Der Scheidungsratgeber für Ihre Rechte
Dieser Online-Ratgeber wurde erstellt auf der Basis des Beobachter-Dossiers «Faire Scheidung» von Michael Bucher und Simon Mettler.
Der Scheidungsratgeber im Überblick
- 1. Vor der Scheidung
Was braucht es für eine einvernehmliche Scheidung? Wie arbeitet man gut mit dem Scheidungsanwalt zusammen und wie beugt man bösen Überraschungen vor?
- 2. Scheidung mit Kindern
Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsanteile – wie lösen Eltern diese Fragen fair? Im Vordergrund stehen die Bedürfnisse der Kinder.
- 3. Das Vermögen aufteilen
Erfahren Sie das Wichtigste zur güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung und erarbeiten Sie Ihre Vermögensteilung.
- 4. Altersvorsorge und Scheidung
Was muss man bei der AHV vorkehren? Wie werden die Guthaben bei der Pensionskasse aufgeteilt und was bedeutet das für Ihre Rente?
- 5. Anspruch auf Unterhalt
Wie werden Kinderalimente berechnet und wie lange muss man zahlen? Wann erhält die Ex-Frau, der Ex-Mann Unterhalt? Was gilt, wenn die Situation sich ändert?
- 6. Gemeinsames Scheidungsbegehren oder Klage?
Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention geht rasch über die Bühne. Eine Scheidung auf Klage dagegen dauert oft Jahre und wird teuer.
- 7. Nach der Scheidung
Was tun, wenn die Kinderalimente nicht bezahlt werden? Und wie passt man, wenn nötig, das Scheidungsurteil an?
1. Vor der Scheidung
Nehmen Sie sich Zeit für eine Standortbestimmung. Können Sie und Ihr Ehemann, Ihre Gattin einigermassen in Frieden auseinandergehen? Wenn nicht, sollten Sie sich vor bösen Überraschungen schützen.
Ist sich ein Paar einig, dass die Ehe gescheitert ist und man besser auseinandergeht, ist der Weg zur Scheidung auf gemeinsames Begehren offen. Das spart einiges an Geld, Zeit und Nerven. Wehrt sich dagegen eine Seite gegen die Scheidung, muss man zuerst zwei Jahre getrennt leben, bevor man eine Scheidungsklage einreichen kann. Und dann steht ein teures, langwieriges Verfahren bevor.
Mediation, CLP-Verfahren, Rechtsberatung
Versuchen Sie wenn möglich zusammen mit Ihrem Ehemann, Ihrer Gattin den Weg zur einvernehmlichen Scheidung zu gehen. Die Erfahrung zeigt, dass gemeinsam erarbeitete Lösungen tragfähiger sind als Regelungen, die gegen den Willen einer Seite vom Gericht angeordnet werden. Können Sie sich auch in langen Gesprächen nicht über die richtige Lösung einigen? Es stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten der professionellen Unterstützung offen:
- Mediation
- CLP-Verfahren (Collaborative Law and Practice), auch kooperatives Anwaltsverfahren genannt
- Gemeinsame Rechtsberatung
Mediation – aussergerichtliche Konfliktlösung
Bei der Mediation unterstützt eine neutrale Drittperson – die Mediatorin, der Mediator – ein Paar darin, die Probleme rund um die Scheidung in Verhandlungen einvernehmlich und eigenverantwortlich zu lösen und eine Scheidungskonvention abzuschliessen. Mediatorinnen und Mediatoren kommen von einem psychosozialen oder juristischen Grundberuf her und haben sich mit einer zusätzlichen Ausbildung qualifiziert. Ihre Aufgabe ist es, ein Gesprächsklima zu schaffen, das es dem Scheidungspaar ermöglicht, selbständig eine faire und rechtsverbindliche Lösung zu entwickeln.
Tipp
Mediator ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Vergewissern Sie sich, dass Ihre Vermittlungsperson eine Anerkennung des Schweizerischen Dachverbands Mediation besitzt. Mehr Informationen zum Ablauf einer Mediation finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Mediation – Konflikte besser lösen».
CLP-Verfahren
Auch beim CLP-Verfahren (Collaborative Law and Practice) – auch kooperative Praxis oder kooperatives Anwaltsverfahren genannt – geht es darum, dass das Scheidungspaar in Verhandlungen eigene Lösungen entwickelt. Der Unterschied: Beide Seiten werden dabei je durch einen eigenen, speziell für CLP ausgebildeten Anwalt unterstützt, der immer auch das Wohl des gesamten Familiensystems im Auge behält.
Ein CLP-Verfahren eignet sich vor allem
- bei juristisch oder wirtschaftlich komplexen Fragestellungen,
- wenn eine Seite Mühe hat, die eigene Position zu formulieren und dafür einzutreten.
Gut zu wissen
Wird ein CLP-Verfahren ohne Ergebnis abgebrochen, darf Ihr Anwalt, Ihre Anwältin Sie in einem anschliessenden Gerichtsverfahren nicht mehr vertreten. Auch die beteiligten Fachpersonen können nicht mitwirken.
Gemeinsame Rechtsberatung bei einem Anwalt
Eine weitere Möglichkeit: Sie und Ihre Ehefrau, Ihr Gatte konsultieren gemeinsam einen Anwalt, der Ihnen hilft, eine Scheidungsvereinbarung auszuarbeiten. Die Anwältin darf Sie allerdings nur so lange gemeinsam beraten, wie Ihre Interessen sich vereinbaren lassen. Weigert sich eine Seite beispielsweise, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ist dies nicht mehr möglich. Sind die Verhältnisse aber relativ klar und besteht kein ausgeprägter Konflikt, ist die gemeinsame Rechtsberatung eine sinnvolle Sache – vor allem auch finanziell: Ein Anwalt ist billiger als zwei.
Gut zu wissen
Sollte keine Einigung zustande kommen, darf die gemeinsame Anwältin anschliessend keine Seite mehr beraten und vor Gericht vertreten.
Eine Scheidungsanwältin beiziehen
Ein konstruktiver Anwalt, eine lösungsorientierte Anwältin kann Ihnen viel Ärger ersparen. Definieren Sie gleich zu Beginn, wie viel Unterstützung Sie benötigen:
- Sie wollen lediglich eine einmalige Beratung von ein bis zwei Stunden, um Ihre Rechte und Pflichten abzuklären. Die Kosten sind überschaubar.
- Sie beauftragen die Anwältin, sich für Ihre Interessen einzusetzen und Sie zunächst in den aussergerichtlichen Verhandlungen und – falls diese scheitern – im Verfahren vor dem Scheidungsgericht zu vertreten.
Ob Sie einen eigenen Anwalt brauchen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und auch davon, wie gewandt Sie im Umgang mit Behörden sind und wie gut Sie sich in rechtlichen oder finanziellen Fragen auskennen. Fühlen Sie sich Ihrem Ehemann, Ihrer Gattin unterlegen oder sind Sie mit der Situation überfordert, engagieren Sie besser einen Anwalt, der nur für Sie da ist.
Tipp
Eine Faustregel besagt: Wenn die andere Seite sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsbeistand beiziehen.
So finden Sie den richtigen Anwalt
Wie den Bauanwalt oder die Wirtschaftsanwältin gibt es auch Familienrechtsspezialisten, insbesondere Anwältinnen und Anwälte mit dem Titel «Fachanwältin SAV Familienrecht». Gute Familienrechtsanwälte in Ihrer Region finden Sie am einfachsten im Internet. Auch die Empfehlung eines Freundes, der sich von seiner Anwältin gut betreut fühlte, kann hilfreich sein. Mitglieder des Beobachters können sich darüber hinaus an das Beratungszentrum wenden, um auf Wunsch eine Anwältin oder einen Anwalt vermittelt zu bekommen.
Tipp
Neben der fachlichen Kompetenz ist es wichtig, dass Sie sich mit Ihrem Rechtsbeistand auf der persönlichen Ebene verstehen und Vertrauen haben. Eine gute Anwältin wird sich nicht blindlings für Sie in die Schlacht stürzen – und dort untergehen. Sie wird Ihre Situation professionell anschauen und Ihnen Vorschläge für ein sinnvolles Vorgehen unterbreiten. Gut möglich, dass Sie dabei einige Illusionen aufgeben müssen.
Zusammenarbeit mit dem Anwalt
Grundlage der Zusammenarbeit ist die Anwaltsvollmacht und eine Honorarvereinbarung. Wichtig sind zudem folgende Punkte:
- Sie erhalten Orientierungskopien sämtlicher Korrespondenz sowie der Gerichtseingaben Ihrer Anwältin und der Gegenpartei.
- Sie erhalten Entwürfe von Rechtsschriften, Plädoyernotizen und Vereinbarungen vorgängig zur Stellungnahme.
- Ihre Anwältin verlangt für Sie die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Anwälte unterliegen einem strikten, umfassenden Berufsgeheimnis; sie müssen alles, was Sie als Klient, als Mandantin betrifft, für sich behalten. Dieses Anwaltsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedweder Person. Sie sollten also, wenn Sie Ihren Fall schildern, nichts auslassen – auch nicht Ereignisse, die Sie selbst in einem schlechten Licht zeigen. Es ist in Ihrem eigenen Interesse, dass die Anwältin Ihres Vertrauens über alles Bescheid weiss, was in Ihrem Fall von Bedeutung werden könnte. Nur so kann sie gut reagieren, wenn die Gegenpartei negative Vorfälle aufs Tapet bringt.
Gut zu wissen
Sind Sie mit Ihrem Anwalt nicht zufrieden oder wollen Sie aus anderen Gründen Ihren Anwalt wechseln, können Sie jederzeit das Mandatsverhältnis beenden. Tun Sie das aber besser nicht unmittelbar vor dem Gerichtstermin – der oder die Neue muss sich einarbeiten können.
Was kostet ein Scheidungsanwalt?
Scheuen Sie sich nicht, Ihre Anwältin gleich bei der ersten Konsultation nach den ungefähren Kosten zu fragen. Sie wird mit Ihnen einen Stundensatz vereinbaren, der von den Verhältnissen Ihres Falles sowie der Berufserfahrung und den Spezialkenntnissen der Anwältin abhängt. Die Ansätze liegen zwischen 200 und 400 Franken pro Stunde. Wie hoch die Gesamtkosten ausfallen werden, hängt ab von der Komplexität Ihres Falles und vor allem davon, wie schnell es zu einer Einigung kommt. Ihre Anwältin kann Ihnen einen Kostenrahmen für verschiedene Szenarien nennen.
Ihre Anwältin wird vermutlich einen Vorschuss verlangen. Zeigt sich in der Schlussabrechnung, dass Sie zu viel gezahlt haben, erhalten Sie die Differenz zurück.
Tipp
Bringen Sie schon zur ersten Besprechung alle nötigen Dokumente mit. So sparen Sie Zeit und Kosten.
Böse Überraschungen im Scheidungsverfahren
In der akuten Krise der Scheidung gehen die Emotionen oft hoch und es besteht die Gefahr, dass Rachegefühle das Handeln bestimmen. Wenn Sie eine Eskalation nicht ausschliessen können, müssen Sie vorsorgen und prüfen, ob eine der folgenden Vorsichtsmassnahmen nötig ist.
Wichtige Dokumente sammeln
Wenn Sie mit Schwierigkeiten und Konflikten rechnen, sollten Sie schon im Vorfeld wichtige Belege und Unterlagen an sich nehmen. Nur so können Sie im Notfall Ihre Ansprüche beweisen:
- Persönliche Dokumente: Pass, Identitätskarte, Autopapiere, Schul- und Arbeitszeugnisse, Tagebücher, private Briefe – falls notwendig, auch die Dokumente für die Kinder
- Kopien der vollständigen Steuererklärungen der letzten drei Jahre
- Belege zum Einkommen und zum Vermögen beider Seiten: Lohnausweise, Konto- und Depotauszüge, Versicherungspolicen, Pensionskassenausweise, Ehevertrag etc.
- Belege zu den Ausgaben: Mietvertrag, Rechnungen für Energie und Telekommunikation, Krankenkassen- und Versicherungsprämien, Fahrtkosten, Kosten für Zahnarzt, Optiker, Auslagen für Kleider, Freizeit, Ferien etc.
Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Vermögen Auskunft zu geben. Müssen Sie aber damit rechnen, dass Ihr Ehemann, Ihre Gattin nicht mit offenen Karten spielt, ist es gerechtfertigt, gezielt nach Unterlagen über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte zu suchen und diese zu kopieren.
Tipp
Eine ausführliche Checkliste mit noch mehr Unterlagen, die auch Ihr Anwalt brauchen kann, finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung».
