Betreibung mit Hindernissen
Ein Hausbesitzer bleibt auf den Schulden seiner Mieterin sitzen. Dank dem Beobachter kommt der Mann letztlich zu seinem Geld.
Veröffentlicht am 23. November 2023 - 06:00 Uhr
Thomas B. vermietet ein Einfamilienhaus. Als die Mieterin auszieht, schuldet sie ihm noch mehrere Hundert Franken. Er betreibt sie . Sie erhebt Rechtsvorschlag, womit die Betreibung erst mal gestoppt ist.
Thomas B. muss nun den Rechtsvorschlag beseitigen. Bei der Schlichtungsstelle können er und seine frühere Mieterin sich einigen. Sie unterschreiben einen Vergleich, die Schuldnerin zieht ihren Rechtsvorschlag zurück.
Sein Geld erhält der Vermieter trotzdem nicht – er muss zurück zum Betreibungsamt. Aber das teilt ihm mit, man könne nichts machen, weil die Schuldnerin den Rechtsvorschlag nur im Vergleich, nicht aber beim Amt zurückgezogen habe.
«Wie weiter?», will Thomas B. vom Beobachter-Beratungszentrum wissen. Der Fall ist juristisch nicht ganz einfach. Das Gesetz schreibt nichts Genaues vor. B. könnte mit dem Vergleich vor Gericht gehen – dann müsste dieses den Rechtsvorschlag beseitigen . Das bedeutet aber, dass unnötiger Aufwand und unnötige Kosten anfallen, die der Gläubiger vorschiessen muss.
Das Beratungszentrum rät Thomas B. trotzdem, beim Betreibungsamt schriftlich die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Wenn es ablehnt, kann er sich kostenlos bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Und siehe da: Das Betreibungsamt kündigt der Schuldnerin tatsächlich die Pfändung an. «Der Stein ist ins Rollen gekommen», schreibt Thomas B. dem Beobachter. «Die ehemalige Mieterin hat ihre Schulden beglichen – besten Dank für Ihre ausführlichen Informationen!»
In der Schweiz kann jeder eine Betreibung einleiten, egal ob eine Forderung besteht oder nicht. Wie wehrt man sich da gegen einen ungerechtfertigten Zahlungsbefehl? Und: Darf das Inkassobüro zusätzliche Spesen erheben? Beobachter-Mitglieder erhalten Rat mit Vertragsvorlagen, Checklisten und mehr.
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