als Schuldanerkennung und gibt Ihnen folgende Möglichkeiten:

  • Mit einem Pfändungsverlustschein können Sie innert sechs Monaten seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen lassen.
  • Mit einem Pfandausfallschein können Sie innert Monatsfrist seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl ein Fortsetzungsbegehren stellen und eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs durchführen lassen. 
  • Besitzen Sie einen Konkursverlustschein, können Sie den Schuldner nur dann wieder betreiben lassen, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist. 

Der Verlustschein respektive Pfandausfallschein schliesst das Betreibungsverfahren vorerst ab. Der Pfändungsverlustschein und der Konkursverlustschein verjähren 20 Jahre nach Ausstellung oder ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs, wenn der Schuldner verstorben ist.

Zwei Mal pro Woche direkt in Ihre Mailbox
«Zwei Mal pro Woche direkt in Ihre Mailbox»
Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
Der Beobachter-Newsletter

Marketing – jetzt und für die Zukunft

Massnahmen, die Sie rasch anpacken können

​​​​​Wenn die Kunden nicht zu Ihnen kommen können, die Auftragsbücher leer und leerer werden, dann brauchen Sie neue Wege, um Ihre Kunden bei der Stange zu halten. Hier eine Auswahl an Erfolg versprechender Sofortmassnahmen.

 

Newsletter versenden


Das Wichtigste in Kürze

  • Newsletter sind – nicht nur in Krisenzeiten – ein sehr wichtiges Instrument für die Gewinnung von Kunden und Aufträgen.
  • Newsletter können Sie rasch und kostengünstig versenden.
  • Wichtig ist ein starker Aufhänger, der mit einem Mehrwert für die Empfänger verbunden ist, beispielsweise Tipps, Ideen und echte News.
  • Für den Versand eines Newsletter brauchen Sie Mailadressen und die aktive Zustimmung der Empfänger.
  • Wenn Sie einen Newsletter an mehrere Hundert Mailadressen versenden, sollten Sie unbedingt ein Newsletter-Tool verwenden.
  • Die Betreffzeile entscheidet, ob ein Newsletter geöffnet oder gelöscht wird.
     

Bevor Sie einen Newsletter oder auch einfache E-Mails versenden können, brauchen Sie Mailadressen und die aktive Zustimmung der Empfänger. Eine aktive Zustimmung liegt vor, wenn die Empfänger beispielsweise auf einer Website ein Formular ausfüllen und sich so damit einverstanden erklären, einen Newsletter zu erhalten.
 

Gut zu wissen: Die Mailadressen Ihrer bestehenden Kunden dürfen sie ohne ausdrückliche Einwilligung für E-Mail-Marketing verwenden, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Sie haben die Adressen von den Kunden selbst erhalten, zum Beispiel bei einer Bestellung –nicht über Adressverzeichnisse oder von anderen Händlern.
  • Sie weisen die Kunden darauf hin, dass sie den Newsletter ablehnen können – und zwar sowohl wenn Sie die Adresse erheben, wie auch bei jeder späteren Verwendung.
  • Der Newsletter bezieht sich ausschliesslich auf Ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen (keine Drittwerbung).
  • Die im Newsletter beworbenen Waren weisen eine Ähnlichkeit mit den von den Kunden zuvor gekauften Produkten oder Dienstleistungen auf (gleicher Verwendungszweck, Zubehör oder Ergänzungswaren).

Auf den Kauf von E-Mail-Adressen sollten Sie auf jeden Fall verzichten.
 

Die geeigneten Adressen

E-Mail-Adressen gewinnen Sie am besten aus den bestehenden Kundendaten und durch attraktive Inhalte und Aktionen.

  • Die Kundendaten sind in der Regel in einer Datenbank vorhanden.
  • Weitere Adressen gewinnen Sie durch spannende Inhalte – durch Tipps, Ideen, Checklisten, Ratgeber etc. Ein Küchenbauer kann beispielsweise einen Ratgeber zum Thema Küchenplanung anbieten, der online bestellt werden kann. Beim Ausfüllen des Formulars können die Interessenten eine Box anklicken und angeben, ob sie auch weiterhin an Tipps und Ideen zum Thema Küchenbau interessiert sind.
  • Weitere gute Möglichkeiten zur Adressgewinnung sind Aktionen wie Wettbewerbe oder Events. Sie können zum Beispiel potenzielle Kunden zu Workshops einladen und diesen bei der Anmeldung über Ihre Website den Newsletter schmackhaft machen
     

Das richtige Tool

Wenn Sie einen Newsletter an mehrere Hundert oder sogar an Tausende Empfänger senden, sollten Sie unbedingt ein Newsletter-Tool verwenden, zum Beispiel Mailchimp, Rapidmail oder Newsletter2go. Solche Tools sind in der Basisversion kostenlos oder sehr günstig. Sie bieten professionelle Newsletter-Vorlagen, eine persönliche Ansprache der Empfänger und zahlreiche Auswertungsmöglichkeiten.
 

Achtung: Wenn Sie ohne Tool eine E-Mail gleichzeitig an Hunderte Adressen verschicken, besteht die Gefahr, dass Provider wie Gmx, Gmail oder Bluewin dies als Spam-Aktion deklarieren und Sie als Versender sperren. Das bedeutet, dass Sie über diese Provider gar keine E-Mails mehr verschicken können, auch nicht Ihre ganz normale Geschäftskorrespondenz. Die Newsletter-Tools beinhalten einen Schutz gegen eine solche Sperrung.
 

Interessant für den Empfänger

Erfolgreiche Newsletter-Aktionen haben immer etwas gemeinsam: Sie haben einen starken Aufhänger aus Sicht der Empfänger. Starke Aufhänger für Newsletter sind beispielsweise Branchennews, Events, innovative Ideen, Tipps, neue Produkte oder Sonderangebote. Solche Themen wecken das Interesse der Empfänger und sorgen dafür, dass Ihr Newsletter geöffnet wird und deutlich mehr Klicks für Ihre Website generiert. Ohne starken Aufhänger wird der Newsletter von den Empfängern ignoriert und sofort gelöscht.
 

Tipps zum Newsletter-Marketing

  • Einen persönlichen Absender verwenden:
    • besser «max.muster@muster-max.ch» und nicht «newsletter@muster-max.ch»
  • Je mehr ein Newsletter wie eine normale E-Mail aussieht, desto eher wird er geöffnet.
  • Statt plumpe Eigenwerbung einen attraktiven Aufhänger verwenden, der den Empfängern einen Mehrwert bietet:
    • statt «Newsletter Gartencenter Müller AG» besser «8 Tipps für einen schönen Rasen»
  • Den Aufhänger in die Betreffzeile integrieren.
  • Nicht zu viele Inhalte publizieren: Ein Beitrag befasst sich mit dem Aufhänger, zwei bis drei weitere Beiträge können angebotsbezogen sein – Beispiel Storenbau AG:
    • Erster Beitrag (Aufhänger): 8 Tipps zur Beschattung Ihrer Terrasse
    • Beitrag 2: Pergolas Storenbau AG
    • Beitrag 3: Markisen Storenbau AG
    • Beitrag 4: Frei stehende Beschattungssysteme Storenbau AG
  • In den Beiträgen den Nutzen kurz beschreiben und auf Ihre eigene Website verlinken, um so Interessenten und Kunden über die Website zu gewinnen.
  • Die Empfänger persönlich ansprechen: «Guten Tag, Frau Muster»
  • Einfache und kurze Sätze verwenden.

 

Über Social Media kommunizieren

Das Wichtigste in Kürze

  • Über Social-Media-Plattformen erreichen Sie potenzielle Kunden rasch und günstig.
  • Wählen Sie Social-Media-Plattformen, die zu Ihrer Zielgruppe passen. Zwei bis drei Plattformen reichen in der Regel aus.
  • Emotionale Botschaften und Aktionen kommen besonders gut an.
  • Über den Erfolg entscheiden die Anzahl und die Qualität der Follower sowie die Reichweite und die Interaktionen (Likes, Kommentieren, Teilen etc.).
  • Social-Media-Beiträge können Sie mit relativ wenig Geld bewerben.
     

Die richtigen Social-Media-Plattformen

Der grösste Teil der Schweizer Bevölkerung besucht regelmässig Social-Media Plattformen, die wichtigste Rolle spielen WhatsApp, YouTube, Facebook, Instagram und LinkedIn Während WhatsApp eher für private Zwecke verwendet wird und als Marketingplattform noch nicht sehr geeignet ist, bleiben YouTube, Facebook und Instagram.
 

Zielgruppe Privatpersonen: mit Facebook und Instagram starten

Wenn Sie bei der Google-Tochter YouTube im unbezahlten Bereich mit einem eigenen Kanal Marketing betreiben wollen, müssen Sie sich Videokenntnisse aneignen. Sonst bleibt nur die bezahlte Werbung via Google Ads. Die Werbeanzeigen auf YouTube werden durch ein Werbekonto bei Google gesteuert. Videos sind zwar sehr beliebt und generieren via YouTube viele Videoansichten, allerdings ist es nicht gerade einfach, die YouTube-Besucher zu Klicks auf die eigene Website zu animieren.
 

Deshalb empfiehlt es sich, für die Kommunikation mit Privatpersonen (B2C-Bereich) mit der Kombination von Facebook und Instagram zu starten. Einerseits erreichen diese beiden Plattformen zusammen über sechs Millionen Schweizer und Schweizerinnen. Anderseits erreichen Sie mit Facebook Personen ab 30 Jahren sehr gut, mit Instagram die jüngeren Zielgruppen.
 

Zielgruppe Unternehmen: zusätzlich LinkedIn einsetzen

Für die Kommunikation mit Unternehmen (B2B-Bereich) ist LinkedIn die wichtigste Plattform. Hier können Sie neben emotionalen auch rationale Themen wie Anleitungen, Studien, Tests, Tipps und Checklisten veröffentlichen. Zudem können Sie potenzielle Kunden und Kooperationspartner direkt via eine Nachricht oder über eine Vernetzungsanfrage kontaktieren. LinkedIn ist die ideale Plattform, um den fachlichen Wissensaustausch zu pflegen und das eigene Netzwerk auszubauen.
 

Ideen für Social-Media-Beiträge (Posts) auf Facebook und Instagram

  • Emotionale Themen wie
    • schöne Fotos oder Videos von emotionalen Produkten oder Arbeiten (Blumenstrauss, neue Küche, Gartenbauarbeiten)
    • lustige Aufnahmen, etwa Frisuren vor und nach der Coronakrise
    • nostalgische Fotos oder Videos
  • Sehr gefragt sind kurze Videos von bis zu drei Minuten Länge. Dabei braucht es keine professionelle Werbevideos. Ein Video mit einem Handy und einem Stativ aufgenommen reicht meist aus und wirkt sogar glaubwürdiger.
  • Sich bei den Kunden für ihre Treue bedanken.
  • Sich darauf freuen, die Kunden bald wieder persönlich bedienen zu können.
  • Schöne Feiertage wünschen.
  • Sich bei den Mitarbeitenden bedanken.
  • Anleitungen, Tipps, Ideen für Kunden posten (Fitnessübungen für Zu Hause, Backanleitungen etc.).
  • Umfragen machen.
  • Kunden überraschen, beispielsweise mit einer kleinen Aufmunterung in Form einer Pralinenschachtel.
  • Mitarbeitende vorstellen.
  • Vorher-Nachher Fotos-von eigenen Arbeiten zeigen.
  • Lustige oder tiefgründige Überlegungen zur aktuellen Situation posten.
  • Kunden auffordern, Ihre Firma auf Google und Facebook zu bewerten, und ihnen dafür eine kleine Überraschung in Aussicht stellen.
  • Webinare
  • Gutscheine zu attraktiven Preisen anbieten, die nach der Coronakrise eingelöst werden können.
  • Auf Online-Bestellungen, Abholung im Laden und Hauslieferungen hinweisen.
     

Wichtig: Bleiben Sie bei Ihren Beiträgen positiv. Das kommt viel besser an als negative Posts
 

Auf Facebook und Instagram können Sie solche Posts für wenig Geld an Zielgruppen verteilen, die über Ihre eigenen Follower hinausgehen. Dies ist auch mit LinkedIn möglich, allerdings ist LinkedIn etwas teurer. Dafür hat man auf dieser Plattform die Möglichkeit, gezielt Unternehmen oder deren Entscheidungsträger und Mitarbeitenden anzusprechen.
 

Kunden zu Online-Bewertungen animieren

Das Wichtigste in Kürze

  • Gute Online-Bewertungen helfen enorm zur Interessenten- und Kundengewinnung.
  • Viele KMU haben es versäumt, diesen Kanal aufzubauen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um nachträglich gute Online-Bewertungen zu erhalten.
  • Bitten Sie Ihre Kunden aktiv um Bewertungen und belohnen Sie sie dafür.
     

Online-Bewertungen sind wichtig für Ihren Geschäftserfolg

Wie oft haben Sie einen guten Job gemacht und wurden von Kunden dafür gelobt? Doch in der Hektik des Alltags haben es Sie versäumt, die zufriedenen oder sogar begeisterten Kunden um Bewertungen im Internet zu bitten. Schwache Bewertungen hingegen schreiben Kunden gern von sich aus. Und weil im Geschäftsalltag immer mal etwas schieflaufen kann, sind schliesslich statt der vielen positiven Reaktionen nur einige schwache Bewertungen online – was sich stark geschäftsschädigend auswirkt. Wer geht schon in eine Pizzeria mit 3.2 von 5 Sternen, wenn es mehrere besser bewertete Anbieter hat? Gute Online-Bewertungen erhöhen die Anzahl gewonnener Interessenten und Kunden um 20 bis 30%.
 

Wo können Ihre Kunden Bewertungen machen?