Vermögenswerte sperren lassen
Besteht die Gefahr, dass Ihre Gattin, Ihr Ehemann Vermögen verschleudert oder zum Verschwinden bringt, können Sie beim Gericht eine Sperre verlangen. Dies nennt man eine sichernde Massnahme. Vage Befürchtungen genügen dafür jedoch nicht.
Tipp
Eine Sperrung von Vermögenswerten ist eine äusserst komplexe Angelegenheit. Konsultieren Sie dafür eine Anwältin.
Häusliche Gewalt? So schützen Sie sich
Niemand muss Gewalt einfach so hinnehmen, weder physische noch psychische. Opfer können die Polizei ersuchen, den gewalttätigen Ehemann – oder seltener: die gewalttätige Frau – vorübergehend aus der Wohnung wegzuweisen und ihm zu verbieten, sich in einem bestimmten Umkreis davon aufzuhalten (Rayonverbot). Auch ein Verbot, Kontakt mit Ihnen und/oder den Kindern aufzunehmen, kann verfügt werden.
Tipp
Sind Sie Opfer häuslicher Gewalt? Sie müssen das nicht allein durchstehen, lassen Sie sich beraten bei der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt Zürich oder der Opferhilfe Schweiz.
Angst vor einer Entführung der Kinder
Droht der Vater oder die Mutter mit der Entführung der Kinder oder kommt es zum Ernstfall, ist es wichtig, rasch zu reagieren. Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt.
Tipp
Hilfe und Beratung insbesondere bei Kindesentführungen über die Landesgrenze erhalten Sie bei folgenden Stellen:
2. Scheidung mit Kindern
Wenn Eltern sich scheiden lassen, bedeutet das für die Kinder eine starke seelische Erschütterung. Wichtig ist, dass die Eltern bei der Regelung des Sorgerechts und der Betreuung das Kindeswohl in den Vordergrund stellen. Die Frage lautet: Was ist die beste Lösung für unsere Kinder?
Auch nach der Scheidung bleiben Sie Eltern und sind gemeinsam für Ihre Kinder verantwortlich. Das Rechtliche regeln Sie mit der Festlegung von Sorgerecht, Obhut und Betreuung sowie Kinderalimenten. Bei einer Scheidung mit Kindern sind Sie auch auf der emotionalen Ebene gefordert eine Lösung zu finden, die den Kindern hilft, die neue Situation zu bewältigen.
Probleme von Scheidungskindern
Trennungsängste, Trauer, Wut und Aggressionen, aber auch Rückzug – Kinder reagieren unterschiedlich auf eine Scheidung. Rückschritte in der Entwicklung sind ebenfalls möglich. Sie als Eltern helfen Ihren Kindern am besten, wenn Sie deren Krise ernst nehmen und mit ihnen darüber sprechen – und wenn Sie dies gemeinsam tun.
Tipp
Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung beide Eltern. Wie Sie auch während und nach der Scheidung Ihre gemeinsame Verantwortung im Alltag leben können, lesen Sie im Beobachter-Ratgeber «Gute Eltern trotz Trennung».
Die Kinder miteinbeziehen
Viele Eltern möchten ihre Kinder möglichst aus der Scheidung heraushalten, sie nicht mit den Problemen belasten. Doch das ist meist nicht empfehlenswert: Die Kinder merken ganz genau, dass etwas nicht stimmt, und fühlen sich ausgeliefert. Wie Sie Ihre Kinder einbeziehen, hängt natürlich auch von deren Alter ab. Grössere Kinder können aber durchaus bei der Gestaltung der Betreuungsanteile und des Besuchsrechts mitreden.
Tipp
Die Entscheidung über die Kinderfragen liegt bei Ihnen als Eltern. Entscheiden zu müssen, würde Kinder und Jugendliche überfordern. Wenn sie jedoch mitreden können, werden sie darin bestätigt, dass ihre Anliegen ernst genommen werden.
Keine Loyalitätskonflikte
Wenn Vater und Mutter sich vor den Kindern gegenseitig schlechtmachen, wenn sie immer wieder kritisieren, was der oder die andere tut, geraten die Kinder in schwere Loyalitätskonflikte. Sie haben in aller Regel ja beide Eltern lieb.
Je nach Alter sind die Reaktionen unterschiedlich. Jüngere Kinder nehmen oft Partei für den Elternteil, bei dem sie gerade sind und tun sich schwer mit dem Wechsel von einem zum anderen Elternteil. Ältere Kinder bewerten die Aussagen der Eltern nach eigenen Normen; oft halten sie zu dem Elternteil, der in ihren Augen schwächer ist. Jugendliche reagieren auf die belastenden Spannungen unter Umständen mit einem Abbruch der Beziehung zum weggezogenen Elternteil oder wollen neu statt bei ihrer Mutter bei ihrem Vater wohnen.
Tipp
Oft glauben Kinder, dass sie schuld seien am Auseinanderbrechen der Familie – vor allem wenn die Eltern ständig über die Erziehung streiten. Machen Sie ganz klar, dass der Konflikt zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann, Ihrer Gattin nichts mit den Kindern zu tun hat. Und vermeiden Sie es unbedingt, sich mit einem Kind gegen den anderen Elternteil zu «verbünden».
Das Sorgerecht regeln
Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für die Kinder die nötigen Entscheidungen zu treffen, sie zu erziehen, zu vertreten und ihre Finanzen zu verwalten, bis sie volljährig sind. Wer die elterliche Sorge hat, entscheidet also über alle wichtigen Fragen: wo das Kind wohnt, welche Schule es besucht, welche religiöse Erziehung es erhält, welche Ausbildung es in Angriff nehmen soll und ob medizinische Eingriffe stattfinden.
Eltern haben auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht – unabhängig davon, bei wem die Kinder wohnen. Nur in seltenen Ausnahmesituationen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl gefährden würde, spricht das Scheidungsgericht einem Elternteil allein die elterliche Sorge zu. Dazu braucht es aber sehr viel, etwa eine schwere Suchterkrankung oder Gewalttätigkeit.
Umzug und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn die Kinder bei Ihnen wohnen, ist deshalb ein Umzug nicht einfach so möglich – Sie brauchen dazu meist die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Ein Umzug in derselben Gemeinde ist generell unproblematisch. Möchten Sie aber mit den Kindern in einen anderen Kanton ziehen, wird die Zustimmung in der Regel nötig sein. Bei einer Scheidung mit Kindern ist ein Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht möglich. Können Sie sich mit Ihrer Ex-Frau, Ihrem Ex-Mann nicht einigen, benötigen Sie eine Bewilligung des Gerichts.
Obhut, Betreuung und Besuchsrecht
Bei einer Scheidung mit Kindern entzündet sich der Streit oft an den Fragen rund um die Obhut. Obhut bedeutet, dass Sie die Kinder bei sich haben und für ihre Betreuung zuständig sind. Das können neben dem Alltag auch die Wochenenden, die Ferien und Feiertage sein. Der Elternteil, der die Kinder in seiner Obhut hat, trifft die Entscheidungen des täglichen Lebens – ob der Sohn mit Schnupfen zu Hause bleibt oder zur Schule geht, ob die Tochter am Nachmittag auf den Fussballplatz darf oder erst die Aufgaben machen muss.
Früher wohnten die Kinder oft hauptsächlich beim einen Elternteil – meist bei der Mutter – und der andere erhielt ein mehr oder weniger grosses Besuchsrecht. Heute sind Eltern frei, wie sie die Betreuung der Kinder gestalten. Beteiligen sich beide Eltern intensiv an der Betreuung – zum Beispiel je zur Hälfte oder auch 30 Prozent zu 70 Prozent –, spricht man von alternierender Obhut. Der Begriff Besuchsrecht dagegen wird kaum noch verwendet.
Gut zu wissen
Betreuen Sie Ihr Kind je zur Hälfte, müssen Sie festhalten, wo es seinen (gesetzlichen) Wohnsitz hat. Der Wohnsitz des Kindes muss vor allem wegen des Schulorts und wegen der Auswirkungen auf die Besteuerung der Eltern klar bestimmt sein. Betreut hauptsächlich ein Elternteil das Kind, hat es seinen Wohnsitz bei diesem.
Suchen Sie die beste Lösung
Nutzen Sie den Spielraum bei der Festlegung der Betreuungsanteile und suchen Sie gemeinsam die beste Lösung für Ihre Familie. Es geht nicht darum, möglichst viele Wochenenden zu «ergattern» oder möglichst wenige Ferientage herzugeben. Fragen Sie sich, welche Kontakte die Kinder brauchen. Überlegen Sie, wann Sie erfüllte Tage und Stunden mit ihnen verbringen können, und nehmen Sie auch Rücksicht auf wichtige Anlässe in ihrem Leben.
Tipp
Die bisherige Rollenverteilung, die beruflichen Verpflichtungen der Eltern, das Bedürfnis der Kinder, die vertraute Schule, Freundinnen und Freunde nicht zu verlieren – das alles sind Kriterien für Ihre Betreuungslösung. Mehr dazu lesen Sie im Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung».
Solange die Kinder noch nicht selbständig zwischen den Eltern wechseln können, ist es am besten, wenn derjenige Elternteil, bei dem sie sich gerade aufhalten, sie zum anderen bringt – und umgekehrt. Damit zeigen Sie dem Kind, dass Sie beide mit der Betreuung durch den anderen Elternteil einverstanden sind.
Während die Kinder bei Ihnen sind, können Sie frei entscheiden, was Sie mit ihnen unternehmen. Sie dürfen sie mit den Verwandten aus Ihrer Familie, mit Ihren Freunden und auch mit einer neuen Partnerin zusammenbringen. Auch wo Sie die Ferien mit den Kindern verbringen, ist Ihre Entscheidung.
Gut zu wissen
Die Kosten, die entstehen, wenn Sie die Kinder bei sich haben, müssen Sie selber übernehmen. Sie dürfen sie nicht von den Alimenten abziehen. Was alles zu den Kinderalimenten gehört, erfahren Sie im Kapitel zur Unterhaltsberechnung.
Betreuungsregelung der Gerichte
In der Scheidungskonvention wird als Grundsatz meist Folgendes formuliert: «Die Eltern und die Kinder verständigen sich im direkten Gespräch und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen aller Familienmitglieder über die Gestaltung der Betreuungsanteile.» Zudem wird eine Lösung festgehalten, die bei Konflikten verbindlich ist und notfalls auch durchgesetzt werden kann.
- Kleine Kinder bis zu drei oder vier Jahren leben praktisch ausschliesslich in der Gegenwart. Deshalb sind für sie häufige, aber kürzere Kontakte sinnvoll – zum Beispiel wöchentlich ein oder zwei halbtägige Treffen.
- Für Kinder ab dem Kindergarten ist eine Betreuung jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend üblich, dazu jährlich alternierend über Pfingsten und Neujahr bzw. über Ostern und Weihnachten. Hinzu kommen Ferien von zwei bis vier Wochen im Jahr.
- Bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren wird oft auf eine feste Regelung verzichtet. Sie sollen selber mit dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, abmachen, wie die Kontakte gestaltet werden.
Falls nötig können bei einer Scheidung mit Kindern auch weitere Kontakte geregelt werden, etwa der Austausch per E-Mail, Telefon, WhatsApp oder Skype.
Kindesschutzmassnahmen
Die Tochter erhält immer die falschen Kleider mit, wenn sie zu Besuch kommt. Der Sohn hat immer wieder ausgerechnet am Besuchswochenende eine heftige Erkältung. Rund um die Betreuung und das Besuchsrecht kann es immer wieder zu Reibereien zwischen den Eltern kommen. Solange Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil eine Lösung finden, ist dies nicht weiter schlimm. Nehmen die Probleme aber überhand und drohen die Kinder Schaden zu nehmen, können Sie Schutzmassnahmen beantragen. Während des Scheidungsverfahrens wenden Sie sich dazu ans Scheidungsgericht, nach der Scheidung an die Kesb am Wohnort der Kinder. Diese können zum Beispiel folgende Schutzmassnahmen beschliessen:
- Ermahnungen und Weisungen an die Eltern (allenfalls unter Androhung einer Bestrafung), zum Beispiel dass sie
- nicht schlecht über den anderen Elternteil reden,
- während der Betreuungszeit keinen Alkohol konsumieren dürfen,
- die vereinbarten Betreuungszeiten einzuhalten haben
- Anordnung einer Beistandschaft, etwa um den Eltern bei der Kommunikation und Koordination der Betreuungszeiten beizustehen
- Anordnung von begleiteten Besuchstagen
- Verweigerung sämtlicher Kontakte, wobei es dafür sehr viel braucht
Die Kinder im Scheidungsverfahren
Kinder sind von einer Scheidung ihrer Eltern besonders betroffen. Deshalb werden sie im Scheidungsverfahren miteinbezogen. Zudem gilt die sogenannte Offizialmaxime. Das heisst, dass das Gericht selber prüfen muss, welche Lösung im Interesse der Kinder ist. Es darf nicht einfach auf die Abmachungen der Eltern abstellen.
