Ein PK-Einkauf durch die Ehefrau ist zulässig
Eine Pensionskasse stellt sich quer, weil der eingekaufte Betrag nicht vom Privatvermögen des Einzahlers stammt. Der Beobachter rückt alles wieder gerade.
Veröffentlicht am 26. März 2018 - 13:52 Uhr
Um ihre Altersvorsorge aufzustocken, haben Petra und Paul Frei* aus Wangen ZH 30'000 Franken in Paul Freis Pensionskasse eingezahlt – von einem Konto von Petra Frei. Diesen Januar erhielten sie aber anstelle der Steuerbescheinigung ein Schreiben der PK, die darauf beharrte, dass die Einzahlung für den Einkauf nur von einem Konto von Paul Frei erfolgen dürfe. Einkäufe müssten aus dem Privatvermögen finanziert werden. Man stelle keine Steuerbescheinigung aus, könne aber das Geld zurückzahlen.
Das Ehepaar Frei wandte sich hilfesuchend an den Beobachter. Der Berater konnte die Haltung der Kasse auch nicht nachvollziehen. Denn bei einem Ehepaar spielt es keine Rolle, von wem die Überweisung erfolgt. Deshalb riet er Petra und Paul Frei, sich an die kantonale Aufsichtsstelle zu wenden.
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) hat ihnen nun bestätigt, dass eine Überweisung einer Drittperson, insbesondere durch den Ehegatten, kein Problem ist. «Einer Steuerbescheinigung steht unseres Erachtens nichts im Wege», schrieb die BVS. Daraufhin lenkte Paul Freis Pensionskasse ein und stellte das Dokument für den Steuerabzug aus.
*Name geändert
Besteht bei Ihnen eine Vorsorgelücke? Haben Sie zudem gerade die Stelle gewechselt oder wollen Sie steuerlich profitieren? Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Lohnt sich der Einkauf in die Pensionskasse», welche Faktoren für eine solche Überlegung noch wichtig sind.
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