Einerseits gibt es allgemeine Plattformen wie Google.ch, Facebook.com oder Local.ch, die branchenübergreifend Bewertungen und Empfehlungen sammeln. Gerade Google ist besonders wichtig, weil die Bewertungen bei lokalen Abfragen oder beim Googeln nach Unternehmen prominent angezeigt werden. Anderseits gibt es branchenspezifische Plattformen, die Bewertungen sammeln – etwa Tripadvisor.com im Tourismus-, Hotel- und Gastronomiebereich oder Ausbildung-Weiterbildung.ch in der Bildungsbranche.
 

Tipps für gute Online-Bewertungen

  • Passende Bewertungsportale bestimmen.
  • Kunden aktiv um Online-Bewertungen bitten, zum Beispiel:
    • beim persönlichen Kontakt und dabei gleich eine kleine Karte mit einer kurzen Anleitung mitgeben.
    • in einer möglichst persönlichen E-Mail (mit persönlicher Anrede etc.), mit der Sie ebenfalls eine kurze Anleitung mitsenden.
  • Den Kunden eine Anleitung für die Bewertung anbieten.
    • Beispiel: «Dürfen wir Sie um eine Bewertung unter Facebook oder unter Google bitten? Klicken Sie auf der rechten Seite bei unserem Porträt auf «Rezension schreiben» und verfassen Sie eine Bewertung. Das würde uns sehr freuen, vielen Dank!»
  • Bewertungen belohnen.
  • Bei Sonderleistungen oder Spezialpreisen mit den Kunden Bewertungen vereinbaren.
  • Sich für Bewertungen bedanken.
  • Positive Bewertungen auf der eigenen Website publizieren und in die Kommunikationsmassnahmen integrieren – Sie können sie zum Beispiel in der Signatur Ihrer E-Mails erwähnen.
     

So reagieren Sie auf schlechte Bewertungen

Ist die schlechte Bewertung berechtigt oder könnte sie berechtigt sein?

  • Nehmen Sie die bewertende Person ernst und gehen Sie individuell auf die Kritik ein. Ein Muster finden Sie hier
  • Entschuldigen Sie sich und teilen Sie mit, dass das Problem behoben wird.
  • Bieten Sie der bewertenden Person ein Sonderangebot für die Wiedergutmachung an.
     

Ist die schlechte Bewertung objektiv nicht berechtigt oder offensichtlich falsch?

  • Kontaktieren Sie den Verfasser und bitten Sie um Löschung der Bewertung.
  • Antworten Sie online auf die Bewertung und stellen Sie den Sachverhalt dar, zum Beispiel:
    • «Guten Tag, Herr Muster. Vielen Dank für Ihre Bewertung. Leider kann ich bei uns keine Bestellung eines Max Muster finden. Sind Sie sicher, dass Sie den Artikel xy bei uns gekauft haben? Falls ja, auf welchen Namen haben Sie die Bestellung bei uns gemacht? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und schöne Grüsse.»
  • Melden Sie die bewertende Person bei der Bewertungsplattform.
  • Wenn die Bewertung persönlichkeits- oder ehrverletzend ist, können Sie auch rechtliche Schritte in Betracht ziehen.
    • Beispiele von persönlichkeits- und ehrverletzenden Bewertungen finden Sie hier.
    • Bei Google können Sie ungerechtfertigte Bewertungen mit einem Formular löschen lassen. Wichtig: Geben Sie die Gesetzesartikeln an, auf die Sie sich stützen.
       

Notbremse: Bei sehr vielen schlechten Bewertungen könnten Sie die Bewertungsfunktion deaktivieren – zumindest bei Facebook, aber nicht bei Google – oder den Unternehmenseintrag löschen lassen. Gehen Sie, um die Bewertungsfunktion zu deaktivieren, auf Ihre Unternehmensseite bei Facebook. Klicken Sie oben rechts in der Navigation auf «Einstellungen» und anschliessend links auf «Template und Tabs». Unter «Bewertungen» klicken Sie auf den Button «Einstellungen» und deaktivieren den Punkt «Bewertungen anzeigen».

 

Durch spannende Inhalte bei Google gefunden werden

Das Wichtigste in Kürze

  • Spannende Inhalte auf der Website sorgen für bessere Google-Positionen und damit für mehr Kunden.
  • Attraktive Web-Inhalte, vor allem Informations- und Entscheidungshilfen oder unterhaltende Beiträge, sind die Basis für Ihren Erfolg im digitalen Marketing
     

Beispiele

Jungunternehmerin möchte sich selbständig machen

Eine Jungunternehmerin möchte sich mit einer Agentur für Online-Marketing selbständig machen. Sie hat viele Fragen und recherchiert zum Thema Selbständigkeit im Internet. Dabei stösst sie auf die Website einer Schule für Start-ups, die angehenden Selbständigerwerbenden mittels einer Checkliste aufzeigt, wie der ideale Ablauf einer Firmengründung aussieht. Zudem werden in einer umfangreichen Liste die wichtigsten Fragen zum Thema Selbständigkeit beantwortet.
 

Geschäftsmann braucht einen neuen Laptop

Ein Geschäftsmann sucht im Internet Ersatz für seinen fünf Jahre alten Laptop. Er findet auf verschiedenen Websites eine grosse Auswahl an Geräten und eine noch grössere Anzahl Fachbegriffe, die er nicht versteht. Dabei will er doch nur wissen, welches das richtige Gerät für ihn ist. Da kommt ihm die Site eines PC-Shops mit der Botschaft «Welcher Laptop passt zu mir?» gerade recht. Auf dieser Website kann er bei den wichtigsten acht Wahlkriterien seine Präferenzen eingeben und erhält sofort eine überschaubare Auswahl an für ihn passenden Laptops.
 

Ehepaar möchte das Bad renovieren

Ein Ehepaar möchte das Bad im Einfamilienhaus renovieren. Die beiden fragen sich: Welcher Badezimmer-Stil passt zu uns? Worauf müssen wir bei der Renovation besonders achten? Auf der Website eines Anbieters findet das Ehepaar eine umfangreiche Bildergalerie mit verschiedenen Badezimmer-Stilen. Zudem ist eine Liste mit zwölf Tipps zur Renovation des Bades vorhanden.
 

Junge Frau plant einen Sprachaufenthalt

Eine junge Frau möchte nach dem Lehrabschluss einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt im englischsprachigen Raum absolvieren. Sie ist aber bezüglich des Landes, der Stadt sowie der Unterkunft noch unsicher. Auf der Website eines Anbieters von Sprachaufenthalten findet sie einen Ratgeber, der die Destinationen für englische Sprachaufenthalte vorstellt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arten von Unterkünften auflistet. Zudem gibt es Video-Erfahrungsberichte von Absolvierenden solcher Sprachaufenthalte.
 

Was haben die vier Beispiele gemeinsam?

Alle vier Websites bieten Informations- und Entscheidungshilfen, dank denen die Nutzer rascher das richtige Angebot finden. Solche spannenden Inhalte sorgen bei potenziellen Kunden für Vertrauen und damit für mehr Bestellungen und Aufträge. Hinzu kommt, dass attraktive Inhalte die Suchmaschinenoptimierung stark unterstützen. Suchmaschinen messen positive Nutzersignale wie tiefe Absprungraten, lange Verweildauer, Klicks, ausgefüllte Formulare und mehr.
 

Gut zu wissen: Positive Nutzersignale aufgrund von spannenden Web-Inhalten gehören zu den wichtigsten Kriterien für gute Suchmaschinenpositionen, was zusätzlich zur Interessenten- und Kundengewinnung beiträgt.
 

Tipps zu spannenden Inhalte, die gefunden werden

  • Was sind die wichtigsten Fragen, die Ihre potenziellen Kunden stellen? Erstellen Sie eine Liste mit diesen Fragen und den Antworten dazu und veröffentlichen Sie diese auf Ihrer Website.
  • Beim Keyword Planer in Ihrem Google-Ads-Konto (Konto für Google-Werbung) können Sie analysieren, nach welchen Inhalten potenzielle Kunden suchen
    • Der Suchbegriff «Badezimmerideen» wird bei Google.ch monatlich 1300 x abgefragt.
  • Welche Tipps können Sie potenziellen Kunden geben? Erstellen Sie auf Ihrer Website eine Liste mit Praxistipps.
  • Wären Checklisten oder Ratgeber beim Informations- und Entscheidungsprozess Ihrer Kunden hilfreich?
  • Haben Sie Kunden, die bereit sind, ein Video-Interview oder ein Text/Bild-Interview als Erfahrungsbericht zu machen, das Sie auf Ihrer Website publizieren dürfen (Testimonial)?
  • Können Sie Fotos von erledigten Arbeiten erstellen und publizieren?
  • Können Sie visuelle Unterstützung wie Bildergalerien, Infografiken oder Videos anbieten?
     

Gut zu wissen: Über folgende Kanäle können Sie Ihre spannenden Inhalte kommunizierten:

  • Ihre eigene Website
  • Ihr eigener Newsletter
  • ein Bericht in einem externen Newsletter, der sich an Ihre Zielgruppen richtet. Haben Sie in Ihrer Branche Kooperationspartner, die regelmässig Newsletter versenden? Fragen Sie diese Partner an, ob Sie einen Bericht in deren Newsletter veröffentlichen dürfen.
  • Ihre E-Mail-Korrespondenz (zum Beispiel in der Signatur)
  • auf Social-Media-Plattformen
  • in Google-Ads-Kampagnen, die mit Ihrer Website verlinkt sind

 

Kundenbegeisterung schaffen – Empfehlungsmarketing

Das Wichtigste in Kürze

  • Empfehlungsmarketing bzw. die Mund-zu-Mund-Werbung gehört immer noch zu den wichtigsten Marketinginstrumenten für die Gewinnung von Interessenten und Kunden.
  • Nur ein begeisterter Kunde empfiehlt Ihre Firma aktiv weiter.
  • Die Begeisterung Ihrer Kunden erzeugen Sie mit relativ wenig Aufwand; Sie brauchen bloss kreative Ideen.
     

Das Empfehlungsmarketing ist neben dem persönlichen Verkauf die wohl älteste Form von Marketing und nach wie vor sehr wirkungsvoll. Wenn ein KMU nicht mindestens 50% seiner Neukunden aufgrund von Empfehlungen gewinnt, stimmt etwas nicht.
 

Es gibt zwei Arten, wie Ihre Kunden Ihre Firma weiterempfehlen:

  • Passive Empfehlung: Die Kunden empfehlen nur, wenn sie aus ihrem sozialen Umfeld direkt angefragt werden: «Kennst Du ein gutes Restaurant?»
  • Aktive Empfehlung: Begeisterte Kunden empfehlen von sich aus, auch ohne direkte Anfrage: «Ich war letzte Woche im neuen Thai-Restaurant X. Es war wirklich sensationell!»
     

Die Basis für aktives Empfehlungsmarketing ist die Einhaltung des Qualitätsversprechens. Von einem Maler beispielsweise erwarten die Kunden, dass er die Wände und Decken sauber, mit der richtigen Farbe und in der vereinbarten Zeit streicht. Das zu erfüllen, ist die Grundlage für Kundenempfehlungen. Liefert der Maler noch ein kleines Extra obendrein, kann ein zufriedener Kunde, der höchstens passiv empfehlen würde, zu einem begeisterten Kunden werden, der aktiv empfiehlt. Oft reicht dafür eine kreative Idee, die mit relativ wenig Aufwand viel bewirkt.
 

Beispiele

Tierärztin begeistert ältere Katzenhalterin

Die Katze einer älteren Frau muss operiert werden, was die Katzenhalterin natürlich sehr beunruhigt. Einige Tage nach der gelungenen Operation ruft die Tierärztin die Katzenhalterin an und fragt, wie es der Katze geht. Die ältere Frau ist vom Anruf begeistert und erzählt Verwandten und Bekannten von diesem positiven Erlebnis.
 

Maler überrascht Kunden mit Blumen

Ein Maler stellt nach Beendigung seiner Arbeit bei privaten Hausbesitzern eine Blume in einer Vase vor die frisch gestrichene Wand, zusammen mit einer Dankeskarte. Die Besitzer des Eigenheims hätten so etwas nie erwartet und berichteten von sich aus in ihrem Umfeld darüber.
 

Gelateria bietet Kunden ein Supplement

In einer Gelateria erhält man zu den bestellten Glace-Kugeln kostenlos eine kleinere Test-Kugel nach Wahl. Das führt neben positiv überraschten Kunden zu vielen guten Online-Bewertungen.
 

Gartenbauerin bedankt sich bei Kunden

Eine Gartenbauerin schenkt ihren Kunden während der Coronakrise einen Blumenkorb. Auf der beiliegenden Karte steht: «Bunte Blumen erfreuen auch in schwierigen Zeiten. Das Team der Gartenbau ... AG bedankt sich für Ihr Vertrauen. Herzliche Ostergrüsse und bleiben Sie gesund.» Einige begeisterte Kunden erstellen Fotos vom Blumenkorb und der aufmunternden Botschaft und verbreiteten diese Bilder auf Social-Media-Plattformen.
 

Tipps, um auf begeisternde Ideen zu kommen

  • Interne Ideen-Workshops durchführen und die Mitarbeitende zum Thema Kundenbegeisterung befragen.
  • Zuerst grobe Ansätze definieren, dann konkrete Ideen innerhalb dieser Ansätze entwickeln – Ansätze:
    • sich bedanken
    • Geschenke
    • persönliche Details des Kunden
    • Events
    • Magic Moments (Geburtstage, bestandene Prüfungen, Hochzeit)
    • Abschluss eines Auftrags
    • ein Jahr nach dem Auftrag
    • Trostpflaster
    • Lob
    • Kundentreue
    • ...
  • Kunden nach Ideen zum Thema Kundenbegeisterung befragen – dazu auch Rückmeldungen und Reklamationen auswerten.
  • Ideen im Internet recherchieren, auch aus anderen Branchen.
  • Befreundete Geschäftspartner zum Thema Kundenbegeisterung befragen.
  • Einen Ideenwettbewerb über Social-Media-Plattformen veranstalten.
  • Augen und Ohren bei eigenen Einkäufen offen haben.
  • Einen internen Ideensammler führen – ein Word-Dokument reicht dafür.
  • Verschiedene Ideen testen.
     