Die Anhörung der Kinder
Ab dem Alter von sechs Jahren hört das Scheidungsgericht die Kinder persönlich an. Diese Anhörung wird von Fachleuten durchgeführt – von einem Kinderpsychiater, einer Kinderpsychologin, einem spezialisierten Sozialarbeiter oder einer ausgebildeten Richterin. So erhalten die Kinder in altersgerechter Form Gelegenheit, ihre Wünsche zu äussern, vor allem zur zukünftigen Gestaltung der Beziehung zu ihren Eltern.
Diese Anhörung ist ein Recht des Kindes, keine Pflicht. Meist erhalten die Kinder vom Gericht einen Brief oder einen Anruf. Ein einfacher Brief des Kindes ans Gericht genügt, wenn es auf die Anhörung verzichten will.
Der Vertretungsbeistand
Streiten sich die Eltern über die elterliche Sorge, die Obhut und die Betreuung oder zeigt sich in der Anhörung, dass die in der Scheidungskonvention vorgesehenen Regelungen nicht mit dem Kindeswohl übereinstimmen, erhält das Kind einen Vertretungsbeistand. Ist ein Kind urteilsfähig – was in der Regel ab dem zwölften Geburtstag angenommen wird –, kann es auch selbst einen Vertretungsbeistand verlangen.
Der Vertretungsbeistand nimmt die Rechte und Interessen des Kindes im Prozess wahr. Er spricht mit dem Kind, den Eltern und weiteren Bezugspersonen, zum Beispiel mit der Lehrerin, und stellt im Prozess eigene Anträge im Sinn des Kindes.
3. Das Vermögen aufteilen
Was ein Ehepaar besitzt – das eheliche Vermögen –, wird bei der Scheidung nach den Regeln des Güterrechts aufgeteilt. Diese Teilung heisst güterrechtliche Auseinandersetzung. In den weitaus meisten Fällen wird nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung geteilt.
Zum Vermögen, das geteilt werden muss, gehören alle Aktiven: Guthaben auf Konten, Wertschriften, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Guthaben der Säule 3a, Immobilien, Beteiligungen an Firmen, aber auch Autos, Bilder, Hobbygegenstände von einigem Wert … Das in der beruflichen Vorsorge gebundene Vermögen, die Pensionskassenguthaben, wird nach eigenen Regeln geteilt.
Was passiert mit der Wohnung?
Viele Paare streiten darüber, wer im vertrauten Zuhause bleiben darf und wer ausziehen muss. Auch die Aufteilung von Hausrat und Möbeln führt immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Zuweisung bis zur Scheidung
Wenn Sie zuerst getrennt leben und erst später die Scheidung einreichen, wird vorläufig entschieden, wer in der Wohnung bleiben darf. Ausschlaggebend ist, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Hat ein Paar Kinder, bleibt meist derjenige Elternteil, der sie hauptsächlich betreut, am gewohnten Ort – der andere zieht aus.
Wer Eigentümer oder Eigentümerin der Wohnung oder des Hauses ist, spielt während der Trennungszeit kaum eine Rolle. Das wird erst wichtig, wenn die Scheidung ausgesprochen wird.
Was gilt nach der Scheidung?
Nach der Scheidung wird die Wohnung oder das Haus endgültig einer Seite zugeteilt:
Mietwohnung
Meist hält ein Ehepaar in der Scheidungskonvention fest, wer in der Wohnung bleiben darf. Diese interne Abmachung ist für die Vermieterin allerdings nicht verpflichtend. Sie kann selber entscheiden, ob sie das Mietverhältnis mit nur noch einem der beiden Eheleute fortsetzen will. Nur auf Antrag kann das Gericht den Mietvertrag ohne Zustimmung der Vermieterin auf diejenige Seite übertragen, die wegen der Kinder auf die Wohnung angewiesen ist. Auch eine Ehepartnerin respektive ein Ehepartner, der oder die in der Wohnung einen Beruf ausübt, kann sie zugesprochen erhalten.
Wohnung im Alleineigentum einer Seite
Gehört die Wohnung oder das Haus zum Beispiel dem Mann allein, kann das Gericht daran nichts ändern. Eine Übertragung auf die andere Partei ist nicht möglich. Das Gericht kann ihr aber ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn sie aus wichtigen Gründen – zum Beispiel wegen der Kinder – darauf angewiesen ist. Als Gegenleistung kann das Gericht eine Entschädigung festlegen oder einen Abzug an den Unterhaltszahlungen vornehmen.
Wohnung im Eigentum beider Eheleute
Hat ein Ehepaar die Wohnung oder das Haus gemeinsam erworben (Miteigentum oder Gesamteigentum), kann das Gericht einer Seite das Alleineigentum zuweisen. Kriterien für diese Zuweisung sind auch hier die Kinder oder berufliche Gründe. Natürlich erhält die andere Partei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Vergütung.
Können Sie sich über das Schicksal Ihres Eigenheims nicht einigen und kann niemand ein «überwiegendes Interesse» nachweisen oder fehlen die Finanzen, um die andere Seite auszuzahlen, wird die Liegenschaft versteigert und der Erlös auf beide Eheleute verteilt.
Den Hausrat aufteilen
Der Hausrat wird nach denselben Grundsätzen aufgeteilt wie das Wohneigentum: Kann eine Seite nachweisen, dass sie alleinige Eigentümerin eines Gegenstands ist, erhält sie diesen. Alle anderen Gegenstände gelten als Miteigentum beider Eheleute. Dann erhält diejenige Seite den Gegenstand, die ein überwiegendes Interesse daran hat, und muss der Ex-Frau, dem Ex-Mann eine Entschädigung zahlen. Dies gilt vor allem für teure Gegenstände, ansonsten hat eine gebrauchte Sache meist keinen Marktwert mehr.
Und was gilt für die Haustiere? Diese sind rechtlich keine «Sachen». Der gemeinsame Hund, die Katze wird derjenigen Ehepartei zugewiesen, die die bessere, artgerechtere Haltung gewährleistet.
Tipp
Streit um den Hausrat muss nicht sein. Wenn Sie befürchten, dass die Wellen allzu hoch gehen könnten, bitten Sie eine Vertrauensperson, beim Verteilen dabei zu sein. Weitere hilfreiche Regeln finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung».
Güterstand und Vermögensteilung
Die erste Frage bei der Vermögensteilung: Welcher Güterstand gilt für Ihre Ehe – Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung? Je nachdem gelten andere Regeln.
Die weitaus meisten Ehepaare leben unter der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand gilt immer dann, wenn Sie nicht in einem Ehevertrag einen anderen gewählt haben.
Gut zu wissen
Das heutige Güterrecht gilt seit dem 1. Januar 1988. Wenn Sie vorher geheiratet haben, wurde Ihre Ehe automatisch der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt. Das alte Güterrecht gilt nur noch, wenn Sie dies vor dem 1. Januar 1988 so vereinbart oder einen Ehevertrag abgeschlossen haben.
Unter Umständen kommt auch ausländisches Güterrecht ins Spiel. Denn Eheleute können wählen, ob ihre Ehe dem Recht des Staates, in dem sie wohnen, oder dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstehen soll. Haben Sie ausländisches Recht gewählt, kommt dieses auch bei einer Scheidung in der Schweiz zur Anwendung. Dasselbe gilt, wenn Ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz sich im Ausland befand.
Hilfe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann rasch sehr kompliziert werden. In folgenden Situationen lohnt es sich, Hilfe zu beanspruchen:
- Sie besitzen Häuser, Wohnungen oder Firmen.
- Sie haben aus Ihrem eigenen Vermögen in Vermögenswerte Ihres Partners, Ihrer Partnerin investiert.
- Sie haben beide gemeinsam grössere Anschaffungen getätigt, deren Wert sich inzwischen verändert hat.
- Sie haften für Schulden Ihrer Partnerin, Ihres Partners.
- Es ist nicht klar, welche Vermögenswerte zur Errungenschaft und welche zum Eigengut gehören.
- Es bestehen unterschiedliche Ansichten über die Bewertung einzelner, wertvoller Vermögensgegenstände.
- Ausländisches Recht kommt zur Anwendung.
- Sie haben einen komplexen Ehevertrag abgeschlossen.
- Sie fühlen sich der Sache nicht gewachsen oder Ihrem Partner, Ihrer Partnerin ausgeliefert.
- Sie befürchten, es werde etwas verheimlicht oder beiseitegeschafft.
Je nach Situation werden Sie die Hilfe gemeinsam oder einzeln beanspruchen. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsberatungsstelle oder eine Anwältin. Mitglieder des Beobachters können sich darüber hinaus an das Beratungszentrum wenden, um auf Wunsch eine Anwältin oder einen Anwalt vermittelt zu bekommen.
So läuft die güterrechtliche Auseinandersetzung
Bei der Errungenschaftsbeteiligung verfügen Sie und Ihre Frau, Ihr Mann je über zwei sogenannte Vermögens- oder Gütermassen: das Eigengut und die Errungenschaft (siehe Box). Bei einer Scheidung wird – wenn Sie nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart haben – so geteilt: Jede Seite behält ihr Eigengut und erhält die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaften (siehe Beispiel in der anschliessenden Grafik).
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung
Eigengut und Errungenschaft
Zum Eigengut zählen
- Gegenstände zum persönlichen Gebrauch
- Was noch vorhanden ist von
- Vermögen, das Sie bereits vor der Ehe besessen haben
- Schenkungen
- Erbschaften
- Ersatzanschaffungen für Eigengut, zum Beispiel Aktien, die mit geerbtem Geld gekauft wurden
Zur Errungenschaft zählen
- Erspartes aus
- Erwerbseinkommen
- Arbeitslosen-, Kranken- und Unfalltaggeldern
- Renten von AHV, IV, Pensionskasse etc.
- Erträgen aus dem Vermögen, etwa Zinsen auf dem Sparkonto oder Mieteinnahmen einer vermieteten Wohnung
- Ersatzanschaffungen, zum Beispiel ein Auto, das mit Erwerbseinkommen bezahlt wurde
Wem gehört was?
Mit der Zeit vermischen sich in den meisten Ehen diese Vermögensmassen. Oft ist nicht mehr klar, wem nun was gehört und ob es aus Errungenschaft oder Eigengut finanziert worden ist. Dann gelten zwei Regeln:
- Kann keine Seite nachweisen, dass ein Gegenstand ihr alleiniges Eigentum ist, wird Miteigentum angenommen. Der Gegenstand gehört also beiden je zur Hälfte.
- Können Sie – oder Ihre Partnerin, Ihr Partner – nicht beweisen, dass es sich bei einem Vermögenswert um Eigengut handelt, wird er der Errungenschaft zugeteilt.
Bei Liegenschaften sagt der Grundbucheintrag, wer Eigentümer ist, bei Fahrzeugen ist die Halterin die Eigentümerin und Kontenguthaben sind Eigentum derjenigen Person, auf deren Namen das Konto lautet. Bei anderen Gegenständen hilft zum Beispiel eine Kaufquittung auf Ihren Namen, das Alleineigentum nachzuweisen.
Tipp
Behalten Sie Ihre Kontobelege per Heiratsdatum. Damit können Sie nachweisen, was Sie als Eigengut in die Ehe eingebracht haben. Auch alte Steuererklärungen oder Erbteilungsverträge können hilfreich sein.
Ersatzforderungen
Eigentlich ist die Errungenschaftsbeteiligung ein einfacher Güterstand. Kompliziert kann es aber werden, wenn die verschiedenen Gütermassen miteinander vermischt werden. Zum Beispiel wenn eine Ehefrau aus ihrem Erwerbseinkommen (Errungenschaft) die Renovation der geerbten Ferienwohnung (Eigengut) bezahlt. Oder wenn eine Partei mit Geld, das sie in die Ehe gebracht hat (ihr Eigengut), der anderen Partei bei der Rückzahlung von vorehelichen Schulden (ihrem «Eigengut») hilft. Bei der Scheidung hat die Vermögensmasse, aus der die Gelder stammen, eine Ersatzforderung an die andere.