Wichtig: Animieren Sie die Kunden immer zu Bewertungen und Empfehlungen. Daraus lassen sich viele Ideen ableiten. Wenn man beispielsweise die Google-Bewertungen der oben erwähnten Gelateria anschaut, sieht man schnell, dass die kleinen Test-Kugeln bei den Kunden sehr gut ankommen. Die Google-Bewertungen finden Sie in der Box auf der rechten Seite unter «Rezensionen».

 

Was Sie schon immer machen wollten – Massnahmen für die Zukunft

Neben den Sofortmassnahmen gibt es im Marketing einige strategische Hausaufgaben, die ein sehr grosses Erfolgspotenzial haben. Die strategischen Überlegungen werden aber von vielen KMU-Verantwortlichen beiseitegeschoben, weil sie sich nicht so rasch umsetzen lassen wie die Sofortmassnahmen und weil die Zeit dafür fehlt. Die aktuelle Situation ist perfekt dazu geeignet, um solche längerfristigen Überlegungen anzustellen, mit denen Sie sich gegenüber den Mitbewerbern einen grossen Vorsprung verschaffen können.

 

Positionierung: Warum sollen sich Kunden für Sie entscheiden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine starke Positionierung verschafft Ihrem Unternehmen einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern.
  • Wer sich positiv von seinen Mitbewerbern unterscheiden kann, macht mehr Umsatz und Gewinn.
  • Die Kundenbedürfnisse, Markttrends, eigenen Stärken und Ideen sowie die Analyse der Mitbewerber sind die wichtigsten Zutaten für eine erfolgreiche Positionierung.
     

Wer austauschbar ist, wird ausgetauscht

Dies ist die harte Realität in der Geschäftswelt. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie sich positiv von anderen Anbietern unterscheiden. Eine Positionierung kann auf verschiedenen Faktoren basieren, etwa auf Produktmerkmalen, Dienstleistungsqualität, Preisen und Konditionen, Kommunikation, Distribution etc. Welches der richtige Ansatz für eine erfolgreiche Positionierung ist, können Ihnen am besten Ihre Kunden sagen.
 

Schritt 1: Kundenbedürfnisse, Wünsche

Der erste und wichtigste Schritt bei der Erarbeitung einer starken Positionierung ist, sich intensiv mit den eigenen Kunden zu beschäftigen. Welche Bedürfnisse, Wünsche, Anforderungen oder Probleme haben Ihre Zielgruppen? Zum Beispiel die Kunden eines Coiffeursalons: Lassen sich die Bedürfnisse reduzieren auf «möglichst schnell und günstig die Haare scheiden lassen»? Bei einigen Kunden trifft das sicher zu, bei der Mehrheit spielen aber weitere Bedürfnisse eine grosse Rolle, beispielsweise:

  • angenehmes Ambiente, Sauberkeit
  • Sympathie und Einfühlungsvermögen der Coiffeuse, des Coiffeurs
  • kompetente Beratung, Tipps und Ideen zum Thema «Welche Frisur passt zu mir?» – je nach Kundentyp
  • Vertrauen in die Beratungskompetenz und in die fachliche Kompetenz der Coiffeuse, des Coiffeurs
  • Entspannung, sich verwöhnen lassen
  • jemanden zum Plaudern haben
  • einen unkomplizierten, praktischen Haarschnitt haben
  • besser aussehen
  • im Trend sein
  • jünger wirken
  • vom eigenen Umfeld für die neue Frisur gelobt werden
  • schonende Haarfärbung und Beratung zu «Welche Haarfarbe passt zu mir?»
  • kostenlose Getränke: Kaffee, Tee, Wasser
  • Kopf- und Nackenmassage
  • faires Preis-Leistungs-Verhältnis
  • flexible Öffnungszeiten, etwa auch nach Feierabend
  • gute Erreichbarkeit, Parkplätze
     

Dieses Beispiel bezieht sich auf Coiffeursalons. Wenn Sie die Bedürfnisse Ihrer eigenen Zielgruppen herausfinden wollen, sollten Sie unbedingt eine Kundenbefragung durchführen. Wie Sie solche Umfragen mit den vorhandenen Online-Tools einfach und schnell durchführen, sehen Sie unter Tipps.
 

Schritt 2: Markttrends einbeziehen

Plötzlich reden alle von asymmetrischen Frisuren? Trends im Coiffeurmarkt – und auch in Ihrem – ermitteln Sie am besten via den Keyword-Planer vom Google (Konto für Google-Werbung) und Google Trends. Das können zum Beispiel sein:

  • Neue Schnitttechniken bzw. Schnittwerkzeuge für mehr Volumen und Halt, weniger Spliss, schönere Locken etc. – etwa:
    • Calligraphy Cut: bei Google.ch 590 Abfragen pro Monat in der Schweiz
    • CurlSys: 210 Abfragen pro Monat in der Schweiz
  • Haarfärbung – gemäss Google Trends ein Thema mit steigender Nachfrage
  • Termine online reservieren können
  • Neue Techniken und Ideen für die Frisurenberatung (zum Beispiel Apps für Frisuren und Haarfarben)


Schritt 3: auf eigene Stärken und Ideen setzen

Aufgrund der Bedürfnisse und Trends im Markt können Sie verschiedene Positionierungsstrategien ausarbeiten. Um beim Coiffeur zu bleiben: Sinnvoll wäre beispielswiese abzuklären, ob es im eigenen Ort bereits Salons gibt, die neue Schnitttechniken oder Schnittwerkzeuge einsetzen. Falls nicht, eröffnet sich eine gute Chance, um sich von den Mitbewerbern positiv zu differenzieren. Auf der Basis der eigenen Stärken lassen sich zudem weitere Positionierungsideen bei den Themen Haarfärbung oder innovative Frisurenberatung entwickeln.
 

Schritt 4: Mitbewerber analysieren

Wenn Sie Ihr Unternehmen erfolgreich positionieren wollen, sollten Sie natürlich Ihre Mitbewerber unter die Lupe nehmen. Es bringt ja nicht allzu viel, wenn man gute Ideen für eine positive Unterscheidung gegenüber den Mitbewerbern entwickelt und nach der Lancierung der Idee feststellt, dass die Mehrheit der Mitbewerber mit der gleichen Positionierung argumentiert.

 

Tipps, um sich erfolgreich zu positionieren:

  • Kundenbedürfnisse
    • Erstellen Sie eine Liste mit den wichtigsten rationalen (etwa Preis) und emotionalen Bedürfnissen (wie Sympathie und Empathie).
    • Führen Sie eine Kundenbefragung zu den wichtigsten Bedürfnissen durch, zum Beispiel mit Tools wie Surveymonkey.com/ oder Umfrage-App.ch.
  • Markttrends
    • Analysieren Sie Markttrends mit Internetrecherchen und über Google Trends.
    • Suchen Sie im Internet nach bestehenden Studien, zum Beispiel mit «Studie Markttrends (Branche xy)».
  • Eigene Stärken und Ideen
    • Listen Sie die Stärken Ihres Unternehmens auf.
    • Entwickeln Sie in internen und externen Brainstormings Ideen, die auf den Kundenbedürfnissen, den Markttrends und auf Ihren eigenen Stärken basieren.
  • Mitbewerber-Analyse
    • Analysieren Sie die Websites Ihrer Mitbewerber, achten Sie speziell darauf, wie sich diese im Markt positionieren
    • Führen Sie ein regional tätiges KMU können Sie innovative Unternehmen in anderen Regionen nach ihrem Erfolg mit einer Positionierung befragen. Aufgrund der fehlenden regionalen Überschneidung besteht keine Konkurrenzsituation. Deshalb sind Mitbewerber in anderen Regionen eher bereit, Auskunft über ihre Positionierung zu geben.
    • Rückschlüsse auf die Positionierung erfolgreicher Mitbewerber können Sie auch aus den Bewertungen und den Kommentare dazu ziehen.
    • Analysieren Sie auch die Social-Media-Auftritte Ihrer Mitbewerber.
    • Versuchen Sie, die Preise und Konditionen der Mitbewerber in Erfahrung zu bringen.
       

Aus den Elementen Kundenbedürfnisse, Markttrends, eigene Stärken und Ideen sowie Mitbewerber-Analyse erarbeiten Sie nun Ihre Positionierungsansätze. Vergessen Sie nicht, diese im Markt zu kommunizieren. Warum sich potenzielle Kunden für Ihr Unternehmen entscheiden sollen, müssen Sie vor allem auf Ihrer Website kommunizieren. Es gibt KMU, die in der Navigation der Website einen separaten Menüpunkt «Warum wir?» setzen. Kommunizieren Sie Ihre Positionierung auch über alle anderen Kanäle – über Newsletter, Online- und Offline-Werbung und im persönlichen Kundengespräch.

 

Märkte mit steigender Nachfrage ermitteln

Das Wichtigste in Kürze

  • Märkte bzw. Teilmärkte mit steigender Nachfrage sind für alle Unternehmen eine grosse Chance hinsichtlich Unternehmensentwicklung und Gewinne.
  • Es geht nicht um einen Branchenwechsel, sondern darum, innerhalb Ihrer Branche lukrative Nischen zu entdecken.
  • Setzen Sie für Ihre Ermittlungen den Keyword-Planer von Google Ads sowie Google Trends ein. Treffen Sie dann weitere Abklärungen im Internet und bei den anderen Anbietern.
  • Mit Markttests erhalten Sie Gewissheit, dass Sie auf dem richtigen Weg sind.
     

Beispiele

Markt für Marketingdienstleistungen

Betrachtet man den Markt für Marketingangebote wie Konzeption, Grafik, Webdesign, Druck, Online-Werbung, so stellt man fest, dass der Bereich Offline-Marketing seit vielen Jahren stark zurückgeht. Hingegen ist der Markt für Online-Angebote seit Langem stark steigend.
 

Markt für berufliche Weiterbildung

Beim Markt für berufliche Weiterbildung stagnieren die meisten Angebote im kaufmännischen Bereich, während in den Bereichen Pflege und Soziales jedes Jahr Hunderte von Bildungsinteressenten nicht zu den Lehrgängen zugelassen werden – weil Lehrkräfte fehlen und Platzmangel herrscht. Im sozialen Bereich gibt es Lehrgänge, die schweizweit von weniger als zehn Schulen angeboten werden, bei einer Nachfrage von rund 6000 Bildungsinteressenten pro Jahr.
 

Zwei starke Tools für die Marktabklärung

Die beiden Beispiele zeigen eindrücklich, dass es innerhalb einer Branche sehr lukrative Nischen gibt. Solche Nischen können Sie in einer ersten Phase relativ einfach durch zwei Tools von Google ermitteln:

  • Der Keyword-Planer von Google Ads zeigt an, welche Suchbegriffe wie oft pro Monat bei Google abgefragt werden. Um ihn zu nutzen, brauchen Sie ein Google-Ads-Konto. Dort klicken Sie oben auf den Menüpunkt «Tools und Einstellungen», dann auf «Keyword-Planer» und schliesslich auf die Box «Neue Keywords entdecken» Dort können Sie bis zu zehn Suchbegriffe eingeben, die Ihre Kunden verwenden könnten. Sie sehen sofort, welche Suchbegriffe wie oft eingegeben werden. Das ist beispielsweise für die Suchmaschinenoptimierung oder für die Erarbeitung von spannenden Webinhalten sehr wertvoll.
  • Google Trends zeigt die Nachfrageentwicklung nach Suchbegriffen und Themen. Geben Sie beispielsweise den Suchbegriff «Coronavirus» ein. Sie sehen sofort, dass dieser Suchbegriff in der Schweiz erst ab Januar 2020 vermehrt abgefragt wurde. Sie können die Nachfrageentwicklung bis auf das Jahr 2004 zurückverfolgen. Auch dieses Tool ist für die Marktabklärung sehr interessant, weil damit die Markttrends sichtbar werden. Leider funktioniert Google Trends nur bei Suchbegriffen und Themen, für die eine grössere Nachfrage besteht.
     

Weitere Marktabklärungen

Natürlich haben Sie nach den Abklärungen mit diesen beiden Tools noch nicht die endgültige Gewissheit, dass Sie eine lukrative Nische gefunden haben. Dazu sollten Sie im Internet Marktberichte und Studien recherchieren. Vielleicht gibt es sogar vom Bundesamt für Statistik entsprechende Zahlen.


Wenn auch diese Informationen auf eine positive Entwicklung hinweisen, sollten Sie die bestehenden Anbieter analysieren: Wie viele gibt es? Wie ist ihre Position im Markt, ihre Marktmacht.


Regional tätige KMU können innovative Unternehmen in anderen Regionen nach ihrem Erfolg mit einer bestimmten Nische befragen. Solange es keine regionale Überschneidung gibt, besteht keine Konkurrenzsituation. Deshalb sind Mitbewerber in anderen Regionen eher bereit, Auskunft über ihre Erfahrungen zu geben.
 

Der Markttest gibt Gewissheit

Im letzten Schritt sollten Sie einen Markttest durchführen. Je nach Art Ihrer Angebote können Sie dafür mit einem externen Partner (Lieferant, Kooperationspartner aus dem In- oder Ausland) zusammenarbeiten, sodass Sie für die Produktentwicklung nicht zu viel Zeit verliert. Um zu testen, ob Sie mit dem neuen Thema tatsächlich Interessenten und Kunden gewinnen, können Sie eine zeitlich begrenzte Google-Ads-Kampagne und einen bezahlten Facebook- und Instagram-Post lancieren.

 

Starke Markt- und Kooperationspartner gewinnen

Das Wichtigste in Kürze

  • Starke Markt- oder Kooperationspartner können Ihr Unternehmen enorm beflügeln.
  • Grundsätzlich kommen alle Personen und Organisationen als Markt- oder Kooperationspartner infrage, die Kontakt mit Ihren Zielgruppen haben, dazu auch Ihre Lieferanten.
  • Wichtig ist, dass sich Markt- oder Kooperationspartner mit dem, was sie tun, bei den gemeinsamen Zielgruppen profilieren können.
  • Es lohnt sich, Kooperationen zu testen.
     