Tipp
Solche Berechnungen können anspruchsvoll sein; überlassen Sie sie wenn nötig einer Fachperson. Aber: Die beste Berechnung nützt nichts, wenn Sie im Streitfall keine Beweise haben. Halten Sie deshalb solche Vorgänge unbedingt schriftlich fest.
Beteiligung am Mehr- und am Minderwert
Immer wenn Mittel aus einem ehelichen Finanztopf in einen anderen investiert werden, stellt sich bei der Teilung die Frage, ob während der Ehe ein Mehr- oder ein Minderwert entstanden ist und wie dieser auf die beteiligten Töpfe verteilt wird. Dabei werden zwei Situationen unterschieden (siehe beispielhafte Grafik).
- Investiert eine Seite mit ihrem Geld ins Vermögen der anderen, ist sie an einem Mehrwert beteiligt. An einem Minderwert aber muss sie sich nicht beteiligen. Ein Beispiel: Sonja T. hilft ihrer Ehefrau, Maja T., mit in die Ehe gebrachtem Geld (Eigengut Sonja T.) bei der Amortisation der Hypothek auf der geerbten Liegenschaft von Maja T. (Eigengut Maja T.). Sollte die Liegenschaft an Wert verlieren, erhält Sonja T. bei einer Scheidung trotzdem den ganzen investierten Betrag zurück.
- Investiert eine Seite der Eheleute Mittel aus ihrer Errungenschaft in ihr Eigengut (oder umgekehrt), wird bei der Teilung sowohl ein Mehrwert wie auch ein Minderwert berücksichtigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehemann die Hypothek auf seiner Liegenschaft im Eigengut mit Erspartem aus seinem Erwerbseinkommen (Errungenschaft) amortisiert.
Mehr- und Minderwertbeteiligung
Tipp
Fragen zu Mehr- oder Minderwertbeteiligungen stellen sich häufig im Zusammenhang mit Liegenschaften. Dabei können sich heikle Abgrenzungsfragen ergeben. Besprechen Sie diese mit Ihrer Anwältin.
Ehevertrag
In einem Ehevertrag können Ehepaare die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung wählen. Sie können auch die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung in bestimmten Punkten abändern. Einen solchen Ehevertrag können Sie schon vor der Heirat oder auch Jahre später abschliessen. Damit er gültig ist, müssen Sie ihn öffentlich beurkunden lassen. Dafür ist in den meisten Kantonen ein Notar zuständig.
Tipp
Haben Sie und Ihr Partner, Ihre Partnerin einen Ehevertrag abgeschlossen, gelten für die Aufteilung des ehelichen Vermögens andere Regeln. Mehr über die verschiedenen Güterstände und die Möglichkeiten zur Abänderung der Errungenschaftsbeteiligung erfahren Sie im Beobachter-Ratgeber «Heiraten!».
Schritt für Schritt zur fairen Vermögensteilung
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden für beide Eheleute getrennt alle Vermögenswerte, also die Aktiven, aufgelistet, davon die Schulden (die Passiven) abgezogen und schliesslich das Eigengut ausgeschieden. Bleibt ein Gewinn, spricht man von Vorschlag. Dieser wird geteilt. Einen Verlust, den Rückschlag, trägt jede Seite allein.
Sieben Schritte zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
Schritt 1: Stichtag festlegen
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Eheleute frei, welchen Stichtag sie für die güterrechtliche Auseinandersetzung wählen – zum Beispiel das Datum, an dem die eine Seite ausgezogen ist, oder den 31. Dezember, weil man dann sowieso die Unterlagen für die Steuererklärung zusammentragen muss.
In strittigen Fällen dagegen wird die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den Tag zurückbezogen, an dem die Scheidungsklage eingereicht wurde. Wurde in einem Eheschutzverfahren bereits Gütertrennung angeordnet, ist das Datum dieser Anordnung der Stichtag.
Was am Stichtag an Aktiven und Passiven vorhanden war, bildet die Basis für die Berechnung. Was später dazukam oder ausgegeben wurde, wird nicht berücksichtigt.
Schritt 2: jeder Seite ihr Eigentum zuweisen
Beide Seiten nehmen je die Vermögenswerte, die ihr Eigentum sind, an sich. Auch die Schulden werden zugewiesen – zum Beispiel die Hypothek auf einer Liegenschaft im Eigengut. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der Eheleute, kann diejenige Seite, die ein überwiegendes Interesse nachweist, verlangen, dass sie den Gegenstand erhält – natürlich gegen Entschädigung.
Schritt 3 und 4: Aktiven und Passiven
Beim grossen Kassensturz listen beide Seiten auf, welche Vermögenswerte am Stichdatum in ihrem Eigentum stehen, stellen die Belege dafür zusammen und einigen sich auf eine faire Bewertung. Hier die wichtigsten Aktiven:
- Bankkonten, Wertschriften, Inhalte von Bankschliessfächern, Barmittel
- Liegenschaften
- Firmenbeteiligungen
- Lebensversicherungen
- Guthaben aus dem Arbeitsverhältnis wie Boni, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen
- Guthaben aus Darlehen
- Guthaben der Säule 3a
- Fahrzeuge
- Kunstgegenstände, Antiquitäten
- Anteile an unverteilten Erbschaften
Auch die Schulden werden aufgelistet und jeder Partei zugewiesen. Dazu gehören insbesondere:
- Hypotheken
- Steuerschulden
- Darlehensschulden und Kleinkredite
- Für Selbständigerwerbende: allfällige Nachforderungen der AHV
Eine praktische Vorlage zum Auflisten aller Aktiven und Passiven sowie hilfreiche Hinweise zu den einzelnen Positionen finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung».
Schritt 5: Eigengüter ausscheiden
Jede Seite nimmt zurück, was ihr Eigengut ist. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, die in die Ehe eingebrachten Werte oder eine Erbschaft zum ursprünglichen Betrag zurückzunehmen. Wurde Geld verbraucht, fällt nur noch der vorhandene Betrag ins Eigengut. Schulden, die man mit in die Ehe gebracht hat oder die zu einem Gegenstand des Eigenguts gehören – etwa die Hypothek auf einer geerbten Liegenschaft –, werden ebenfalls berücksichtigt.
Tipp
Sind Mittel des Eigenguts und der Errungenschaft vermischt, kann es schwierig werden, sie bei der Scheidung wieder zu trennen. Zahlen Sie deshalb grössere Beträge, die Sie erben oder geschenkt erhalten, auf ein separates Konto ein. So ist auch nach Jahr und Tag noch klar, wie viel davon übrig ist und zu Ihrem Eigengut gehört.
Schritt 6: Vorschlag berechnen und teilen
Jetzt lässt sich berechnen, ob die Eheleute mit Gewinn oder Verlust abgeschlossen haben. Bleibt nach Abzug der Schulden und Ausscheidung des Eigenguts von den vorhandenen Aktiven etwas übrig, ist das der Vorschlag. Resultiert ein Verlust, liegt ein Rückschlag vor.
Jede Seite hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags der anderen. Wer dagegen einen Rückschlag erleidet, trägt ihn allein; die andere Seite muss sich am Verlust nicht beteiligen. Die Hälfte des eigenen Gewinns muss sie aber abgeben.
Manchmal ist es für eine Partei schwierig, der Ex-Frau oder dem Ex-Mann den geschuldeten Betrag sofort auszuzahlen. Dann kann das Gericht einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen bewilligen.
Gut zu wissen
Beim Aufteilen des Vorschlags geht es nicht um konkrete Gegenstände. Hat Ihre Partnerin, Ihr Partner aus dem Lohn ein Bild gekauft, das Ihnen besonders gefällt, können Sie nicht dieses Bild verlangen, sondern nur eine wertmässige Beteiligung daran.
7. Schritt: Saldoklausel
Nach Abschluss aller Berechnungen bestätigen die Eheleute in der Scheidungskonvention, dass alle gegenseitigen Forderungen bereinigt sind und keine Seite mehr güterrechtliche Ansprüche an die andere hat.
Finden Sie später heraus, dass Ihr Ex-Mann, Ihre Ex-Frau Vermögenswerte verheimlicht hat, können Sie beim Gericht ein Revisionsverfahren anstrengen.
Formulierung Saldoklausel
Die Eheleute stellen fest, dass sie mit Vollzug dieser Konvention in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind und demzufolge jede Seite mit Aktiven und Passiven behält, was sie gegenwärtig besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
Tipp
Vergewissern Sie sich, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung korrekt durchgeführt wurde, bevor Sie eine solche Saldoklausel unterschreiben.
4. Altersvorsorge und Scheidung
Die Altersvorsorge in der Schweiz besteht aus drei Säulen: der AHV, der beruflichen Vorsorge in der Pensionskasse und der freiwilligen Vorsorge in der 3. Säule. Bei einer Scheidung müssen auch diese Beträge geteilt werden (siehe Grafik).
Die Aufteilung der Guthaben bei der AHV ist weitgehend vom Staat geregelt. Auch die Teilung der Pensionskassenguthaben – der Vorsorgeausgleich – ist gesetzlich geregelt. Sie ist vor allem wichtig für die Frau (oder auch den Mann), die wegen der Kinderbetreuung ihre Erwerbsarbeit reduziert hat und deshalb nur wenig für ihre Altersvorsorge tun konnte. Die Vermögen in der 3. Säule werden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geteilt.
Die drei Säulen der Altersvorsorge
AHV: Splitting, Plafonierung und mehr
Von der AHV hat jede Person eine eigene, individuell berechnete Rente zugut. Wie hoch diese ist, hängt davon ab, wie viele Jahre man Beiträge gezahlt hat und wie hoch das Erwerbseinkommen in diesen Jahren war. Eltern erhalten zu den Beiträgen auch Erziehungsgutschriften angerechnet – ein fiktives Einkommen für die Jahre, in denen sie Kinder unter 16 betreuen.
Splitting beantragen
Kommt es zur Scheidung, werden die Einkommen der Parteien während der Ehe zusammengezählt und dann – für die Berechnung der AHV-Rente – gesplittet, also halbiert. Das AHV-Splitting passiert aber nicht automatisch, sondern erst, wenn Sie es nach der Scheidung bei der Ausgleichskasse beantragen. Das Formular «Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall» finden Sie auf der Website der AHV.
Die Plafonierung wird aufgehoben
Wenn Sie im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente beziehen, ist diese plafoniert. Denn Ehepaare erhalten zusammen höchstens das Anderthalbfache der maximalen Einzelrente (2024: 3675 Franken); ihre Renten werden entsprechend reduziert. Mit der Scheidung – und auch bei einer vom Ehegericht angeordneten Trennung – fällt diese Plafonierung weg. Sofern Sie genügend Beiträge eingezahlt haben, können Sie also je die maximale Einzelrente beziehen (2024: 2450 Franken).
Wer soll die Erziehungsgutschriften erhalten?
Die Erziehungsgutschriften werden den Eltern je zur Hälfte gutgeschrieben. Das gilt auch nach der Scheidung, ausser das Gericht ordnet eine andere Aufteilung an. Auch Sie selber können eine andere Aufteilung wählen und beispielsweise vereinbaren, dass derjenige Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut, die ganze Erziehungsgutschrift gutgeschrieben erhält. Eine solche Vereinbarung müssen Sie in der Scheidungskonvention festhalten.
Vorsorgeausgleich – Pensionskassenguthaben halbieren
Für viele Erwerbstätige steckt der grösste Teil des Ersparten in der 2. Säule. Die Guthaben in der Pensionskasse sind ein wichtiger Teil der Altersvorsorge. Dem trägt der sogenannte Vorsorgeausgleich Rechnung.
Jeder Seite steht bei der Scheidung je die Hälfte dessen zu, was die andere Seite während der Ehe bei der Pensionskasse angespart hat. Dieser Vorsorgeausgleich ist vom Gesetz zwingend vorgesehen; nur in Ausnahmefällen kann ein Ehepaar etwas anderes vereinbaren. Der Ausgleich hängt auch nicht davon ab, wie das restliche Vermögen aufgeteilt wird.
Gut zu wissen
Seit 1995 müssen die Pensionskassen die Höhe der Guthaben festhalten, wenn Sie heiraten, und diese der neuen Kasse melden, wenn Sie die Stelle wechseln. Haben Sie vor 1995 geheiratet und irgendwann die Stelle gewechselt, fehlen diese Informationen oft. Dann wird Ihr Anwalt oder die Richterin anhand einer Tabelle eine ungefähre Berechnung vornehmen.
Pensionskassengelder – reserviert für die Altersvorsorge
Pensionskassenguthaben sind gebundene Mittel. Sie können – ausser in wenigen Ausnahmefällen – erst im Pensionsalter bezogen werden. Das gilt auch für die Ausgleichszahlung: Diese wird nicht an die Ex-Frau, den Ex-Mann überwiesen, sondern an deren Pensionskasse. Ist eine Person keiner Pensionskasse angeschlossen, geht der Betrag auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice.
Tipp
Falls Sie bei Ihrer Pensionskasse bereits für die vollen Leistungen versichert sind, bringt Ihnen der zusätzliche Betrag dort nichts. Dann ist es besser – und gesetzlich erlaubt –, das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu lassen. Ein weiterer Vorteil: Geld auf diesem Konto wird bei Ihrem Tod an einen von Ihnen gewählten Begünstigtenkreis ausgezahlt. Die Pensionskassen dagegen sind nur verpflichtet, die reglementarischen Waisen- und Witwen- oder Witwerrenten zu zahlen. Restliches Kapital bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, ausser das Reglement sieht eine Auszahlung an weitere Begünstigte vor.
Vorsorgeausgleich berechnen
Stichtag für die Halbierung der Pensionskassenguthaben ist das Datum, an dem Sie Ihr Scheidungsbegehren beim Gericht einreichen. Wichtig ist, dass dann alle Guthaben einbezogen werden, die bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angespart wurden:
- Austrittsleistungen der Pensionskassen
Die Guthaben in der Pensionskasse sind der wichtigste Bestandteil der beruflichen Vorsorge. Ist einer von Ihnen bei mehreren Arbeitgebern tätig, müssen die Guthaben bei allen Pensionskassen in die Teilung einbezogen werden. Bitten Sie die Pensionskasse, Ihnen die Höhe der aktuellen Austrittsleistung sowie die Höhe zum Zeitpunkt der Heirat zu nennen. Verlangen Sie zudem eine sogenannte Durchführbarkeitserklärung: Darin bestätigt die Pensionskasse, die eine Ausgleichssumme überweisen muss, zuhanden des Gerichts, dass die Teilung durchführbar ist.
- Freizügigkeitsguthaben
Manchmal werden Guthaben der beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice «zwischengelagert». Etwa wenn Sie nach Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht gleich eine neue Stelle antreten. Oder wenn nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen bei einer neuen Pensionskasse noch Guthaben übrig bleibt. Achten Sie darauf, dass diese Freizügigkeitsguthaben nicht vergessen gehen. Sind Sie nicht sicher, ob und wo Guthaben vorhanden sind, können Sie bei der Zentralstelle 2. Säule nachfragen.
- Vorbezug für Wohneigentum
Wenn Sie Ihr Eigenheim mit Pensionskassengeld finanziert haben, muss auch dieser Betrag berücksichtigt werden. Der Vorbezug wird zur Austrittsleistung hinzugezählt.
- Barauszahlungen
In seltenen Fällen kann man sich das Pensionskassenguthaben vor dem regulären Pensionsalter auszahlen lassen, zum Beispiel wenn man sich selbständig macht. Auch diese Gelder müssen ausgeglichen werden – lassen Sie sich beraten.
Gut zu wissen
Ein Schweizer Gericht kann nur schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen Teilungsanweisungen erteilen. Wenn Vorsorgeguthaben im Ausland bestehen, sollten Sie einen Anwalt beiziehen.
Wenn eine Seite bereits eine Rente bezieht
Bezieht eine Seite bereits eine Altersrente, gibt es keine Austrittsleistung mehr, die geteilt werden könnte. Stattdessen wird der Anteil der Rente geteilt, der während der Ehe angespart wurde. Dieser Anteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und der berechtigten Person entweder von der Pensionskasse des anderen ausgezahlt oder in deren Vorsorge übertragen.
Bezieht ein Ehepartner, eine Ehepartnerin vor Eintritt ins Rentenalter eine Invalidenrente, kann sein respektive ihr Altersguthaben trotzdem geteilt werden. Je nach Reglement der Pensionskasse hat dies direkte Folgen für die Invalidenrente.
Tipp
Die Ermittlung des ehelichen Teils einer Rente ist kompliziert. Auch können die Auswirkungen auf diejenige Seite, die Geld abgeben muss und bereits eine IV-Rente bezieht, einschneidend sein – sie kann sich ja nicht mehr einkaufen. Lassen Sie sich unbedingt beraten, welche Alternativen es gibt. Mehr Informationen zur Finanzplanung fürs Alter finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Mit der Pensionierung rechnen».
Nach der Teilung: Einkauf in die Pensionskasse
Die Teilung des Pensionskassenguthabens schmälert das Altersguthaben derjenigen Partei, die Geld abgeben muss. Das führt später zu einer spürbar tieferen Rente. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Summe wieder in die Pensionskasse einzukaufen. Das ist – sofern genügend Mittel vorhanden sind – auch Jahre nach der Scheidung möglich. Der Einkauf kann auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden, was allenfalls steuerlich interessant ist.
Gut zu wissen
Bezieht eine Partei bereits eine Rente der Pensionskasse, ist kein Einkauf mehr möglich. Die Rente wird durch die Teilung reduziert.
Wann wird das Pensionskassenguthaben nicht geteilt?
Grundsätzlich ist die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben zwingend. Eine Abweichung davon ist nur in gut begründeten Fällen möglich und nur, wenn die Altersvorsorge beider Seiten sichergestellt ist.
- Das Gericht kann die hälftige Teilung teilweise oder ganz verweigern, wenn diese aufgrund der unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse beider Eheleute – etwa wegen eines grossen Altersunterschieds – unangemessen wäre.
- Umgekehrt kann das Gericht einer Seite auch mehr als die Hälfte zusprechen, beispielsweise wenn die Mutter nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreuen muss und deshalb keine eigene Altersvorsorge aufbauen kann.
Tipp
Will Ihr Partner, Ihre Partnerin Sie zu einem Verzicht auf den Vorsorgeausgleich überreden? Dann holen Sie unbedingt rechtliche Beratung ein. Denken Sie daran: Ihre Altersvorsorge steht auf dem Spiel.
Wenn die Teilung unmöglich ist
In gewissen Situationen ist die hälftige Teilung der Altersguthaben nicht möglich. Zum Beispiel wenn sich ein grösserer Teil der Vorsorgegelder im Ausland befindet. Oder wenn gar kein Pensionskassenguthaben vorhanden ist, weil es vorbezogen wurde. In solchen Situationen muss die zur Ausgleichung verpflichtete Seite aus ihrem freien Vermögen eine angemessene Entschädigung zahlen. Sind Sie in einer solchen Situation, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
5. Anspruch auf Unterhalt
Wie viel Unterhalt steht den Kindern zu, wie viel der Ex-Frau oder dem Ex-Mann? Wie lange muss man zahlen? Die Basis für die Berechnung bilden die Einkünfte der Eheleute sowie der bisherige Lebensstandard.
Nach einer kurzen, kinderlosen Ehe, während der beide Seiten ihren Lebensunterhalt mehr oder weniger selber verdient haben, gibt es kaum Unterhalt zu zahlen. Anders nach einer langjährigen Ehe, die das Leben des Ehepaars stark geprägt hat, und vor allem wenn Kinder da sind. Da erhält die Seite, die nach der Scheidung nicht auf eigenen Füssen stehen kann, zumindest vorübergehend Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Und natürlich haben auch die Kinder Anspruch auf Alimente.
Welche Arten von Unterhalt gibt es?
Alimente für die Kinder
Beide Eltern müssen gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen – auch nach einer Scheidung. Das tun sie, indem sie die Kinder betreuen und erziehen oder, wenn sie nicht mehr mit ihnen zusammenleben, mit Geldzahlungen
Es gibt drei Arten von Kindesunterhalt:
- Naturalunterhalt: Gemeint ist die Pflege-, Betreuungs- und Erziehungsarbeit. Dieser Unterhalt ist gleich viel wert wie Geldunterhalt. Betreut ein Elternteil die Kinder allein, muss deshalb der andere den ganzen finanziellen Unterhalt beisteuern.
- Barunterhalt: Dieser deckt die regelmässig anfallenden Kosten für das Kind, also für Kleider, Essen, Krankenkasse, Kita, Hobbys, Handy, Taschengeld etc. Übernimmt ein Elternteil die ganze Kinderbetreuung, erhält er den ganzen Barunterhalt und muss daraus diese Kinderkosten bezahlen.
- Betreuungsunterhalt: Dieser Teil des Unterhaltsbeitrags soll die Leistung des Elternteils abgelten, der nach der Scheidung die Kinder betreut und deshalb seinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren kann.
Gut zu wissen
Ausserordentliche Kinderkosten – zum Beispiel für Stützunterricht, eine Privatschule, eine kieferorthopädische Behandlung – sind im Barunterhalt nicht inbegriffen. Sie müssen von den Eltern gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten übernommen werden. Oft wird in der Scheidungskonvention festgehalten, in welchem Verhältnis die Eltern sich an solchen Kosten beteiligen.
Wie hoch sind die Kinderalimente?
Das Gesetz nennt keine Zahlen, es sagt nur, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entsprechen soll. Die Höhe der Alimente wird also in der Scheidungskonvention geregelt und vom Gericht genehmigt respektive vom Gericht im Scheidungsurteil festgelegt.
Dabei werden die Alimente in der Regel gestaffelt: Je älter die Kinder sind, desto höher sind die Barauslagen, während sich der Betreuungsaufwand reduziert. Ab dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes entfällt der Betreuungsunterhalt ganz. Kinderzulagen müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen ans Kind respektive an den betreuenden Elternteil überwiesen werden.
Tipp
Bei der Festlegung des Kindesunterhalts haben die Gerichte einen grossen Ermessensspielraum. Immerhin gilt für die Berechnung schweizweit dasselbe Vorgehen. Mehr dazu sowie ein Berechnungsbeispiel finden Sie im Merkblatt «Kinderalimente».
Kindesunterhalt – wie lange muss man zahlen?
Der Grundsatz: Die Eltern sind gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich, sicher solange diese minderjährig sind, in der Regel aber auch noch darüber hinaus, bis die Kinder ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Das gilt für den Barunterhalt; beim Betreuungsunterhalt wird anders gerechnet.
Schulstufenmodell beim Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt ist so lange geschuldet, wie der betreuende Elternteil seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln decken kann. Dabei kommt das sogenannte Schulstufenmodell zur Anwendung: Sobald das jüngste Kind in die obligatorische Schule kommt – je nach Kanton bereits ab dem Kindergarten –, wird vom betreuenden Elternteil erwartet, dass er zu 50 Prozent erwerbstätig ist. Ab dem Übertritt in die Sekundarstufe werden 80 Prozent Erwerbstätigkeit verlangt, ab dem 16. Geburtstag ist es ein volles Pensum.
Gut zu wissen
Ist die Kinderbetreuung besonders aufwendig – zum Beispiel weil ein Kind behindert ist oder weil eine Familie besonders viele Kinder hat –, werden weniger strenge Anforderungen an die Erwerbstätigkeit gestellt.
Barunterhalt auch über die Volljährigkeit hinaus
Den Barunterhalt schulden Sie als Eltern Ihren Kindern, bis diese volljährig sind, also bis zum 18. Geburtstag. Ist Ihr Sohn, Ihre Tochter dann noch in der Erstausbildung, müssen Sie weiterhin Unterhalt zahlen. Dabei gibt es keine Altersgrenze. Auch wenn die Tochter mal durch eine Prüfung fällt oder der Sohn aus nachvollziehbaren Gründen die Studienrichtung ändert, sind weiterhin Alimente fällig.
Gut zu wissen
Über die Volljährigkeit hinaus müssen Sie nur dann Unterhalt zahlen, wenn dies für Sie zumutbar ist. Einerseits finanziell, andererseits wird eine einigermassen intakte persönliche Beziehung verlangt. Ein Jugendlicher, der ohne Grund den Kontakt zu einem Elternteil verweigert, wird Schwierigkeiten haben, einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
Alimente für die Ex-Frau, den Ex-Mann
Ehegattenalimente werden heute nur noch in Ausnahmefällen zugesprochen und auch dann meist nur für eine bestimmte Zeit. Gefragt wird jeweils, ob die Ehe lebensprägend war; nur dann besteht ein Unterhaltsanspruch.
Als lebensprägend gilt eine Ehe, wenn eine Seite aufgrund der gemeinsam beschlossenen Aufgabenteilung ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung und/oder der Haushaltsführung für längere Zeit ganz oder teilweise aufgegeben hat. Ist es ihr dann nicht möglich, wieder an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen und eine finanzielle Selbständigkeit zu erreichen, muss der Ex-Mann, die Ex-Frau Unterhalt zahlen.