Beispiele

Baufirma kooperiert mit grosser Bank

Ein Bauunternehmen erstellt für Kunden einer grossen Bank Wärmebildaufnahmen von Ein- oder Mehrfamilienhäusern – zu einem Spezialpreis. Dafür kommt das Unternehmen in Kontakt mit potenziellen Kunden. Die Bank ist für die Kommunikation zuständig und schaltet unter anderem mehrere grosse Anzeigen für das Angebot. So kommt sie mit Besitzern und Besitzerinnen von Ein- und Mehrfamilienhäusern in Kontakt und kann neue Kunden für das Hypothekargeschäft gewinnen.
 

Online-Plattform kooperiert mit Telekommunikationsunternehmen

Die Mitarbeitenden eines grossen Telekommunikationsanbieters können sich über die Online-Plattform für berufliche Weiterbildung bei Schulen anmelden. Das stärkt die Marktposition der Plattform, weil sie den Schulen neben Anfragen von Bildungsinteressenten auch direkte Anmeldungen für Kurse und Lehrgänge vermitteln kann. So gewinnt die Bildungsplattform zusätzliche Schulen als Kunden. Das Telekommunikationsunternehmen profitiert von vergünstigten Konditionen bei den Schulen und spart bei der Weiterbildung der Mitarbeitenden einen grossen Betrag ein.
 

Starke Markt- oder Kooperationspartner können Ihnen Türen bei grossen Kunden öffnen, neue Märkte erschliessen und Ihren Umsatz und Gewinn steigern. Als Markt- oder Kooperationspartner kommen unter anderem folgende Personen und Organisationen infrage:

  • Kunden
  • Zwischenhändler
  • Vermittler
  • Medien
  • Internet-Plattformen
  • Messe- und Eventveranstalter
  • Verbände
  • Staatliche Organisationen
  • Schulen
  • Unternehmen aus parallelen Bereichen
  • Mitbewerber
  • Lieferanten


Schritt 1: Ziele definieren

In einer ersten Phase sollten Sie sich über Ihre Ziele klar werden. Hier ein paar mögliche Zielsetzungen:

  • Aktivierung und Automatisierung der Kundengewinnung
  • Stärkung der eigenen Marktposition
  • Senkung der Marketingkosten
  • Risikominimierung
     

Schritt 2: Welche Kooperationsarten kommen infrage?

In einem zweiten Schritt geht es darum, sich über die Art der Kooperation Gedanken zu machen:

  • Enge oder lose Kooperation? Eine enge Kooperation wird vertraglich definiert. Bei einer losen Kooperation arbeiten Unternehmen gelegentlich zusammen, in der Regel ohne schriftliche Vereinbarung. Ein Beispiel dafür sind die Handwerkertreffen am Freitag nach Feierabend, bei denen Aufträge besprochen und vermittelt werden.
  • Exklusive oder nicht exklusive Kooperation
  • Gegenseitige Empfehlungen
  • Automatisches Mitverkaufen des Partners je nach Kundenanfrage
  • Gemeinsame Marketingaktivitäten wie Messebeteiligung, Events, Werbeaussand, Verteilen von Gutscheinen etc.
  • Gegenseitige Einführung bei Kunden, Kooperationspartner zu Kundengesprächen mitnehmen
  • Gemeinsame Produkte oder Angebotspakete
  • Gegenseitige Erwähnung auf den Websites
  • Gemeinsame Infrastruktur
  • Regelmässiger Ideen- und Erfahrungsaustausch
  • Kooperation mit Medien: Wissenstransfer gegen kostenlose Veröffentlichung von Fachartikeln, gemeinsame Events
  • Einseitige oder gegenseitige Unternehmensbeteiligung
     

Schritt 3: Welche Markt- und Kooperationspartner kommen infrage?

Im dritten Schritt bestimmen Sie mögliche Markt- und Kooperationspartner. Das sind wichtige Kriterien dabei:

  • Wie gut passt der Markt- oder Kooperationspartner zu Ihrem Unternehmen?
    • Wie gut ergänzt Sie der Markt- oder Kooperationspartner?
    • Mit wem kooperiert er bereits?
    • Wie gross ist die Kooperationsbereitschaft?
    • Begegnen Sie und der Markt- oder Kooperationspartner sich auf Augenhöhe?
  • Wo bestehen bereits persönliche Kontakte? Stimmt es auf der zwischenmenschlichen Ebene?
  • Wie gut kann Ihnen der Markt- oder Kooperationspartner bei der Erreichung Ihrer Ziele helfen?
  • Wie gross ist das Synergiepotenzial? Wie gut ergänzen sich die Partner gegenseitig?
  • Was kann Ihre Firma dem Markt- oder Kooperationspartner bieten, damit er sich bei seinen oder bei gemeinsamen Zielgruppen profilieren kann? Was kann der Partner Ihnen bieten, damit Sie sich bei Ihren Zielgruppen profilieren können?
     

Schritt 4: Potenzielle Markt- und Kooperationspartner kontaktieren

Nun geht es darum potenzielle Markt- oder Kooperationspartner zu kontaktieren. Das können Sie über ein direktes Anschreiben per Brief oder E-Mail tun (ein Muster finden Sie hier). Alternativ können Sie auch Entscheidungsträger der möglichen Partner über das Business-Netzwerk LinkedIn kontaktieren. In einem ersten Schritt ist es ratsam, sich kennenzulernen und mögliche Kooperationsideen in einem lockeren Rahmen zu besprechen. Dies kann durchaus bei einem Mittagessen oder einem Feierabend-Drink stattfinden. Bei diesem ersten Treffen geht es darum, ob man sich auf der persönlichen Ebene findet und wie gross die Kooperationsbereitschaft ist.

Schritt 5: Schriftliche Vereinbarung und Test

Im letzten Schritt geht es darum, die Kooperation zu definieren und schriftlich festzuhalten. Und dann starten Sie mit der Kooperation und werten laufend Ihre Erfahrungen aus:

  • Werden die gegenseitig definierten Ziele erreicht?
  • Wie gut läuft die Zusammenarbeit?
  • Stimmt die Chemie zwischen beiden Partnern?
     

Eine gute Kooperation kann die Marktposition Ihres KMU stark verbessern. Sie können damit neue Vertriebskanäle erschliessen, neue Produktideen entwickeln und auch Kosten sparen. Es lohnt sich also, die Kooperationsmöglichkeiten zu analysieren und potenzielle Partner zu kontaktieren.

Zwei Mal pro Woche direkt in Ihre Mailbox
«Zwei Mal pro Woche direkt in Ihre Mailbox»
Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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Ernsthafte Liquiditätskrise

Das Wichtigste zuerst

  • Wenn Sie mit Ihrer Firma infolge der Coronakrise in eine ernsthafte Liquiditätskrise stürzen, geht es ums nackte Überleben. Verschaffen Sie sich einen Überblick und evaluieren Sie Erfolg versprechende Massnahmen.
  • Die Bereitstellung der notwendigen Liquidität hat oberste Priorität, denn die Liquidität ist die Luft zum Atmen. Ohne sie läuft schnell gar nichts mehr!
  • Wenn es richtig eng wird, hilft nur eine sorgfältige Planung der Geldflüsse. Ein Finanzplan mit Ist-Vergleich und ein Finanz-Cockpit sind zwei effiziente Tools dafür.

 

Liquidität beschaffen – darauf kommt es jetzt an

Verschaffen Sie sich als Erstes Übersicht: Welche Beträge kommen wann rein und welche gehen wann raus? Wie gross ist die finanzielle Reserve? Diese Zahlen rücken im herausfordernden Alltag vieler KMU in den Hintergrund. Es ist aber entscheidend, gerade jetzt besonders genau hinzuschauen, nichts zu verpassen und rechtzeitig Lösungen zu suchen.
 

Achtung: Selbst wenn Sie volle Auftragsbücher haben, sagt das nichts über Ihre Liquidität aus. Es gilt jetzt, die Zahlungsströme für die nächsten Wochen und Monate zu planen. Das ist Chefsache – Sie sind als Krisenmanagerin oder Krisenmanager gefordert!
 

Darum gehts beim Liquiditäts-Management

  • Geldabflüsse minimieren und aufschieben
  • Geldeingänge überwachen und Anreize bieten
  • Warenlager abbauen und Wareneinkauf optimieren
  • Fixkosten reduzieren
  • Neue Finanzquellen evaluieren

Geldabflüsse minimieren, Geldflüsse aufschieben

  • Offene Lieferantenrechnungen: Schöpfen Sie die volle Zahlungsfrist aus (zum Beispiel 60 oder 90 Tage), damit das Geld länger auf Ihrem Konto verfügbar bleibt. So erhalten Sie mehr Luft.
  • Suchen Sie das Gespräch mit den Lieferanten, erkundigen Sie sich nach der Möglichkeit, den geschuldeten Betrag zu stunden (mehr zur Kommunikation finden Sie hier, eine Vorlage für ein erstes Schreiben hier).
  • Ist Ihr Lieferant allenfalls bereit, den geschuldeten Betrag in ein Darlehen umzuwandeln? Vielleicht kommt er Ihnen in diesem Punkt entgegen, wenn es ihm aus wirtschaftlicher Sicht möglich ist. Denn Lieferanten haben ebenfalls ein Interesse daran, ihre Kunden – zum Beispiel Ihr KMU – zu halten. Setzen Sie einen einfachen Darlehensvertrag auf mit dem geschuldeten Betrag und den Konditionen (zum Beispiel Verzinsung). Möglicherweise will Ihr Lieferant das Darlehen an Konditionen knüpfen – etwa, dass Sie für eine bestimmte Zeit ausschliesslich bei ihm bestellen. Prüfen Sie, ob dies für Sie infrage kommt: Besondere Zeiten erfordern besondere Massnahmen.

Zahlungsaufschub in Coronazeiten

Im Massnahmenpaket des Bundes sind auch einige Zahlungserleichterungen enthalten: Von der Krise betroffene Unternehmen können sich bei den AHV-Ausgleichskassen melden und erhalten einen vorübergehenden zinslosen Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV). Vom 20. März bis 31. Dezember 2020 verzichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Verzugszinsen – das gilt für die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer, die besondere Verbrauchssteuer, Lenkungsabgaben und Zollabgaben. Und auch die SUVA verzichtet bei verspäteter Zahlung auf Verzugszinsen, verschickt keine Mahnungen und leitet keine Betreibungen ein – vorerst bis zum 30. Juni 2020.

Geldeingänge überwachen, Anreize bieten
 

  • Halten Sie Ihren gewohnten Fakturierungsrhythmus ein oder verkürzen Sie ihn sogar. Ihre Rechnungen haben jetzt oberste Priorität. Nur wenn Sie regelmässig (mindestens einmal pro Monat) Rechnungen für Ihre geleistete Arbeit schreiben, fliesst Geld in Ihre Kasse. Falls Sie dieser Pflicht wegen anderer Aufgaben bisher nicht immer nachgekommen sind, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, dies zu ändern.
  • Haben Sie den Mut, von Ihren Kunden etwas zu verlangen: Stellen Sie wenn immer möglich Akonto-Rechnungen. Gerade bei länger dauernden Aufträgen verschafft Ihnen eine Vorauszahlung auf den Gesamtbetrag dringend benötigte Liquidität. Beispiel: Ein Maler verrechnet bei der Renovation eines Hauses nach einem Monat einen Akonto-Betrag von 10 000 Franken, um Fixkosten wie Löhne und Material zu bezahlen.
  • Halten Sie Ihr Mahnsystem strikt ein oder straffen Sie es (mehr dazu lesen Sie hier).
  • Bieten Sie einen besonderen Anreiz, damit Ihre Kunden rascher zahlen: Führen Sie einen speziellen Skonto für Schnellzahlungen innerhalb von zum Beispiel zehn Tagen ein. Tipp: Nennen Sie ihn «Corona-Skonto», um klarzustellen, dass es sich um eine aussergewöhnliche und einmalige Massnahme während dieser besonderen Zeit handelt.

Warenlager abbauen, Wareneinkauf optimieren

Die Warenlager vieler KMU sind gut gefüllt – oft auch, weil sie grössere Mengen zu guten Konditionen eingekauft haben. Diese Werte sind gebundene Liquidität. Jetzt ist der Zeitpunkt, die Warenlager zu verkleinern. Denn jedes verkaufte Produkt bedeutet eine Mehreinnahme. Beispiel: Eine Drogerie verfügt über ein Warenlager von 200 000 Franken: Wenn sie beginnt, gezielt Parfums und Pflegeprodukte der grossen Marken abzubauen, generiert sie willkommene neue Einkünfte.

  • Versilbern Sie die Bestände mit gezielten Aktionen: Bieten Sie die Warenbestände, insbesondere auch «Ladenhüter», zu besonderen Konditionen an. Nehmen Sie in Kauf, dass Artikel zu einem tieferen Preis weggehen als geplant – wenn nötig sogar unter den Selbstkosten (ergibt Deckungsbeiträge an die Fixkosten).
  • Bieten Sie Ihren Lieferanten an, für sie ein Konsignationslager zu führen. Sprich: Sie nehmen eine Anzahl Produkte in Ihr Geschäft und der Lieferant stellt Ihnen nur die Artikel in Rechnung, die Sie wirklich verkauft haben. Einen Versuch ist es wert – selbst wenn drei von fünf angefragten Lieferanten abwinken und nur zwei darauf eingehen, ist etwas gewonnen.
  • Evaluieren Sie günstigere Warenlieferanten und vergleichen Sie Angebote, zum Beispiel beim Büromaterial. Wenn der Qualitätsunterschied nicht allzu gross, der Preis aber deutlich niedriger ist, können Sie sich überlegen, preiswertere Ersatzprodukte einzukaufen.
  • Nutzen Sie die Gelegenheit, eine generelle Sortimentsbereinigung vorzunehmen. Brauchen Sie wirklich zehn Varianten einer Produktgruppe oder reichen fünf?