Auch nach einer lebensprägenden Ehe steht aber die «Eigenversorgung» im Vordergrund. Das heisst, eine geschiedene Frau – oder ein geschiedener Mann – muss alles tun, um sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. Bisherige Teilzeitpensen müssen nach Möglichkeit aufgestockt werden.
Achtung
Die 45er-Regel, wonach einer geschiedenen Person nicht mehr zugemutet wurde, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, wenn sie bei der Scheidung über 45 Jahre alt war, gilt nicht mehr. Heute wird jeder Einzelfall angeschaut. Kriterien sind etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Tätigkeiten, Sprachkenntnisse, geografische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Wie lange wird Unterhalt an die Ex-Gattin, den Ex-Gatten gezahlt?
Das kommt in erster Linie darauf an, wie rasch die wirtschaftlich schwächere Seite wieder für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann. Tendenziell werden die Unterhaltsbeiträge heute für immer kürzere Dauern zugesprochen – für ein paar Jahre oder auch nur für ein paar Monate. Ein lebenslänglicher Unterhalt ist sehr selten.
Gut zu wissen
Heiratet eine geschiedene Person wieder, enden die Unterhaltszahlungen automatisch. Auch das Zusammenleben mit einem neuen Partner, einer neuen Partnerin kann unter Umständen zum Verlust des Unterhalts führen.
Berechnungsgrundlage – Bedarf und Einkünfte
Zwei Haushalte kosten mehr als einer – erfahrungsgemäss kann das bis zu 40 Prozent der bisherigen Ausgaben ausmachen. Für eine vierköpfige Familie mit einem Einkommen von 5000 bis 8000 Franken bedeutet deshalb eine Scheidung auch deutliche Abstriche beim Lebensstandard. Klar ist, dass beide Ex-Eheleute Anspruch auf eine gleichwertige Lebenshaltung haben. Das bedeutet aber nicht, dass die vorhandenen Einkünfte einfach halbiert werden – die Kosten der beiden Teilfamilien sind ja unterschiedlich.
Wie der Unterhalt konkret berechnet wird, hängt vor allem von der Familienkonstellation ab und davon, wer nach der Scheidung die Kinder wie häufig betreut. Heute wird in praktisch allen Fällen nach der zweistufigen Methode gerechnet:
- Zuerst werden die Lebenshaltungskosten aller Familienmitglieder – der sogenannte Bedarf – ermittelt ihren Einkünften gegenübergestellt.
- Bleibt nach Deckung des Bedarfs ein Überschuss, wird er möglichst gerecht auf alle Familienmitglieder aufgeteilt.
Bei sehr hohen Einkommen wird in seltenen Fällen die einstufige Methode angewendet. Das heisst, dass einerseits der Bedarf grosszügiger berechnet wird, aber andererseits die oft sehr hohen Überschüsse nicht verteilt werden.
Tipp
Wenn es um viel Geld geht und Sie sich mit Ihrem Ehemann, Ihrer Gattin nicht einigen können, kann die Unterhaltsberechnung kompliziert werden. In einer solchen Situation, lohnt es sich, eine Anwältin beizuziehen.
Wie hoch ist der Bedarf?
Grundlage für die Berechnung des Bedarfs ist das bisherige Familieneinkommen und der bisherige Lebensstandard. Als Erstes muss das Existenzminimum beider Teilfamilien gedeckt werden. Sind dann noch Mittel vorhanden, können weitere Ausgaben berücksichtigt werden.
Das gehört zum Bedarf:
Betreibungsrechtliches Existenzminimum
- Grundbetrag für Nahrung, Kleider, Gesundheitspflege, Kulturelles (Stand 2024):
- 1200 Franken für Alleinstehende
- 1350 Franken für Alleinerziehende
- 400 Franken für jedes Kind bis 10 Jahre
- 600 Franken für jedes Kind über 10 Jahren
- Wohnkosten
- Grundversicherung der Krankenkasse
- Ungedeckte Gesundheitskosten (Franchise, Selbstbehalte)
- Beiträge an die AHV und für Nichterwerbstätige an die Unfallversicherung
- Berufsauslagen (Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung etc.)
- Kinderbetreuungskosten, Kosten für Schule, Schulweg, Verpflegung in Mensa
- Unterhaltsbeiträge für Kinder aus früheren Beziehungen und Ex-Verheiratete
Familienrechtliches Existenzminimum (erweiterter Bedarf)
- Telefon, Radio, TV, Internet
- Hausrat- und Haftpflichtversicherung
- Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse
- Steuern
- Abzahlungsverpflichtungen für gemeinsame Schulden
- Evtl. notwendige Weiterbildungskosten
- Evtl. Beiträge für die Altersvorsorge der finanziell schwächeren Seite
Tipp
Mehr Informationen zu den einzelnen Punkten sowie nützliche Vorlagen für Ihre eigenen Berechnungen finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung».
Einkünfte der Familie
Für die Berechnung des Unterhalts werden sämtliche Einkünfte des Ehepaars einbezogen:
- Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, also der Lohn inklusive 13. Monatslohn, Pauschalspesen, die die Ausgaben übersteigen, Überstundenentschädigung, Boni, Gratifikationen
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
- Ersatz für Erwerbseinkommen, zum Beispiel Taggeld der Arbeitslosenversicherung, Renten von IV und Unfallversicherung, Leistungen aus einer Taggeldversicherung
- Vermögenserträge wie Zinsen auf dem Bankkonto, Dividenden von Aktien, Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft
- Renten von AHV und Pensionskassen
Auch die Einkünfte der Kinder werden mit eingerechnet; dazu gehören die Familienzulagen, Kinderrenten aus der 1. und 2. Säule, der Lehrlingslohn (nur teilweise).
Achtung
Wenn eine Seite ihre Einkünfte absichtlich reduziert, um den Unterhaltsanspruch der anderen zu schmälern, wird ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Ein Ehemann, der seine gut bezahlte Stelle kündigt und einen Halbtagsjob annimmt, wird auf der Basis seines bisherigen Einkommens Unterhalt bezahlen müssen.
Der Überschuss wird auf beide Familien verteilt
Bleibt nach der Deckung des Bedarfs beider Teilfamilien ein Überschuss, wird dieser verteilt – grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen». In einer Familie mit zwei Kindern erhalten beide Elternteile je 2/6 des Überschusses, die Kinder je 1/6. Leben die Kinder bei ihrer Mutter, erhält sie also 4/6 des Überschusses zusätzlich zum Lebensbedarf.
Je nach Situation kann die Verteilung des Überschusses auch angepasst werden. Zwei Beispiele:
- Eine Mutter, die die Kinder betreut, arbeitet mehr, als sie nach dem Schulstufenmodell müsste. Der zusätzliche Verdienst wird allein ihr zugewiesen.
- Die Eltern betreuen die Kinder im Verhältnis 60 zu 40 (alternierende Obhut). Der Überschuss, der auf die Kinder fällt, wird den beiden Haushalten in diesem Verhältnis zugeteilt.
Unterhaltsberechnung – ein Beispiel
Sind alle Grundlagen zusammengetragen, ist die Berechnung relativ einfach: Sie stellen den berechneten Bedarf dem Einkommen gegenüber. Ein Beispiel:
Ein Ehepaar hat einen siebenjährigen Sohn, der nach der Scheidung mehrheitlich von der Mutter betreut wird. Der Vater verdient 7000 Franken, die Mutter 2300 und für den Sohn gibt es Kinderzulagen von 200 Franken. Der Bedarf des Vaters wird auf 3700 Franken festgelegt, für die Mutter sind es 3300 Franken. Für den Sohn errechnet das Gericht 1700 Franken Barbedarf und 1000 Franken Betreuungsunterhalt. Die Berechnung (siehe grafische Aufstellung) ergibt folgendes Resultat:
- Die Mutter erhält zusätzlich zu ihrem Einkommen (2300 Franken) die Kinderzulagen (200 Franken) sowie Unterhaltsbeiträge für den Sohn und sich selbst von insgesamt 2980 Franken. Mutter und Sohn haben also gemeinsam 5480 Franken zur Verfügung.
- Dem Vater bleiben von seinem Einkommen von 7000 Franken 4020 Franken.
Aufstellung: Berechnung von Unterhaltsbeiträgen
Tipp
Berechnungsbeispiele für verschiedene Familienkonstellationen finden Sie im Merkblatt «Scheidungsalimente». Praktische Excel-Vorlagen, in die Sie Ihre eigenen Zahlen eintragen können, gibt es im Download-Angebot zum Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung». Darüber hinaus bietet der Beobachter für seine Mitglieder einen Alimenten-Rechner an.
Manko – wenn das Geld nicht reicht
Was gilt, wenn die Einkommen beider Eltern nicht reichen, um das Existenzminimum beider Teilfamilien zu decken? Sollen beide Seiten ihren Teil am Manko tragen? Nein, das Bundesgericht hat entschieden, dass der Fehlbetrag ganz zulasten der Seite geht, die Unterhalt erhält. In der Praxis trifft dies meistens auf die Frauen und Kinder zu. In knappen finanziellen Verhältnissen wird die wirtschaftlich schwächere Person sich an die Sozialhilfe wenden müssen.
Gut zu wissen
In einer solchen Situation wird in der Scheidungskonvention oder im Gerichtsurteil festgehalten, wie hoch die Alimente für die Kinder eigentlich sein müssten. Denn, wenn sich die Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils stark verbessern, kann der fehlende Betrag nachträglich auf fünf Jahre zurück eingefordert werden.
Zukünftige Änderungen der Unterhaltsberechnung
Was gilt, wenn beispielsweise ein zahlungspflichtiger Vater später deutlich mehr verdient als bei der Scheidung vorausgesehen? Oder wenn eine Mutter mit den Kindern zu einem neuen Partner, einer neuen Partnerin zieht? Wie sich solche Veränderungen auf die Alimente auswirken, können Sie bereits in Ihrer Scheidungskonvention regeln. Es geht vor allem um drei Themen:
- Anpassung an die Teuerung
- Konkubinatsklausel
- Mehrverdienstklausel
Indexklausel: Anpassung an die Teuerung
Unterhaltsbeiträge werden an die Teuerung angepasst. In der Scheidungskonvention wird in einer Indexklausel festgehalten, auf welcher Basis die Alimente beruhen und dass sie regelmässig an die Teuerung anzupassen sind.
Formulierung Indexklausel (Beispiel)
Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand 104.2 vom 30. November 2023 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024 nach Massgabe des Indexstands per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:
Gut zu wissen
Erhöht sich das Einkommen der unterhaltspflichtigen Seite nicht im selben Ausmass wie die Teuerung, muss sie den Anstieg nur proportional ausgleichen – sofern dies so in der Konvention festgehalten wurde.
Konkubinatsklausel
Gesetzlich ist geregelt, dass die Unterhaltsbeiträge dahinfallen, wenn die berechtigte Seite wieder heiratet. Was aber gilt, wenn sie ohne Trauschein mit einem neuen Partner, einer neuen Partnerin zusammenlebt? Wenn das Paar nichts vorgekehrt hat, kommt es in solchen Situationen häufig zu langwierigen Abänderungsverfahren.
Abhilfe schaffen Sie mit einer Konkubinatsklausel in der Scheidungskonvention. Das hat für beide Seiten Vorteile: Die zahlungspflichtige Seite weiss, unter welchen Bedingungen sie entlastet wird, und die andere Seite hat die Sicherheit, dass die Alimente wieder gezahlt werden, falls die neue Partnerschaft scheitern sollte.
Achtung
Die Kinderalimente sind so oder so geschuldet. Eine neue Heirat oder ein Konkubinat haben keinen Einfluss darauf.
Formulierung Konkubinatsklausel (Beispiel)
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau mit einer Person, mit der sie nicht verwandt ist, in einer Wohngemeinschaft lebt, reduzieren sich die ihr persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge um 20 Prozent. Nach jedem weiteren Jahr des Fortbestehens der Wohngemeinschaft reduzieren sie sich um weitere 20 Prozent des ursprünglichen Unterhaltsbeitrags. Die Unterhaltsbeiträge leben jedoch bei Beendigung der Wohngemeinschaft in der dann geschuldeten Höhe wieder auf. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Ehemann über den Beginn einer Wohngemeinschaft zu orientieren.