Reduzieren Sie die Fixkosten
 

  • Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen die Einführung von Kurzarbeit infrage kommt, und setzen Sie diese Massnahme um (mehr dazu lesen Sie hier).
  • Reduzieren Sie wenn möglich vorübergehend Ihren eigenen Lohn und greifen Sie auf Erspartes zurück.
  • Falls es die Auftragslage zulässt: Bieten Sie Ihren Angestellten an, unbezahlte Ferien zu beziehen.
  • Arbeiten Sie für Ihre Mitarbeiter ein Frühpensionierungskonzept aus.
  • Passen Sie Ihren Marketingplan an und reduzieren Sie damit Ihre Marketingkosten.
  • Prüfen Sie Ihre Mietverträge und passen Sie sie an die neue Situation an. Haben Sie beispielsweise für ein bestimmtes Produkt ein zusätzliches Warenlager in einem anderen Kanton, um die Lieferantenwege zu vereinfachen? Überlegen Sie, ob Sie es wirklich brauchen oder sich anders organisieren und die Miete nach Ablauf der Kündigungsfrist einsparen können. Und warum nicht einen Teil der Räumlichkeiten untervermieten? Wenn Sie einen Untermieter finden und Ihr Vermieter zustimmt, reduzieren Sie die drückende Mietlast.
  • Kündigen Sie unnötige Verträge, Mitgliedschaften bei Verbänden und Vereinen oder Abonnemente. In guten Zeiten lässt man viele Extras und Annehmlichkeiten laufen, auf die man in einer Notsituation verzichten kann.

Evaluieren Sie neue Finanzquellen

Wenn die bereits eingeführten Massnahmen nicht zum gewünschten Ziel geführt haben und Ihnen in finanzieller Hinsicht immer noch die Luft zum Atmen fehlt, lohnt es sich, neue Finanzierungsquellen ins Auge zu fassen.

  • Setzen Sie die bestehenden Bankkredit-Limiten ein und beantragen Sie eine Erhöhung.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Hausbank einen Covid-19-Kredit zu beantragen (mehr dazu erfahren Sie hier).
  • Stossen Sie Sachwerte ab, die Sie für den Betrieb oder die Produktion nicht zwingend benötigen: zum Beispiel eine Maschine, die Sie nur einmal im Jahr oder gar nicht mehr brauchen, die aber einen hohen Sachwert hat.
  • Schliessen Sie für Immobilien, beispielsweise für eine Werkstatthalle, nachträglich Leasingverträge ab.
  • Verflüssigen Sie die Mietkaution durch den Abschluss einer Mietkautionsversicherung.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit, Überbrückungsdarlehen in Ihrem privaten Umfeld aufzunehmen (eine Vorlage für einen Darlehensvertrag unter Privaten finden Sie hier).
  • Klären Sie ab, ob ein Darlehen von Mitarbeitern denkbar ist. Es gibt auch in guten Zeiten Mitarbeiter, die einen Teil ihres Geldes beim Arbeitgeber investieren. Schliessen Sie unbedingt einen Darlehensvertrag ab, in dem Verzinsung, allfällige Rückzahlungsfristen etc. geregelt sind (eine Vorlage finden Sie hier).
  • Prüfen Sie die Möglichkeit, dass solvente Kunden Ihnen ein Darlehen gewähren.
  • Denken Sie darüber nach, einen Bankkredit aufzunehmen, der durch eine Bürgschaftsgenossenschaft abgesichert ist (mehr dazu erfahren Sie hier).
  • Wenn Ihr Unternehmen eine AG oder GmbH ist: Bieten Sie Dritten Aktien oder Stammkapital an. Aber Vorsicht: Die Drittperson wird dadurch zum Mitbesitzer des Unternehmens. Prüfen Sie, ob das überhaupt infrage kommt.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit, eine Alternativfinanzierung mithilfe von Crowdfunding auf die Beine zu stellen. Eine Übersicht über die wichtigsten Schweizer Crowdfunding-Plattform finden Sie hier.
     

Erleichterung in Coronazeiten

Aktivieren Sie Ihre Arbeitgeberbeitragsreserve bei der Pensionskasse: Seit dem 26. März 2020 und während der nächsten sechs Monate ist es möglich, diese Reserven für die Bezahlung der gesamten BVG-Prämien zu verwenden. Kontaktieren Sie dazu Ihre Vorsorgeeinrichtung schriftlich.

 

Wenn es eng wird – die Finanzplanung in den Griff bekommen


Kleine und mittlere Unternehmen können auch ohne Finanzplan auskommen – solange das Geschäft gut läuft. Wenn es um das nackte Überleben geht, ist dieses Instrument für die bessere Übersicht jedoch von grossem Nutzen. Denn wenn Ihnen die Liquidität ausgeht und Sie Ihre Rechnungen nicht mehr zahlen können, nützt Ihnen der Grossauftrag für den Sommer nichts.

Grundlage – das Budget

Im Budget stellen Sie die zu erwartenden Erträge und Aufwände zusammen. In der Regel wird es pro Kalender- oder Geschäftsjahr aufgestellt – häufig quartalsweise. Das Budget ist die Richtschnur, an dem sich Ihr Unternehmen fortlaufend misst (das Budgetbeispiel der Handels AG sowie eine Vorlage für Ihr eigenes Budget finden Sie hier). In der Vorlage finden Sie auch Felder, in denen Sie die Vorjahreszahlen zum Vergleich heranziehen oder bereits die Zahlen für das Folgejahr eingeben können. Beides hilft Ihnen bei Ihrer Planung.
 

Gut zu wissen: Die Erstellung eines Budgets ist nur dann sinnvoll, wenn Sie es regelmässig, mindestens quartalsweise, mit den realen Erträgen und Aufwendungen abgleichen. Fragen Sie sich: Ist das letzte Quartal so gelaufen wie angenommen? So behalten Sie im Auge, ob sich die Erträge wie erwartet entwickeln.

Geldflüsse abbilden – der Finanzplan

Der Finanzplan legt den Fokus auf die Geldflüsse; alle Positionen des Budgets werden mit Sicht auf die finanziellen Zu- und Abflüsse beurteilt. Der Finanzplan hat bezüglich der Liquidität die grössere Bedeutung als das Budget, denn er bildet genau ab, wann die Geldströme fliessen. Etwa dass im Dezember die 13. Monatslöhne bezahlt werden. Oder dass Ihre Kunden die Rechnungen aus dem Weihnachtsgeschäft erst im Februar bezahlen, Sie aber die Lieferantenrechnungen schon im Dezember begleichen mussten. Der Finanzplan zeigt, wo im Jahr vorausplanbare Engpässe warten.
 

So arbeiten Sie mit dem Finanzplan

Ziel ist, die Ausgaben und Einnahmen im Griff zu haben, um jederzeit auf genügend Liquidität zurückgreifen zu können. Legen Sie ein Ziel fest, planen Sie anschliessend die entsprechenden Massnahmen und lassen Sie die Ergebnisse in Ihren Finanzplan einfliessen.
 

Beispiel

  • Ihre Planung zeigt einen voraussichtlichen Liquiditätsengpasse per Ende April.
  • Ziel: Geldabgänge im Totalbetrag von 50 000 Franken sollen von Monat 4 auf Monat 7 verschoben werden.
  • Massnahme: Stundungsgesuch bei Vermieter X und Lieferant Y einreichen.
  • Ergebnis: Resultate in den Finanzplan eintragen.

 

So erstellen Sie Ihren Finanzplan

Das Budget ist die Ausgangslage für die Erstellung Ihres Finanzplans, beispielsweise für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020. Den Finanzplan der Handels AG sowie eine Vorlage für Ihren eigenen finden Sie hier. Und so gehen Sie vor:

  • Übertragen Sie alle liquiditätswirksamen Erträge und Aufwände im 1. Quartal 2020 aus Ihrem Budget in den Finanzplan, und zwar aufgrund des angenommenen Geldflusses. Die Tabelle zeigt schlussendlich alle cash-wirksamen Geldströme wie Handelswarenkauf, Inhaberlohn, Miete, Personal-, Marketingkosten auf. Diese Geldein- und -ausgänge verrechnen Sie mit dem Vermögensbestand am 1. Januar 2020 und erhalten den Bestand verfügbarer Mittel für das 1. Quartal.
  • Füllen Sie in die nächste Spalte Ihre Annahmen für das 2. Quartal (GJ 2020 Q2) ein. Ergänzen Sie diesen Zahlungsflussplan mit geplanten Investitionen und Desinvestitionen, Kapitalaufnahmen und Rückzahlungen. Beispiel: Wenn Sie wie im Beispiel die Rückzahlung eines Darlehens (5000 Franken) eingeplant haben, führen Sie dieses als Cash-Abfluss auf.
  • Verfahren Sie gleich mit dem 3. und 4. Quartal 2020 sowie dem 1. Quartal 2021. Falls Sie wie im Beispiel im 3. Quartal eine Investition von 25 000 Franken geplant haben, führen Sie diesen Betrag als Cash-Abfluss auf. So sehen Sie, dass sich der Endbestand verfügbarer Mittel drastisch reduziert und mit minus 49 000 Franken sogar in rote Zahlen umgewandelt hat.
     

Rollende Planung mit dem Finanzplan mit Ist-Vergleich

Ein einfacher Finanzplan besteht eigentlich nur aus Soll-Zahlen – er zeigt Ihnen, was passiert, wenn alles nach Plan abläuft. Doch was, wenn das nicht der Fall ist, wenn ein Ereignis wie die Coronakrise alle Pläne über den Haufen wirft? Dann ist es wichtig, jetzt abzuschätzen, welche Auswirkungen die neue Situation in den nächsten Monaten auf Ihr Unternehmen hat, um wenn nötig Gegensteuer zu geben.
 

Tipp: Erweitern Sie Ihren Finanzplan mit den Ist-Zahlen wie in der Vorlage. Dann sehen Sie sofort, wenn etwas anders läuft, und können Ihre Planung – die Soll-Zahlen – anpassen. Tun Sie dies regelmässig, erkennen Sie rechtzeitig, dass zum Beispiel im Herbst ein Engpass droht, und können die nötigen Massnahmen einleiten.

Steuerungsinstrument Finanz-Cockpit

Unternehmer, die auf einfache Weise eine Übersicht über ihre Finanzen haben wollen, benutzen häufig ein Finanz-Cockpit. Dieses ist auch in guten Zeiten eine effiziente Methode, um jederzeit die wichtigsten Betriebszahlen zu haben und zu wissen, wie sie sich aktuell entwickeln. Ein einfaches Finanz-Cockpit besteht aus folgenden vier Zahlen:

  • Umsatz
  • Saldo von Bank- und Postkonto (Liquidität)
  • Offene Debitoren + Wert der angefangenen (noch nicht in Rechnung gestellten) Arbeiten
  • Offene Kreditoren + Vorauszahlungen von Kunden
     

Wie ein solches Finanz-Cockpit funktioniert, zeigt Ihnen das Beispiel der Handels AG. Anhand der Vorlage können Sie Ihr eigenes erstellen und haben so jederzeit eine gute Übersicht über die Entwicklung der wichtigsten Parameter Ihres Geschäfts. Sie sehen rasch, welche Tendenzen sich abzeichnen, und können schneller und gezielter reagieren.
 

Gut zu wissen: Mit den vier Zahlen – Umsatz, Liquidität, Debitoren, Kreditoren – erhalten Sie bereits einen guten Überblick über die finanzielle Situation. Wenn Sie Ihre Planung noch verfeinern wollen, können Sie auch Fixkosten wie Lohn, Miete etc. dazu nehmen (wie in der Vorlage), um so die Entwicklung des Verhältnisses von Umsatz zu Fixkosten besser verfolgen zu können.

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Wenn Insolvenz droht - richtig reagieren

Das Wichtigste zuerst

  • Eine ungerechtfertigte Betreibung lässt sich einfach stoppen. Ist eine Forderung aber gerechtfertigt, werden Sie im Betreibungsverfahren unterliegen.
  • Nehmen Sie Anzeichen einer betriebsbedrohenden Krise ernst und handeln Sie frühzeitig – holen Sie sich die Hilfe von Fachleuten.
  • Die rasche, unbürokratische Covid-19-Stundung hilft, einen Konkurs abzuwenden – vorausgesetzt, Ihr Unternehmen war vor der Coronakrise finanziell gesund.
  • Wenn tatsächlich die Insolvenz droht, fragen Sie sich ehrlich: Lässt sich mein Unternehmen noch sanieren? Oder ist es besser, den Konkurs sauber abzuwickeln? Manchmal erwachsen aus einem solchen Ende neue Chancen.

 

Wenn Lieferanten Sie betreiben


Sie haben von einem Ihrer Lieferanten eine Betreibung erhalten. Die erste Frage lautet: Ist sie gerechtfertigt oder nicht?

Gut zu wissen: In der Schweiz kann jeder jeden betreiben – ohne dass man einen Grund angeben müsste. Ob die Betreibung gerechtfertigt ist, wird erst geprüft, wenn Sie sich wehren.
 

Betreibung nicht gerechtfertigt

Gut möglich, dass Sie die Rechnung des Lieferanten zu Recht nicht bezahlt haben. Weil sie deutlich höher war als abgemacht, weil die Lieferung nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprach oder weil Sie gar nichts bestellt haben. Wenn der Lieferant Sie dennoch betreibt, können Sie sich einfach wehren: Schreiben Sie auf den Zahlungsbefehl «Ich erhebe Rechtsvorschlag», setzen Sie Datum und Unterschrift dazu und schicken Sie das Ganze an das zuständige Betreibungsamt. Dafür haben Sie zehn Tage Zeit.

Zieht der Lieferant die Betreibung weiter, muss ein Gericht den Streit in einem Anerkennungsverfahren klären. Unternimmt er nichts, verliert der Zahlungsbefehl nach einem Jahr die Gültigkeit.

Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt trotzdem während fünf Jahren bestehen und ist für alle, die ein Interesse nachweisen können, einsehbar. Das ist ein Nachteil, vor allem wenn Sie mit neuen Partnern ins Geschäft kommen wollen. Sie können versuchen, die Betreibung aufheben zu lassen, indem Sie beim Gericht ein Gesuch um Löschung stellen. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung auf einem Irrtum beruht oder dass Sie die offene Rechnung samt Zins beglichen haben – vor Einleitung der Betreibung. Und es fallen Gerichtskosten an.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Löschung der Betreibung mit einer gerichtlichen Klage einzufordern (negative Feststellungsklage). Dieser Weg verursacht allerdings noch höhere Gerichtskosten. Holen Sie deshalb zuerst rechtliche Beratung ein.
 

Wenn die Forderung berechtigt ist

Besser ist natürlich, es gar nicht bis zur Betreibung kommen zu lassen. Suchen Sie das Gespräch mit dem Lieferanten und bitten Sie um Zahlungsaufschub (Stundung). Schlagen Sie ihm eine Stundungsvereinbarung vor, eine Vorlage finden Sie hier.

Wenn der Lieferant nicht darauf eingeht, wird er irgendwann eine Betreibung gegen Ihr Unternehmen einleiten. Auch dann können Sie zwar Rechtsvorschlag erheben, aber Sie gewinnen damit nur etwas Zeit. Der Lieferant wird umgehend die Rechtsöffnung verlangen und die Betreibung so bald wie möglich fortsetzen.

Wenn Sie es noch nicht getan haben, suchen Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Kontakt zum Lieferanten und begleichen Sie wenn möglich die Schuld samt Zinsen und Betreibungskosten. Wenn Sie sofort bezahlen, ist der Lieferant eventuell bereit, die Betreibung zurückzuziehen. Dann erscheint sie nicht mehr im Betreibungsregister.

Falls Ihnen die Begleichung der Schuld nicht möglich ist und der Lieferant die Betreibung weiterzieht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das Sie wahrscheinlich verlieren werden. Die Kosten für das ganze Betreibungsverfahren, die Gerichtsgebühren und allenfalls auch die Entschädigung für den Anwalt des Lieferanten müssen Sie übernehmen. Das kann Tausende Franken kosten (ein Merkblatt zu den Gebühren finden Sie hier).

 

Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg

  • Sind Sie nicht im Besitz eines Beweismittels oder hat das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren gegen Sie entschieden, müssen Sie den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess beseitigen.
  • Dafür müssen Sie beim für den Betreibungsort zuständigen Friedensrichteramt innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anerkennungsklage einreichen. 
  • Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren, werden hier im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen.
  • Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger den Prozess, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag des Schuldners auf und Sie können beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen. 
  • Verlieren Sie den Prozess, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet.

Gut zu wissen: Legen Sie das Beweismittel sowie den Zahlungsbefehl bei, wenn Sie Ihre Anerkennungsklage einreichen.

Rechtsöffnungsverfahren

  • Das Rechtsöffnungsbegehren stellen Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort. Eine Vorlage dafür finden Sie hier (zum Download).
  • Im Rechtsöffnungsverfahren legen Sie als Gläubiger dem Richter Ihr Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder eine öffentliche Urkunde.
  • Im Verfahren wird auch der Schuldner befragt. Er kann einwenden, dass die Schuld bezahlt, gestundet oder verjährt sei. Seine Einwendungen muss er nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger, erteilt Ihnen das Gericht die Rechtsöffnung. Sie können die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Dieses Begehren können Sie frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Die Frist steht zwischen Einleitung und Erledigung des Rechtsvorschlags still.
  • Verlieren Sie als Gläubiger und lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, können Sie eine Anerkennungsklage einreichen.

Gut zu wissen: Legen Sie das Beweismittel sowie den Zahlungsbefehl bei, wenn Sie Ihr Rechtsöffnungsbegehren einreichen.

Konkurse vermeiden – Massnahmen in Coronazeiten


Die einschneidenden Wirkungen der Coronakrise werden über kurz oder lang das Überleben vieler KMU ernsthaft infrage stellen. Welche Betriebe es am meisten treffen wird, hängt auch davon ab, auf welcher finanziellen Basis sie vorher aufgebaut waren und mit welcher Widerstandkraft sie dem Sturm trotzen können.

Für von der Coronakrise geschüttelte Unternehmen hat der Bund auch im Bereich Überschuldung gezielte Massnahmen getroffen, um Konkurse und den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern. Die neue Verordnung hat das Ziel, KMU zu schützen, die allein aufgrund der aktuellen Situation in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Seit dem 20. April 2020 sind dazu zwei neue Regelungen in Kraft:

  • befristete COVID-19-Stundung
  • befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige

Die Covid-19-Stundung

Auch in normalen Zeiten gibt es das Instrument der Nachlassstundung, mit dem Unternehmen versuchen können, gemeinsam mit ihren Gläubigern einen drohenden Konkurs abzuwenden. Nur ist dies für kleinere Unternehmen meist zu aufwendig und zu teuer. Neu hat der Bundesrat deshalb eine rasche, unbürokratische Stundung für KMU eingeführt. Die Voraussetzung dafür: Das Unternehmen war am 31. Dezember 2019 finanziell gesund, sprich nicht überschuldet. Für die Covid-19-Stundung muss kein Sanierungsplan vorliegen. Sie wird vorerst für drei Monate gewährt und kann um weitere drei Monate verlängert werden.

Gut zu wissen: Nicht erfasst von der Stundung sind Lohnforderungen und Alimentenansprüche. Diese müssen Sie weiterhin bezahlen. Und: Die Stundung wird im Amtsblatt publiziert. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie anschliessend nur noch gegen Vorauszahlung beliefert werden.

Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige

Unternehmen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung unterstehen – also vor allem AG und GmbH –, sind in normalen Zeiten verpflichtet, bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen (mehr dazu lesen Sie hier. Von dieser Pflicht sind solche Unternehmen aktuell befreit, wenn:

  • das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und
  • die Aussicht besteht, dass es die Überschuldung nach der Coronakrise, das heisst bis am 31. Dezember 2020, beheben kann.

Sind diese beiden Punkte nicht erfüllt, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen.
 

Weitere Informationen

Der Krise ins Auge sehen


Hatte Ihr Unternehmen schon vor der Coronakrise mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen und gerät deshalb jetzt erst recht in Schieflage? Wenn sich die Anzeichen einer ernsthaften Krise verdichten, müssen Sie diese Faktoren nicht nur präzis im Auge behalten, sondern falls nötig auch handeln. Solche Warnsignale zu ignorieren, kann Sie teuer zu stehen kommen. Die Hoffnung stirbt zuletzt, heisst es, doch handeln ist besser als hoffen.

Das sind Warnsignale

Die Anzeichen für eine betriebsbedrohende Krise sind vielfältig:

  • Absatz und Umsatz brechen ein.
  • Die Margen gehen zurück.
  • Die Lagerbestände steigen.
  • Die Liquidität verbessert sich trotz der eingeleiteten Massnahmen nicht (mehr zu Massnahmen für die Liquiditätsbeschaffung lesen Sie hier).
  • Sie sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Ausgaben zu decken.
  • Sie überziehen die Bankkredit-Limiten.
  • Sie begleichen Lieferantenrechnungen erst im letzten Moment mit der Folge, dass Sie verzögert oder gar nicht mehr beliefert werden.
  • Die Mitarbeiter erfüllen die Aufträge nicht mehr termingerecht.
  • Darunter leidet der Ruf Ihrer Firma, Stammkunden springen ab.
  • Sie verschieben dringende Investitionen aufs nächste Jahr.
  • Sie zahlen sich als Inhaber oder Inhaberin keinen Lohn mehr aus.
  • Erste Betreibungen treffen ein.
  • Die Stimmung kippt: Mitarbeiter beginnen, sich nach anderen Jobs umzusehen.


Richtig reagieren

Je früher Sie die Krise angehen, desto grösser ist die Chance, sie zu bewältigen. Externe Fachpersonen, etwa ein Treuhänder oder eine Sanierungsspezialistin, sind in der Lage, die Situation realistisch einzuschätzen und Sie zum weiteren Vorgehen zu beraten. Eine Dienstleistung, die zwar kostet, Sie aber weiterbringt.

Sie selber können einiges zu einer speditiven Zusammenarbeit mit dem Spezialisten beitragen. Als Vorbereitung auf die Gespräche sollten Sie sich die folgenden selbstkritischen Fragen stellen – und ohne Schönfärberei beantworten:

  • Ist das Überleben unserer Firma wirklich realistisch?
  • Was müsste eintreffen, damit sich eine spürbare Verbesserung ergibt?
  • Welche Punkte können wir zur Verbesserung beitragen und welche Faktoren liegen schlicht nicht in unserer Macht?
  • Wie lange halten wir noch durch?
  • Vergrössern wir den Schaden durchs Weitermachen nur noch mehr?
  • Wäre es nicht leichter und entlastender aufzugeben, um die Verschuldung in Grenzen zu halten?
  • Kann ich mir ein Leben danach vorstellen?
     

Noch muss es nicht so weit sein, aber Sie sollten im Hinterkopf behalten: Eine Krise zwingt einen manchmal dazu, den Weg in eine andere Richtung aufzugleisen, und kann eine zweite oder dritte Chance eröffnen.

Wenn der Konkurs droht: Sanierung oder Liquidierung?


Das Wichtigste: Versuchen Sie Ruhe zu bewahren und weder den Kopf noch den Mut zu verlieren. Zwar ist bei drohender Insolvenz Ihr Handlungsspielraum beschränkt, aber er ist da. Suchen Sie mit einer Fachperson zuerst Möglichkeiten, um das Problem zügig in den Griff zu bekommen, und analysieren Sie danach, wie die Probleme entstanden sind und wie Sie sie in Zukunft vermeiden können. Ziel ist, das Steuer herumzureissen, ein Turnaround.

Gut zu wissen: Für die Aufgabe, Ihren Betrieb zu sanieren, ist der eigene Treuhänder die falsche Person. Ziehen Sie besser eine externe Fachperson bei, die sich auf Sanierungen spezialisiert hat. Die meisten Banken verlangen, dass bei einer Sanierung ein Sanierungsspezialist beigezogen wird.
 

Wie finde ich einen Turnaround-Manager?

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Branchenverband, bei einem Mitbewerber Ihres Vertrauens, der die Branche kennt, oder bei Ihrer Bank. In vielen Fällen sucht die Hausbank bei finanziellen Schwierigkeiten von sich aus das Gespräch mit einem kriselnden Unternehmen, da sie daran interessiert ist, das ausgeliehene Geld zurückzuerhalten.

Wichtig: Ein Sanierungsspezialist muss über eine solide Ausbildung verfügen und bereits Erfahrungen mit Sanierungen vorweisen können. Erkundigen Sie sich nach Referenzen. Fragen Sie Ihre Treuhänderin, ob sie eine ausgewiesene Fachperson kennt. Auch Ihre Bank wird Ihnen einen Sanierungsspezialisten empfehlen können.
 

Was geschieht bei einer Sanierung?

Sie reissen das Ruder herum und steuern in eine neue Richtung. Dieser Schritt ist schmerzhaft und verlangt von allen grosse Opfer. Wenn er aber gelingt, ist das Unternehmen gerettet. Die Sanierungsspezialistin analysiert zuerst, wie die jetzige Situation entstanden ist: Welche Ursachen haben mit welcher Wirkung zur Krise beigetragen? Mit welchen Veränderungen gelingt der Richtungswechsel? Wie wird der Betrieb wieder rentabel?

Es gibt zahlreiche wirkungsvolle Sanierungsmassnahmen – eine Auswahl:

  • Stellen Sie unrentable Produktlinien ein.
  • Beschleunigen Sie die Durchlaufzeiten von der Beschaffung bis zum Inkasso.
  • Reduzieren Sie den Sachaufwand, zum Beispiel Bürofläche, Maschinenunterhalt.
  • Führen Sie personelle Massnahmen durch: Entlassungen, Lohnkürzungen, Verbesserungen im Vertrieb, beispielsweise mit einem neuen Verkaufsleiter, und anderes mehr.

Wichtig: Kommunizieren Sie die Sanierungsmassnahmen immer zuerst Ihren Angestellten gegenüber. Je ehrlicher Sie die Lage und das weitere Vorgehen schildern, desto grösser ist die Chance, dass diese Ihnen die Stange halten und aktiv zum Turnaround beitragen.

Die Umsetzung einer solchen Sanierung kann ein bis zwei Jahre dauern. Wenn der Turnaround nicht gelingt, gibt es drei Möglichkeiten: Verkauf, freiwillige Liquidation, Nachlassverfahren.

Lässt sich das Unternehmen verkaufen?

Mit einem Verkauf können Sie den drohenden Konkurs abwenden. Erstellen Sie einen Businessplan, lassen Sie das Unternehmen bewerten, suchen Sie potenzielle Käufer und nehmen Sie die Verhandlungen auf.

Potenzielle Käufer können unter Umständen Ihre Kadermitarbeiter sein (Management Buy-out). Allenfalls kann Ihnen Ihre Hausbank Kaufinteressenten vermitteln. Oder Sie wenden sich an einen professionellen Partner, der sich auf Unternehmensverkäufe und -bewertungen spezialisiert hat und die ganze Transaktion übernehmen kann. Es gibt zudem spezialisierte Onlineplattformen, auf denen sich Käufer und Verkäufer von Unternehmen treffen können (zum Beispiel www.axtradia.ch, www.businessbroker.ch, www.companymarket.ch, www.nexown.ch). Aber Achtung: Ein Unternehmensverkauf kann langwierig sein, es braucht meist zähe Verhandlungen – vor allem wenn ein Unternehmen finanziell angeschlagen ist.

Gut zu wissen: Informieren Sie Ihre Angestellten erst über die Verkaufsverhandlungen, wenn sich eine konkrete Lösung abzeichnet. Sonst riskieren Sie, dass gerade die guten Mitarbeiter das Unternehmen verlassen. Das verändert die Ausgangslage aus Sicht des Käufers und kann zu einer Neubeurteilung des Firmenwerts oder zu einem Verhandlungsabbruch führen.

Die freiwillige Liquidation

Die freiwillige Liquidation ist ein geordneter Rückzug. Ihr Vorteil dabei: Sie können die vorhandenen Aktiven zu einem besseren Preis verkaufen als bei einem Konkurs. Zudem können Sie laufende Aufträge noch ausführen und so das Warenlager abbauen. Und so läuft der geordnete Rückzug ab:

  • Stellen Sie einen groben Plan auf und legen Sie fest, wie lange die geschäftlichen Tätigkeiten noch dauern.
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, die wichtigsten Kunden, den Vermieter und die Banken über den Liquidationsplan.
  • Senken Sie die Kosten, indem Sie Miet-, Arbeits-, Versicherungs- und Kreditverträge kündigen.
  • Stellen Sie einen Verkaufsplan auf, wie Sie vorhandene Waren veräussern wollen.
  • Verkaufen Sie die Aktiven, zahlen Sie das Fremdkapital zurück und verteilen Sie den Liquidationsgewinn unter den Eigentümern.

Eine solche stille Liquidation ist nur möglich, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um alle Gläubiger zu befriedigen. Ist das nicht der Fall, ist der nächste Schritt das Nachlass- oder das Konkursverfahren.

Gut zu wissen: Je nach Unternehmensform müssen Sie bei einer Liquidation andere Gesetzesvorschriften beachten. Mehr Informationen zum Thema Liquidation und Konkurs finden Sie auf der KMU-Plattform des Bundes.

Das Nachlassverfahren

Dieses ist die Alternative zu einem Konkursverfahren: Sie suchen das Gespräch mit den Gläubigern und bitten sie, Ihnen die Forderungen zu stunden – also die Rückzahlung hinauszuschieben – oder auf einen Teil davon zu verzichten. Gehen die Gläubiger darauf ein, schliessen Sie einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag ab. Das ist deutlich flexibler und auch günstiger als ein gerichtliches Nachlassverfahren. Doch dieser Weg gelingt nur selten, da alle Gläubiger zustimmen müssen.
 

Anders sieht es beim gerichtlichen Nachlassvertrag aus, dieser kann auch abgeschlossen werden, wenn nicht alle Gläubiger einverstanden sind. Das Verfahren beginnt mit Ihrem Gesuch um Stundung beim Nachlassgericht, das darauf einen Sachwalter bestimmt, der ab jetzt die ganze Abwicklung führt.
 

Gut zu wissen: Ein Nachlassverfahren ist aufwendig. Es muss ausgehandelt werden, welche Gläubiger wie viel erhalten und ob das Unternehmen anschliessend weitergeführt werden kann. Für kleinere KMU ist es oft auch zu kostspielig. Die Covid-19-Stundung hilft da rascher und unbürokratisch. Allerdings sind damit die Schulden nur aufgeschoben. Wenn das Nachlassverfahren gelingt, sind sie teilweise oder ganz vom Tisch.

Den Konkurs sauber abwickeln

Wenn keiner der beschriebenen Wege zum Ziel führt, bleibt nur noch der Konkurs. Entweder Sie warten, bis ein Gläubiger Ihre Firma in den Konkurs treibt, oder Sie melden sich selber beim Konkursgericht. Als Inhaber einer AG oder GmbH sind Sie an sich verpflichtet, dem Gericht die Überschuldung Ihrer Firma zu melden und die Bilanz zu deponieren. In der Coronakrise sind Sie von dieser Pflicht vorläufig befreit.

Ihrer Überschuldungsanzeige müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:

  • einen Mehrheitsbeschluss des Gesamtverwaltungsrats – bei einer GmbH der Geschäftsführung – über die Anzeige der Überschuldung
  • die Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten
  • den Bericht eines zugelassenen Revisors

Inhaber einer AG oder GmbH können stattdessen dem Konkursrichter auch eine Insolvenzerklärung mit einem vom Notar beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung der Aktionäre respektive der Gesellschafterversammlung einreichen.

Sind Sie Inhaber einer Einzelfirma oder Mitinhaber einer Kollektivgesellschaft genügt es, wenn Sie eine Insolvenzerklärung abgeben. Diese müssen Sie beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder am Firmensitz einreichen.

Wenn der Richter nach Prüfung der Unterlagen den Konkurs über Ihr Unternehmen eröffnet, löst sich die Firma auf. Ob Inhaber einer Einzelfirma, Verwaltungsrat einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH – ab sofort dürfen Sie nicht mehr über die Vermögenswerte Ihrer Firma verfügen. Das Konkursamt nimmt ein Inventar über das Vermögen der Firma auf, das Sie unterschreiben müssen. Während des ganzen Verfahrens haben Sie dem Konkursamt zur Verfügung zu stehen.

Ihre Pflicht als Arbeitgeber geht jedoch weiter: Weisen Sie Ihre Angestellten darauf hin, dass sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder der Gemeinde als arbeitslos anmelden sollen. Falls noch offene Lohnforderungen bestehen, haben die Mitarbeitenden eine Insolvenzentschädigung zugut. Diesen Anspruch müssen sie bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des Konkursamts anmelden.

Der Neuanfang

Der Konkurs bedeutet das Ende Ihres Unternehmens, für Sie selber muss er das nicht sein. Im Gegenteil: Der harte Schnitt gibt Ihnen die Chance, Ihr Leben auf neue Schienen zu lenken. Befreit vom fordernden Alltag und den Sorgen als Unternehmer können Sie sich Zeit nehmen, Ihre Bedürfnisse und Wünsche zu erforschen. Wie zufrieden waren Sie wirklich als Unternehmer? Haben Sie Talente und Interessen, die im Unternehmeralltag zu kurz gekommen sind? Was davon möchten Sie vertiefen? Was könnte ein wichtiger Teil Ihrer Zukunft werden? Stellen Sie langjährige Gewohnheiten infrage und entwickeln Sie neue Lebensstrategien. Das braucht Mut und Zeit, doch am Ende des Weges kann ein echter Neuanfang stehen.

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Schritt für Schritt in die Zukunft

Update vom 1. Juni 2020

Das ist mit der dritten Lockerungsphase des Bundesrats wieder möglich

  • Seit 30. Mai: Spontane Versammlungen von bis zu 30 Personen
  • Seit 1. Juni: Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum
  • Ab 6. Juni: Private und öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen (Hochzeiten, Sportanlässe)
  • Ab 6. Juni: Demonstrationen und politische Kundgebungen mit bis zu 300 Personen
  • Ab 6. Juni: Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Gymnasien und Hochschulen) sowie weiteren Ausbildungsstätten

Geöffnet ab 6. Juni:

  • Zoos, botanische Gärten, Tierparks
  • Theater, Kinos, Konzerthäuser, Casinos
  • Schwimmbäder und Wellnessanlagen
  • Campingplätze
  • Bergbahnen und Freizeitbetriebe des Sommertourismus
  • Discos, Nachtklubs, Tanzlokale
  • Erotikbetriebe

Wichtig:

  • Lokale dürfen nur bis Mitternacht geöffnet sein (Discos, Klubs, Restaurant, etc).
  • Betreiber und Veranstalter müssen mit Schutzkonzepten das Ansteckungsrisiko tief halten und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden.
  • Wo die Distanzregel unmöglich ist oder nicht eingehalten werden kann, muss mit Präsenzlisten vorgesorgt werden. Es sind maximal 300 Einlässe pro Abend in Discos und Klubs erlaubt.
  • Die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz wird auf den 19. Juni aufgehoben.

Weiterhin verboten:

  • Treffen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum
  • Veranstaltungen und Kundgebungen mit mehr als 300 Personen

Für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen entscheidet der Bundesrat über weitere Lockerungen am 24. Juni. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis 31. August verboten.

Das müssen Restaurantbetreiber wissen


Das überarbeitete Schutzkonzept von Gastrosuisse (gültig ab 6. Juni) ist recht umfassend. Hier die Eckpfeiler:

  • Bis zum 5. Juni dürfen pro Tisch maximal 4 Personen bedient werden, ausser es handelt sich um Eltern mit ihren Kindern.
  • Ab 6. Juni gibt es keine Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch.
  • Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden, oder es müssen Trennwände vorhanden sein. Der Betrieb muss sicherstellen, dass sich Gästegruppen nicht vermischen.
  • Die Gäste müssen sitzen, Stehplätze sind nicht zugelassen.
  • Gäste im Wartebereich müssen den 2-Meter-Abstand einhalten.
  • Das Personal muss sämtliche Hygieneregeln einhalten. Auch für die Mitarbeiter untereinander gilt der 2-Meter-Abstand. Kann er nicht eingehalten werden, sind Masken dringend empfohlen.
  • Bei der Reinigung von Oberflächen und Gegenständen werden bisherige Massnahmen ab 6. Juni gelockert. Menükarten müssen beispielsweise nicht mehr nach jedem Gast desinfiziert werden.
  • Kontaktdaten der Gäste: Da noch bis zum 5. Juni nicht mehr als 4 Personen an einem Tisch sitzen sollen, ist die Angabe des Namens sowie der Telefonnummer von mindestens einer Person freiwillig. Ab 6. Juni ist bei mehr als 4 Personen pro Tisch die Kontaktangabe einer Person zwingend nötig. Bei weniger als 4 Personen ist sie weiterhin freiwillig. Die Daten werden vom Restaurant 14 Tage lang aufbewahrt. Gastrosuisse stellt auf seiner Website eine Vorlage für ein Erfassungsblatt zur Verfügung.
  • Live-Musik und Aktivitäten wie Billard oder Dart sind ab 6. Juni wieder möglich.
  • Ab Mitternacht muss das Restaurant geschlossen werden.
Fragen

Können sich die Gäste in meinem Restaurant auf den Datenschutz berufen und sich weigern, Namen und Telefonnummer anzugeben?
Bei Gästegruppen bis und mit 4 Personen bleibt die Angabe weiterhin freiwillig. Ab 6. Juni und ab 5 Personen muss mindestens ein Gast seine Kontaktdaten abgeben. Die gesetzliche Grundlage dafür hat der Bundesrat nun geschaffen, sie wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten als verhältnismässig kommentiert. Grund: Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es epidemiologisch Sinn macht. Nach 14 Tagen müssen die Daten vollständig vernichtet werden. Der kantonsärztliche Dienst kann die Kontaktdaten einfordern, wenn er dies für notwendig erachtet. Sie müssen die Daten geschützt aufbewahren. (Stand 2.6.2020).

Mit all den Schutzmassnahmen und der Sperrstunde ab Mitternacht werde ich mit meinem Nachtklub nicht genug Umsatz machen, um die Unkosten zu decken. Muss ich am 6. Juni wieder öffnen? Und was sind die Konsequenzen, wenn ich es nicht tue?
Nein, Sie müssen Ihren Klub nicht öffnen. Aber wenn Sie trotz des Entscheids des Bundesrats Ihren Nachtklub geschlossen lassen, müssen Sie befürchten, dass Sie keine Kurzarbeitsentschädigung mehr erhalten. Dies, weil Sie Ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sind. Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisen, dass Sie alles Zumutbare getan haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern oder zu reduzieren.
Wenn Sie Ihren Betrieb öffnen, können Sie weiterhin einen Teil Ihrer Angestellten auf Kurzarbeit lassen und für diese Entschädigung beziehen. 

Ich betreibe eine Bar. Was gilt für uns?
Sofern Sie den Mindestabstand von 2 Metern gewährleisten können, dürfen Sie Ihre Bar mit den erforderlichen Schutz- und Hygienemassnahmen betreiben. Wenn die Gäste die Bestellungen an der Theke abgeben, müssen Sie mit Plakaten auf die Abstandsregeln aufmerksam machen und Markierungen anbringen. In der Bar müssen die Gäste ihre Getränke und Speisen sitzend konsumieren. Achten Sie darauf, dass es keine Vermischung von Gästegruppen gibt. Halten Sie auch die übrigen Vorgaben im Branchen-Schutzkonzept ein.

Mit den Abstandsvorschriften kann ich viel weniger Gäste bedienen. Gibt es eine Entschädigung für Umsatzeinbussen?
Nein, zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Ob der Bundesrat weitere Massnahmen treffen wird, ist noch offen (Stand 2.6.2020).

Schutzkonzept und Gesundheitsmassnahmen


Ob Coiffeursalon, Restaurant, Bergbahn oder Schwimmbad – wer öffnen will, braucht ein Schutzkonzept nach den Vorgaben des Bundes. Voraussetzung für eine Wiedereröffnung ist, dass alle notwendigen Schutzmassnahmen eingehalten werden – die wichtigsten: Abstand, Handhygiene, regelmässige Reinigung, Kundeninformation. Betriebe, die keinem Branchenverband angehören, der ein Schutzkonzept zur Verfügung stellt, finden beim Bund Standard-Schutzkonzepte. Die Schutzkonzepte der Branchenverbände sind aber genauer auf die Betriebe zugeschnitten, schauen Sie also zuerst dort nach.

Kontrolliert werden die Schutzkonzepte und die Einhaltung der Schutzmassnahmen von den kantonalen Behörden, zum Beispiel vom Arbeitsinspektorat oder von der Gewerbepolizei. 

Wichtig: Halten Sie Ihr Schutzkonzept schriftlich fest und geben Sie es Ihren Angestellten ab. Informieren Sie auch Ihre Kundinnen und Kunden mit Flyern und kleinen Plakaten.

Fragen

Wie lange können meine Mitarbeitenden eine Schutzmaske tragen? Wie oft müssen wir sie ersetzen?
Bei vielen Branchenverbänden können Mitglieder Schutzmasken und beispielsweise auch Desinfektionsmittel beziehen. Dazu müsste auch eine Anleitung abgegeben werden. Als Faustregel gilt: Hygienemasken spätestens nach acht Stunden ersetzen und immer dann, wenn sie feucht wird. Mehr Informationen finden Sie in diesem Beobachter-Artikel Schutz vor Coronavirus So verwenden Sie die Hygienemaske richtig .