Mehrverdienstklausel
Oft streiten sich Scheidungspaare darüber, welches Einkommen der unterhaltsberechtigten Seite angerechnet werden soll. Eine Mehrverdienstklausel kann den Knoten lösen. Darin geht man von einem eher tiefen Einkommen aus und vereinbart, dass ein Mehrverdienst beiden Seiten je zur Hälfte angerechnet wird. Wichtig: Die unterhaltsberechtigte Seite muss verpflichtet werden, einen solchen Mehrverdienst mitzuteilen.
Formulierung Mehrverdienstklausel (Beispiel)
Falls die Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und/oder Gratifikation) von über 1500 Franken erzielt, reduzieren sich die Ehegattenunterhaltsbeiträge um die Hälfte des Betrags, der diesen Grenzwert übersteigt. Die Reduktion gilt ab dem der Erhöhung des Einkommens folgenden Monat.
Die Ehefrau verpflichtet sich bei Gefahr der Rückwirkung im Unterlassungsfall, dem Ehemann unaufgefordert eine Erhöhung ihres Einkommens auf über 1500 Franken mitzuteilen und ihm Einsicht in die massgebenden Unterlagen (insbesondere Lohnabrechnungen und Lohnausweise) zu gewähren.
6. Gemeinsames Scheidungsbegehren oder Klage?
Sind Sie und Ihr Ehemann, Ihre Gattin so weit einig, dass Sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen können? Oder sträubt sich eine Seite gegen die Scheidung?
Das ist die grundlegende Weichenstellung, die den weiteren Ablauf des Scheidungsverfahrens entscheidend prägt. Zwar haben Sie es auch bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit einem Gericht zu tun. Doch wenn Sie zusammen dem Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Scheidungskonvention einreichen, ist das Verfahren rasch und günstig. Beschwerlicher und teurer ist eine Scheidung auf Klage.
Scheidungsbegehren mit vollständiger Einigung
Die allermeisten Scheidungen erfolgen auf gemeinsames Begehren. Und in der Mehrheit der Fälle reichen die Eheleute dem Gericht eine vollständige Konvention ein, in der sie die Scheidungsfolgen geregelt haben.
Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ist aber auch möglich, wenn sich ein Paar nicht über alle Fragen einigen kann. Dann reicht man eine Teilkonvention ein und ersucht das Gericht, die restlichen Scheidungsfolgen zu regeln.
So läuft eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ab
Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ist unkompliziert – vor allem wenn Sie sich über die Scheidungsfolgen einigen konnten und gemeinsam eine Scheidungskonvention einreichen.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Für die Einleitung des Scheidungsverfahrens reicht es, wenn Sie gemeinsam dem zuständigen Gericht einen Brief schicken und die nötigen Unterlagen beilegen, vor allem die Scheidungskonvention sowie Unterlagen zur Unterhaltsberechnung. Die andere Möglichkeit: Sie füllen das Formular aus, das Sie bei den meisten Gerichten auf der Website finden, und legen die dort genannten Unterlagen bei (Adressen der Gerichte).
Als Nächstes prüft das Gericht Ihr Scheidungsbegehren und lädt Sie zur Anhörung vor. Zu dieser Anhörung müssen Sie persönlich erscheinen, Sie können sich von einer Anwältin zwar begleiten, nicht aber vertreten lassen. Sie und Ihr Ehemann, Ihre Gattin werden gemeinsam und getrennt angehört. Haben Sie Kinder, werden auch diese angehört.
Schliesslich wird das Urteil gefällt. Entweder die Richterin sagt Ihnen, wann Sie das Urteil zugestellt erhalten. Oder sie eröffnet das Urteil direkt in der Verhandlung mündlich und übergibt es Ihnen.
Gut zu wissen
Bestätigen Sie oder Ihre Ehefrau, Ihr Gatte in der Anhörung den Scheidungswillen nicht, ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren gescheitert. Dann erhalten Sie vom Gericht eine Frist, innerhalb derer Sie eine Scheidungsklage einreichen können.
Zentral: die Scheidungskonvention
In der Scheidungskonvention regeln Sie zusammen mit Ihrem Mann, Ihrer Frau die finanziellen Folgen der Scheidung sowie die Kinderbelange. Rechtsgültig wird die Konvention aber erst, wenn das Gericht sie genehmigt hat.
Das Gericht wird prüfen, ob die Konvention nicht offensichtlich unangemessen ist. Das heisst aber nicht, dass eine Regelung, die einseitig zuungunsten einer Seite formuliert ist, abgelehnt würde. Nur bei einem krassen Ungleichgewicht und wenn Formulierungen gegen das Gesetz verstossen, wird die Konvention abgelehnt – einige Beispiele:
- Der Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut, verzichtet unwiderruflich und für immer auf Kindesunterhalt.
- Die wirtschaftlich schwächere Person verzichtet auf die Teilung der Pensionskassenguthaben, obwohl ihre Altersvorsorge nicht gesichert ist.
- Eine Seite verpflichtet sich für lange Zeit zu so hohen Unterhaltszahlungen, dass ihr nicht einmal das Existenzminimum bleibt.
In dieser Übersicht finden Sie verschiedene Muster von Konventionen sowie eine Checkliste mit den nötigen Unterlagen. Dieselben Musterkonventionen gibt es auch im Download zum Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung».
Tipp
Nicht immer lässt sich einfach feststellen, ob eine Regelung angemessen und fair ist. Formulierungen, die Ihnen unproblematisch erscheinen, können sich zu Ihrem Nachteil auswirken. Es ist deshalb wichtig, dass Sie Ihre Scheidungskonvention bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsbeistand überprüfen lassen.
Gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teilkonvention
Der Weg zur Scheidung auf gemeinsames Begehren steht Ihnen auch offen, wenn Sie und Ihre Ehefrau, Ihr Gatte nicht in allen Fragen eine Einigung finden. Dann reichen Sie dem Gericht zusammen mit Ihrem Scheidungsbegehren eine Teilkonvention mit den nötigen Unterlagen ein.
Gut zu wissen
Selbst wenn Sie sich nur darüber einig sind, dass Sie sich scheiden lassen wollen, können Sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Ein kurzer Brief ans Gericht genügt.
Das Verfahren läuft zunächst gleich ab wie bei einer Scheidung mit vollständiger Einigung. Das Gericht wird während der Anhörung versuchen, zusammen mit Ihnen Lösungen für die offenen Fragen zu finden. Gelingt dies, wird die Konvention entsprechend ergänzt.
Zu den Punkten, über die Sie sich auch vor Gericht nicht einigen können, wird ein strittiges Scheidungsverfahren geführt. Sie erhalten eine Frist, um Ihre Anträge zu formulieren. Für den anschliessenden Prozess benötigen beide Parteien in der Regel einen eigenen Rechtsbeistand.
Scheidungsklage einreichen
Wenn sich ein Ehepaar auch nicht darüber einig ist, dass geschieden werden soll, bleibt nur eine Scheidungsklage. Das Gesetz sieht zwei Situationen vor, in denen man die Scheidung auch gegen den Willen der anderen Person durchsetzen kann:
- Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben
- Scheidung wegen Unzumutbarkeit (was aber nur in absoluten Ausnahmefällen vorkommt)
Zuerst eine zweijährige Trennung
Wehrt sich Ihr Ehemann, Ihre Gattin gegen die Scheidung, müssen Sie eine zweijährige Trennungsfrist abwarten, bevor Sie die Scheidungsklage einreichen können. Diese Trennungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem Sie aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht nötig.
Was während der Trennungszeit gelten soll, können Sie und Ihre Gattin, Ihr Ehemann direkt regeln, ohne dafür ein Gericht einzuschalten. Hilfreiche Tipps dazu finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Trennung: Was verheiratete Paare in der Krise regeln müssen». Können Sie sich nicht einigen, wird eine Seite ein Eheschutzverfahren einleiten. Dann entscheidet das Eheschutzgericht über die Wohnsituation, die Kinderfragen und den Unterhalt bis zur Scheidung.
Achtung
Was Sie während der Trennungszeit vereinbaren, kann unter Umständen vorwegnehmen, was später nach der Scheidung gilt. Willigen Sie zum Beispiel in zu tiefe Unterhaltsbeiträge ein, lässt das Gericht nach einer längeren Trennungszeit möglicherweise keine Korrektur mehr zu. Sie haben ja gezeigt, dass der tiefe Betrag genügt.
So läuft eine Scheidung auf Klage ab
Auch bei einem strittigen Scheidungsverfahren findet zuerst eine Einigungsverhandlung statt. Das Gericht versucht, mit beiden Parteien eine Einigung zu den strittigen Punkten zu finden.
Gelingt dies nicht, kommt es zu einem Schriftenwechsel, zu einer Hauptverhandlung, zu Replik und Duplik und Beweisverfahren. Das Ganze kann Jahre dauern und sehr teuer werden.
Achtung
Ein solches Verfahren sollten Sie nicht ohne Anwalt führen. Die Gefahr ist zu gross, dass Sie etwas übersehen oder unterlassen und damit Ihre Rechtsposition unnötig gefährden.
Scheidung auf Klage
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess
Da es bei einem strittigen Scheidungsverfahren lange dauern kann, bis alle Streitpunkte geregelt sind, können sogenannte vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Das Gericht kann zum Beispiel bestimmen:
- Bei wem die Kinder wohnen und wie die Betreuung gestaltet wird
- Wer im gemeinsamen Haus bleibt
- Welche Unterhaltsbeiträge vorläufig geschuldet sind
- Ob das Vermögen gesichert werden muss
Solche Regelungen haben eine gewisse präjudizierende Wirkung, das heisst: Das Scheidungsurteil wird sich häufig an der vorsorglichen Massnahme orientieren.
Kein Geld für eine Scheidung?
Wenn Sie in knappen finanziellen Verhältnissen leben, überlegen Sie sich wohl zweimal, ob Sie sich ein Scheidungsverfahren leisten und gar noch einen Anwalt beiziehen können. Doch finanzielle Gründe sollen niemandem verwehren, zu seinem Recht zu kommen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Mittellose zum nötigen Geld für ihr Scheidungsverfahren kommen können:
- Prozesskostenvorschuss vom Ehemann, von der Gattin
- Unentgeltliche Rechtspflege
Gut zu wissen
Mittellos meint wirklich mittellos. Wenn Ihr Vermögen über 5000 bis 10'000 Franken liegt und Ihnen nach Deckung des erweiterten Bedarfs noch mehr als 1000 Franken pro Monat bleiben, müssen Sie Gerichts- und Anwaltskosten selber zahlen. Dass Ihre Gattin, Ihr Ehemann viel mehr Geld zur Verfügung hat, tut nichts zur Sache.
Was ist ein Prozesskostenvorschuss?
Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Beistand zu leisten – das gilt auch noch im Scheidungsverfahren. Deshalb muss diejenige Seite, die über genügend Geld verfügt, der mittellosen Partnerin, dem mittellosen Partner die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten vorschiessen. Später wird dieser Vorschuss in der Regel mit den güterrechtlichen Ansprüchen verrechnet.
Was bedeutet unentgeltliche Rechtspflege?
Reichen Ihre Mittel nicht, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen, und ist auch bei Ihrem Mann, Ihrer Frau nichts zu holen, können Sie beim Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder der Scheidungsklage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Haben Sie eine Anwältin beigezogen, wird diese das Gesuch für Sie stellen.
Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet zweierlei: Erstens sind Sie von Vorschüssen und Kautionen an das Gericht und von den Gerichtskosten befreit. Und zweitens wird Ihr Anwalt, den Sie selbst ausgewählt haben, vom Gericht bezahlt.
Gut zu wissen
Gewinnen Sie den Prozess, muss die Gegenpartei für sämtliche Kosten aufkommen. Wenn Sie aber verlieren, müssen Sie trotz unentgeltlicher Rechtspflege die Kosten für den Anwalt der Gegenpartei übernehmen. Ausserdem – egal ob verloren oder gewonnen: Wenn sich Ihre finanzielle Situation verbessert, müssen Sie dem Staat das Geld zurückzahlen.
7. Nach der Scheidung
Mit einer Scheidung ändert sich einiges im Alltag. Was bedeutet die neue Situation für den Familiennamen? Was tun, wenn das Geld nicht reicht? Und wie erreicht man eine Abänderung des Scheidungsurteils? Als Erstes ein paar Punkte, die Sie gleich nach Abschluss des Scheidungsverfahrens anpacken sollten:
- Rechtskraftbescheinigung einholen: Reichen Sie dem Gericht das Urteil ein und bitten Sie, darauf die Rechtskraftbescheinigung anzubringen. Sie brauchen diese im Umgang mit den Behörden.