Müssen wir in unserem Coiffeursalon Einweg-Umhänge verwenden, um die Ansteckungsgefahr zu senken?
Pro Kundin müssen Sie einen frischen Umhang verwenden. Das muss entweder ein Einweg-Umhang sein oder ein bei 60 Grad waschbarer.

Unsere Gärtnerei ist seit dem 27. April offen. Manchmal kommt es zu einem grösseren Andrang. Was können wir tun, damit wir sicher offen bleiben dürfen? 
Sie müssen weiterhin die nötigen Schutzmassnahmen treffen. In den JardinSuisse zum Beispiel rät Gärtnereien unter anderem zu:

  • Händedesinfektionsspender im Eingangsbereich
  • Hinweisschilder mit Verhaltensrichtlinien beim Eingang
  • Entfernen aller unnötigen Gegenstände
  • Abstandsmarkierungen (2 m) im und vor dem Geschäft
  • Kontrolle der Anzahl Personen im Geschäft: maximal 1 Person (Angestellte und Kunden) pro 10 m2 Fläche
  • Wenn 2 m Abstand nicht möglich sind: Plexiglasscheibe zwischen Personal und Kunden

Bei den personenbezogenen Dienstleistungen, also auch in der Physiotherapie, gilt Maskenpflicht. Kann ich verlangen, dass die Kunden eine Maske tragen? Und kann ich ihnen eine verkaufen, wenn sie keine dabeihaben?
Es geht nach wie vor um den Schutz jedes Einzelnen und insbesondere auch der Mitarbeitenden in den Physiotherapie-Praxen. Deshalb können Sie von Ihren Kunden verlangen, dass sie eine Maske tragen. Dies wird für besonders gefährdete Personen im Schutzkonzept von Physioswiss auch so empfohlen.
Informieren Sie Ihre Kunden schon im Voraus, dass sie für die Physiotherapie eine Maske mitbringen sollen. Überlegen Sie sich, ob Sie einzelnen Kunden allenfalls eine Maske kostenlos zur Verfügung stellen wollen. Sie dürfen Ihren Kunden auch eine Maske verkaufen – zum Einstandspreis. 

Was tue ich, wenn ein Kunde mit Krankheitssymptomen in mein Geschäft kommt?
Sind Sie sicher, dass dieser Kunde nicht einfach an einer Pollenallergie leidet? Längere Diskussionen um seinen Gesundheitszustand machen die Sache auch nicht besser. Achten Sie in einer solchen Situation ganz besonders auf Ihren eigenen Schutz: Halten Sie zwei Meter Abstand und setzen Sie eventuell auch eine Schutzmaske auf. Weisen Sie den Kunden darauf hin, dass solche Vorkehrungen zum Schutz aller notwendig sind.

Ich kann die Kundschaft nur noch auf jedem zweiten Stuhl im Salon bedienen. Zudem verursachen mir die Hygienevorschriften zusätzlichen Arbeitsaufwand und Materialkosten. Kann ich dafür einen Preisaufschlag verlangen? 
Coiffeur Suisse, der Verband der Schweizer Coiffeurgeschäfte, gibt bezüglich Corona-Zuschlag keine Empfehlung ab. Ein Preisaufschlag von wenigen Franken kann aber durchaus gerechtfertigt sein. Wenn Sie sich dazu entschliessen, müssen Sie den Aufschlag in der Preisliste aufführen – gut sichtbar für Ihre Kundschaft. Die Kundinnen und Kunden müssen davon Kenntnis erhalten, bevor sie sich bei Ihnen auf den Stuhl setzen und dadurch rechtlich gesehen mit Ihnen einen Vertrag abschliessen. Wenn es für Sie jedoch finanziell tragbar ist, empfiehlt es sich, zugunsten der Kundenbindung auf den Aufschlag zu verzichten.

Wenn die Angestellten wieder arbeiten können


Ihre Angestellten waren bisher zu Hause, haben vielleicht die eine oder andere Arbeit im Homeoffice verrichtet – jetzt können sie wieder ihren angestammten Job erledigen, allenfalls noch zu einem reduzierten Pensum. Was gilt arbeitsrechtlich?

Fragen

Erhalte ich als Selbständigerwerbende die Corona-Entschädigung immer noch, wenn ich zwar öffnen, aber nur einen Teil meines Einkommens erarbeiten kann?
Gemäss dem Bundesratsentscheid zur schrittweisen Lockerung der Massnahmen gegen das Coronavirus wird Selbständigerwerbenden, die ihre Erwerbstätigkeit am 27. April oder am 11. Mai wiederaufnehmen können, die Entschädigung maximal zwei Monate lang, also mindestens bis und mit 16. Mai ausgerichtet. Nur für Betriebe, die über den 16. Mai hinaus geschlossen bleiben müssen, bleibt der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bestehen.

Ich kann meine Podologie-Praxis wieder öffnen, gehe aber davon aus, dass wir nicht gleich volle Terminkalender haben werden. Gerade ältere Kunden werden zu Hause bleiben. Wie geht es dann weiter mit der Kurzarbeitsentschädigung?
Kurzarbeit wird am Ende jedes Monats separat abgerechnet. Für die Zeit, die Ihre Angestellten gearbeitet haben, zahlen Sie ihnen den vollen Lohn, für die restliche Zeit erhalten sie Kurzarbeitsentschädigung. Fragen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse nach, wie Sie das am besten handhaben.

Als Masseure können wir logischerweise keinen 2-Meter-Abstand zu unseren Kunden einhalten. Aber natürlich gilt Schutzmaskenpflicht für uns und die Kunden. Einer meiner Angestellten verweigert die Arbeit trotzdem. Was kann ich tun?
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Ihre Angestellten zu schützen. Wenn Sie – neben den Schutzmasken – alle weiteren Vorschriften gemäss den Schutzkonzepten einhalten, haben Sie diese Pflicht erfüllt, und Ihr Mitarbeiter muss zur Arbeit kommen. Sprechen Sie mit ihm und erklären Sie ihm die Situation. Wenn er gar nicht einlenkt, können und wollen Sie ihn im Homeoffice beschäftigen? Wenn das nicht möglich ist, gilt: ohne Arbeit kein Lohn.
Das trifft auch zu, wenn Ihr Mitarbeiter einer Risikogruppe angehört. Dann sollten Sie aber noch mehr versuchen, eine Lösung mit Homeoffice zu finden.

Einer meiner Mitarbeiter hat einen weiten Arbeitsweg im ÖV. Er fürchtet sich vor dem Ansteckungsrisiko und möchte weiter aus dem Homeoffice arbeiten. Da habe ich aber nicht genug Arbeit für ihn. Was gilt jetzt?
Auch hier gilt: Die Angst vor einer Ansteckung ist kein Grund, nicht zur Arbeit zu erscheinen – vorausgesetzt, alle nötigen Schutzmassnahmen sind umgesetzt. Erklären Sie das Ihrem Mitarbeiter und suchen Sie Lösungen. Zum Beispiel eine Anpassung der Arbeitszeiten, sodass er nicht in den Stosszeiten unterwegs sein muss.

Meine Mitarbeiterin hat bis jetzt aus dem Homeoffice einiges für mich erledigt. Jetzt brauche ich sie wieder am Arbeitsplatz. Aber sie hat zwei kleine Kinder, die sie betreuen muss. Was gilt jetzt?
Ihre Mitarbeiterin muss sich darum bemühen, eine alternative Betreuung für ihre Kinder zu finden. Wenn dies nicht möglich ist, hat sie weiterhin Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach der Covid-19-Verordnung. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Mitarbeiterin und fragen Sie nach, wie es um die Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder steht. 

Um den nötigen Abstand zwischen den Kundinnen einzuhalten, können wir in unserem Coiffeursalon nur an jedem zweiten Stuhl arbeiten. Ich will deshalb längere Öffnungszeiten anbieten und dazu neu Schichtarbeit einführen. Darf ich das anordnen, auch wenn eine Angestellte nicht einverstanden ist?
Die Kantone regeln die Öffnungszeiten von Verkaufsläden und Geschäften. Innerhalb dieser Zeiten können Sie Ihr Geschäft so lange offen haben, wie Sie wollen. Für noch längere Öffnungszeiten braucht es aber eine Bewilligung des Kantons. Auch das Bundesamt für Gesundheit und das Seco empfehlen derzeit, organisatorische Massnahmen zu treffen, um die Gefahr der Ansteckung zu reduzieren – beispielsweise getrennte Teams und veränderte Schichtplanung.
Die einseitige Anpassung der Arbeitszeiten stellt jedoch eine Arbeitsvertragsänderung dar. Ob dies zulässig ist und ob Arbeitnehmer dies aufgrund ihrer Treuepflicht zu dulden haben, ist bisher noch nicht abschliessend geklärt. Wenn eine Angestellte mit Schichtarbeit nicht einverstanden ist, suchen Sie das Gespräch und machen Sie sie auf mögliche Konsequenzen aufmerksam. Finden Sie gar keine Einigung, können Sie auch eine Kündigung aussprechen.

Wissen Ihre Kunden, dass Sie wieder für sie da sind?


Eine Coiffeuse hat vermutlich in der ersten Zeit nach der Wiedereröffnung nicht viel dazu tun müssen, dass ihr Terminkalender sich füllte. Und eine Gärtnerei sah dem ersten Ansturm vielleicht sogar mit einem leicht mulmigen Gefühl entgegen. Doch inzwischen müssen viele Läden, Restaurants und Dienstleister feststellen: Die Geschäfte laufen harzig, die Kunden kommen aus Angst vor einer Ansteckung seltener oder warten länger bis zum nächsten Termin.

Vermutlich haben Sie schon während der Schliessung mit Ihren Kundinnen und Kunden kommuniziert – per E-Mail, über Social Media oder telefonisch. Jetzt ist der Zeitpunkt, den Kontakt wieder aufzunehmen. Sie haben viel zu kommunizieren:

  • Was gilt in Ihrem Betrieb nach der Wiedereröffnung?
  • Mit welchen Massnahmen sorgen Sie für den Schutz der Kunden?
  • Haben Sie neue Öffnungszeiten?
  • Gibt es organisatorische Änderungen? Vielleicht lassen sich Ein- und Ausgang trennen – das erleichtert das Einhalten des Abstands.
  • Gibt es Änderungen im Angebot? Coiffeure sollen zum Beispiel aus Hygienegründen keine Magazine für die Kundinnen mehr auflegen. Restaurants führen eine kleinere Menükarte.
  • Weisen Sie darauf hin, dass die Kunden wenn immer möglich mit Karte bezahlen sollen.
  • Haben Sie in der Lockdown-Zeit vermehrt Produkte online verkauft und ausgeliefert? Ermuntern Sie die Kunden, diesen Service weiter zu nutzen, statt ins Geschäft zu kommen.
  • Im Beratungsgespräch Abstand zu wahren, ist nicht immer einfach. Bieten Sie Ihren Kunden eine telefonische Beratung vorab an. 

Am einfachsten kommunizieren Sie solche Informationen über eine positiv gestimmte E-Mail, Ihre Website und in den Social Media. Lesen Sie mehr dazu hier.

Archiv: Das ist seit 11. Mai geöffnet oder gestattet
  • Alle Einkaufsläden, Märkte, Reisebüros, Museen, Bibliotheken. Voraussetzung ist ein Schutzkonzept nach den Vorgaben des Bundes.
  • Restaurants mit Schutzkonzepten
  • Obligatorische Schulen (Primar- und Sekundarstufe I) – Details regeln die Kantone. Präsenzunterricht in Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Gymnasien und Hochschulen) sowie in weiteren Ausbildungsstätten (Fahrschulen, Sprachkurse) mit maximal fünf Personen. Prüfungen in Ausbildungsstätten sind gestattet.
  • Der öffentliche Verkehr erhöht sein Angebot.
  • Breitensport: Trainings ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis maximal 5 Personen. Wettkämpfe bleiben verboten. 
  • Fitnesscenter mit Schutzkonzept und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
  • Weniger strenge Regeln im Leistungssport mit Schutzkonzepten
Das wurde an der Sondersession vom 4. bis 6. Mai entschieden
  • Das Parlament konnte sich nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen, um die Mieter von Geschäftsliegenschaften zu entlasten. Der Entscheid ist auf die Sommersession ab 2. Juni vertagt. Momentan bleibt Ihnen als Mieter nichts anderes übrig, als mit Ihrem Vermieter eine Lösung zu suchen. Eine Vorlage für Ihr erstes Schreiben finden Sie hier.
  • Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Kurzarbeit anmelden mussten, dürfen trotzdem Dividenden ausschütten.
  • Der Reisebranche wurde ein Zahlungsaufschub eingeräumt: Kunden dürfen ihr Geld für ausgefallene Reisen erst ab Oktober zurückverlangen. Da die Reisebüros ihrerseits auf die Gelder der Fluggesellschaften und Hotels warten, würde sonst eine Konkurswelle drohen.
  • Kitas und Kinderkrippen werden vom Bund mit 65 Millionen unterstützt.
  • Zum Schutz vor Überschuldungen gelten die Covid-19-Kredite während der gesamten Laufzeit gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht als Fremdkapital.
  • Den Medien wird eine Überbrückungshilfe zugesprochen. Diese soll unentgeltliche Agenturmeldungen, kostenlose oder vergünstigte Zeitungszustellung und Nothilfe von 30 Millionen Franken für private Radios und TV-Stationen umfassen.
  • Für den Einsatz einer Contact-Tracing-App fordern sowohl National- als auch Ständerat eine gesetzliche Grundlage. Diese wird der Bundesrat bis zum 20. Mai vorbereiten, sie muss dann vom Parlament aber noch abgesegnet werden. Das geschieht entweder Ende Mai in den parlamentarischen Kommissionen oder dann spätestens in der Sommersession ab 2. Juni. Für die Testphase hat der Bundesrat am 8. Mai grünes Licht gegeben. Diese ist mit etwas Verspätung am 25. Mai gestartet.
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