- AHV-Splitting verlangen: Das erspart später Verzögerungen beim Auszahlen der Rente. Das Formular dafür finden Sie auf der Website der AHV.
- Ausländische Personen: Aufenthaltsrecht prüfen. Wer eine Niederlassungsbewilligung C hat und/oder aus einem EU-/EFTA-Staat stammt, kann auch nach der Scheidung in der Schweiz bleiben. Für Angehörige aus Staaten ausserhalb des EU-/EFTA-Raums wird die Bewilligung unter Umständen nicht verlängert. Wenden Sie sich in einer solchen Situation unbedingt an einen Anwalt.
Familienname nach der Scheidung
Die Scheidung an und für sich beeinflusst weder Ihren Nachnamen noch das Bürgerrecht. Beide Seiten behalten den bisherigen Namen. Haben Sie bei der Heirat den Namen Ihres Partners, Ihrer Partnerin angenommen, können Sie jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie wieder Ihren Ledignamen führen wollen.
Die Kinder behalten ihren Nachnamen – auch wenn die Mutter, bei der sie wohnen, neu wieder ihren Ledignamen führt. Sollen die Kinder denselben Namen wie sie tragen, ist ein Namensänderungsgesuch bei der Regierung des Wohnsitzkantons nötig. Diese kann die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Am besten informieren Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle über die Chancen eines Namensänderungsgesuchs.
Gut zu wissen
Ab dem 12. Geburtstag des Kindes ist die Namensänderung nur möglich, wenn es zustimmt.
Versicherungen nach der Scheidung
Die Scheidung ist ein Anlass, die gesamte Versicherungssituation zu überdenken. Schauen Sie folgende Versicherungen genauer an:
- Unfallversicherung: Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Unfallversicherung besteht, und überprüfen Sie, ob allenfalls eine Erwerbsausfallversicherung sinnvoll wäre.
- Hausrat und Haftpflicht: Beide Teilfamilien benötigen nun je eine eigene Versicherung. Wird eine bestehende Police weitergeführt, sollten Sie die Versicherungssumme der Hausratversicherung an den reduzierten Hausrat anpassen.
- AHV: Sind Sie zum Beispiel wegen der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig, müssen Sie Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlen. Sonst fällt Ihre Rente später wegen fehlender Beitragsjahre tiefer aus. Dasselbe gilt, wenn Sie einen sehr kleinen Nebenerwerb haben, auf dem keine AHV abgerechnet wird (2024 unter 2300 Franken pro Jahr).
- Pensionskasse: Wollen und können Sie einen Teil des Geldes aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Pensionskasse einzahlen, um Ihre Vorsorge zu verbessern? Oder möchten Sie die Lücke im Altersguthaben auffüllen, die durch den Pensionskassenausgleich entstanden ist? Versuchen Sie, einen solchen Einkauf auf mehrere Jahre zu verteilen; das kommt steuerlich günstiger.
- Säule 3a: Sind Sie erwerbstätig, denken Sie daran, mit Beiträgen an die Säule 3a Ihre Altersvorsorge aufzubessern.
- Lebensversicherung: Haben Sie während der Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen und darin Ihren Mann, Ihre Frau begünstigt? Diese Begünstigung fällt mit der Scheidung automatisch weg. Möchten Sie sie beibehalten, müssen Sie den Versicherer schriftlich informieren.
Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso
Was kann eine Mutter mit kleinen Kindern tun, wenn der andere Elternteil die Alimente nicht oder immer mit Verspätung zahlt? Das Gesetz stellt eine Reihe von Möglichkeiten bereit, um den Familienunterhalt zu sichern – besonders wirkungsvoll: die Inkassohilfe, die Alimentenbevorschussung und die Anweisung an die Schuldner.
Tipp
Befürchten Sie, dass Ihre Ex-Partnerin, Ihr Ex-Partner Vermögen verschleudert oder sich damit ins Ausland absetzt? Wenn Sie stichhaltige Gründe haben, können Sie beim Gericht eine Sicherheitsleistung beantragen. Aus dem sichergestellten Betrag werden dann die Alimente überwiesen.
Alimenteninkasso
An sich können Sie ausstehende Alimente selber auf dem Betreibungsweg einfordern. Mit dem Scheidungsurteil in der Hand ist dies kein Problem. Wenn aber die Zahlungen Monat für Monat ausbleiben, wird dies beschwerlich. Dann können Sie Ihre Gemeinde ersuchen, die Alimente für Sie einzutreiben. Diese Inkassohilfe ist unentgeltlich – und oft erfolgreich. Spezialisierte Sachbearbeiter kommen rascher ans Ziel als wenn Ex-Eheleute herumstreiten. Der Respekt vor der amtlichen Stelle bringt die im Verzug stehende Person oft zur Einsicht. Wie Sie vorgehen, zeigt das Merkblatt «Nicht bezahlte Alimente eintreiben».
Gut zu wissen
Bis das Alimenteninkasso zum Erfolg führt, kann es eine Weile dauern. In dieser Zeit können Sie sich wenigstens die Kinderalimente bevorschussen lassen.
Alimentenbevorschussung
Sofern Sie gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten, erhalten Sie nicht nur Hilfe beim Inkasso, sondern der Staat bevorschusst die ausstehenden Alimente.
Wie lange und wie viel gezahlt wird, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Zudem gibt es die Alimentenbevorschussung in den meisten Kantonen nur für die Kinderalimente.
Und was gilt, wenn bei der im Verzug stehenden Person nichts zu holen ist? Muss man das bevorschusste Geld wieder zurückzahlen? Nein, auch wenn der Staat die Beträge nicht wieder eintreiben kann, werden Sie nicht belangt.
Tipp
Verlangen Sie sofort eine Alimentenbevorschussung, wenn es mit der Zahlung der Kinderalimente Schwierigkeiten gibt. Für Ausstände aus der Zeit vor der Anmeldung bekommen Sie keine Bevorschussung. Die Adresse der zuständigen Stelle erhalten Sie beim Sozialdienst Ihrer Gemeinde. Müssen Unterhaltsbeiträge im Ausland eingetrieben werden, können Sie sich an den Internationalen Sozialdienst der Schweiz oder die kantonalen Empfangs- und Übermittlungsstellen für internationale Alimentensachen wenden.
Anweisung an die Schuldner
Eine weitere effiziente Möglichkeit, zu ausstehenden Alimenten zu kommen: Sie beantragen beim Gericht, dass der Betrag, der Ihnen zusteht, direkt bei den Schuldnern Ihres Ex-Manns oder Ihrer Ex-Frau eingetrieben wird. Dann wird die Arbeitgeberin der zahlungspflichtigen Person angewiesen, die Alimente für Sie und Ihre Kinder vom Lohn abzuziehen und an Sie zu überweisen.
Wenn der zahlungspflichtige Elternteil eine AHV- oder IV-Rente bezieht, können Sie beantragen, dass die Kinderrenten dazu direkt auf Ihr Konto überwiesen werden.
Tipp
Wer nach der Scheidung mehr oder weniger allein für die Kinder zuständig ist, hat oft nicht nur mit Geldproblemen zu kämpfen. Wie Alleinerziehende ihren strengen Alltag besser meistern, lesen Sie im Beobachter-Ratgeber «Was Alleinerziehende stark macht».
Wann kann ein Scheidungsurteil abgeändert werden?
Wenn sich die Verhältnisse seit der Scheidung geändert haben, kann das Scheidungsurteil angepasst werden. Nicht jede kleine Veränderung führt aber zu einer Anpassung. Damit das Sorgerecht, die Betreuung oder Unterhaltsbeiträge abgeändert werden, muss einiges zusammenkommen.
Wenn Sie und Ihr Ex-Mann, Ihre Ex-Frau sich einig sind, steht es Ihnen frei, die Scheidungskonvention zu ändern oder zu ergänzen – wenigstens, was die Ehegattenalimente und die Verteilung des Vermögens angeht. Geht es um die Kinderalimente, benötigen Sie die Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb).
Können Sie sich nicht einigen, ist für das Abänderungsverfahren das Gericht am Wohnsitz von Ihnen oder Ihrem Ex-Mann, Ihrer Ex-Frau zuständig.
Scheidungsalimente abändern
Bei der Abänderung von Ehegattenalimenten geht es meist um eine Reduktion. Diese kann die zahlungspflichtige Seite verlangen, wenn sich die Grundlagen seit der Berechnung verändert haben. Das kann sein, weil sich einerseits das Einkommen der alimentenberechtigten Seite erhöht hat oder ihre Lebenshaltungskosten tiefer sind oder weil andererseits das Einkommen der zahlungspflichtigen Seite tiefer ist oder ihre Lebenshaltungskosten gestiegen sind.
Eine solche Veränderung muss erheblich und dauerhaft sein. Einige Monate Arbeitslosigkeit genügen nicht für eine Reduktion. Dauert die Einkommenseinbusse länger an, ist aber doch vorübergehend, kann das Gericht die Alimente für eine gewisse Zeit sistieren oder reduzieren. Danach sind die Alimente wieder in der alten Höhe geschuldet.
Klar ist auch, dass eine Veränderung nur dann zählt, wenn sie bei der Berechnung der Alimente nicht vorhersehbar war. Wurde bereits bei der Scheidung eingerechnet, dass eine Seite nach einer gewissen Zeit mehr verdienen kann, führt dieses höhere Einkommen natürlich nicht zu einer Reduktion.
Achtung
Lebt eine geschiedene Person mit einem neuen Partner, einer neuen Partnerin an derselben Adresse zusammen, hat dies meist auch einen Einfluss auf die Alimente. Ihre Lebenshaltungskosten sind tiefer, sodass ein Abänderungsantrag gute Chancen auf Erfolg hat. Mit einer Konkubinatsklausel in der Scheidungskonvention haben Sie es in einer solchen Situation einfacher.
Kinderalimente abändern
Für eine Reduktion der Kinderalimente gelten dieselben Regeln wie bei den Ehegattenalimenten: Die Veränderung muss wesentlich, dauerhaft und nicht vorhersehbar sein.
Kinderalimente können aber – häufiger als Ehegattenalimente – auch erhöht werden. Denn Kinder haben das Recht auf eine Lebenshaltung, die der sozialen Stellung ihrer Eltern entspricht. So steht es im Gesetz. Macht etwa ein zahlungspflichtiger Vater nach der Scheidung Karriere, kann dies ein Grund für die Erhöhung der Kinderalimente sein.
Ein weiterer Grund für eine solche Erhöhung ergibt sich oft aus der Aufteilung der Betreuung. Hat sich ein Elternteil in der Scheidungskonvention verpflichtet, die Kinder zu 40 Prozent zu betreuen, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er dies mit höheren Zahlungen ausgleichen.
Sorgerecht, Obhut und Betreuung abändern
Entspricht die bei der Scheidung vereinbarte Gestaltung der elterlichen Sorge, der Obhut und/oder der Betreuung nicht mehr den Bedürfnissen des Kindes, kann sie abgeändert werden.
Auch wenn Sie und der andere Elternteil sich über die Änderung einig sind, können Sie diese dennoch nicht einfach selber einführen. Sie brauchen dazu die Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) am Wohnort des Kindes.
- Wenn Sie und der andere Elternteil nicht einig werden, kommt es darauf an, welche Kinderbelange betroffen sind. Geht es (auch) um Unterhaltsbeiträge, ist das Gericht zuständig.
- Geht es nur darum, die Betreuung neu zu regeln, können Sie sich an die Kesb wenden. Ein einseitiger Antrag auf Abänderung der Betreuungsanteile hat aber nur Chancen, wenn sich die Verhältnisse seit der Scheidung erheblich verändert haben oder wenn das Kindeswohl zwingend eine Neuregelung verlangt.
- Sind Sie der Überzeugung, dass der andere Elternteil durch sein Verhalten das Wohl des Kindes gefährdet, führt Ihr erster Schritt ebenfalls zur Kesb. Dort können Sie eine Gefährdungsmeldung machen und Kindesschutzmassnahmen beantragen. Sind Sie der Überzeugung, dass dies nicht genügt, können Sie beim Gericht verlangen, dass die elterliche Sorge Ihnen allein zugesprochen wird.
Bei der Abänderung von Sorgerecht, Obhut und Betreuung geht es einzig und allein darum, was die bestmögliche Lösung für das Kind ist. Alle anderen Gesichtspunkte sind untergeordneter Natur.
Tipp
Holen Sie, vor allem wenn es um eine Neuregelung der elterlichen Sorge geht, unbedingt zuerst rechtlichen Rat ein. Denn es muss schon sehr viel passieren, bis die Regelung des Sorgerechts abgeändert wird.