Die 7 Sünden auf Social Media
Unbedachte Posts auf Facebook oder Instagram können für User schlimme Konsequenzen haben. Sieben Sündenfälle und ihre möglichen Folgen.
Veröffentlicht am 14. März 2022 - 11:50 Uhr
- Sünde 1:
Sie posten ein Foto, das einen Bekannten beim betrunkenen Feiern zeigt - Sünde 2:
Sie äussern sich in einem Post abschätzig über Ihren Chef - Sünde 3:
Sie beleidigen Bundesrat Berset aufgrund der Corona-Massnahmen als «kriminellen Volksverräter» - Sünde 4:
Sie zeigen sich freizügig auf Ihrem Instagram-Profil - Sünde 5:
Sie werben auf Ihrem Instagram-Profil für ein Produkt - Sünde 6:
Sie laden ein Foto hoch, das Sie nicht selbst gemacht haben - Sünde 7:
Sie verkaufen Ihre alte, gefälschte Gucci-Tasche online - 10 Tipps:
Worauf Sie bei Facebook, Instagram, Twitter & Co. achten sollten
Das gilt: Jede Person darf selbst darüber bestimmen, ob und in welcher Situation Bilder von ihr gemacht und veröffentlicht werden. Das ergibt sich aus dem Recht am eigenen Bild. Wenn der Bekannte erkennbar ist und nicht etwa als Teil der feiernden Menschenmenge auf dem Foto abgebildet, brauchen Sie seine Einwilligung für den Post.
Die Folgen: Wenn der Bekannte der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, kann er verlangen, dass das Foto vom Internet genommen und gelöscht wird – notfalls mit einer Klage vor Gericht. Im Extremfall drohen sogar Ansprüche auf Schadenersatz, wenn er durch den Post negative finanzielle Folgen erlitt.
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Das gilt: Vorgesetzte dürfen zwar nicht gezielt online nach privaten Informationen schnüffeln. Trotzdem muss man damit rechnen, dass sie es erfahren. Wenn Sie den Chef online kritisieren, verletzen Sie Ihre Treuepflicht.
Die Folgen: Der Eintrag kann zur Kündigung führen – unter Umständen fristlos.
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Das gilt: Es ist grundsätzlich strafbar, andere in ihrer Ehre zu verletzen – also in ihrem Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein. «Politikerinnen und Politiker müssen sich etwas mehr gefallen lassen», so der Zürcher Datenrechts-Anwalt Martin Steiger, «aber nicht alles». Ehrverletzende Aussagen verletzen grundsätzlich die Persönlichkeit.
Die Folgen: Alain Berset könnte innert drei Monaten Strafantrag wegen Ehrverletzung stellen oder zivilrechtlich klagen. Ob ein Bundesrat das tut, ist allerdings fraglich. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung dürften die Verfahren viel Zeitaufwand bedeuten.
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Das gilt: Die meisten Plattformen verbieten die Veröffentlichung von Nacktbildern. Fotos von Personen in Unterwäsche sind prinzipiell erlaubt. Wenn das Bild als pornografisch gilt, machen Sie sich unter Umständen strafbar.
Die Folgen: Es besteht die Gefahr, dass freizügige Bilder auf Erotik-Websites landen. Berufliche Konsequenzen – etwa eine Kündigung – dürften nicht drohen, sofern das Bild keinen Bezug zu Ihrer Arbeit hat. Es kann allerdings sein, dass künftige Vorgesetzte die Bilder sehen und Sie deswegen nicht einstellen.
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Das gilt: Wenn Sie eine Gegenleistung – Geld oder kostenlose Produkte – dafür bekommen, müssen Sie Ihren Post als Werbung kennzeichnen. Das Lauterkeitsrecht gibt vor, dass Werbung erkennbar sein muss und man das Publikum nicht täuschen darf. Schleichwerbung ist verboten.
Die Folgen: Täuschendes Verhalten ist unter Umständen unlauter und damit widerrechtlich. Die Lauterkeitskommission kann aber keine Sanktionen aussprechen. Im schlimmsten Fall riskieren Sie eine zivilrechtliche Klage, doch auch das ist eher unwahrscheinlich. «Schleichwerbung hat faktisch kaum Folgen in der Schweiz», sagt Datenrechtler Martin Steiger. In anderen Ländern gelten aber zum Teil strengere Vorschriften.
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Das gilt: Es ist nicht erlaubt, ein Bild ohne die Erlaubnis der Fotografin in sein Profil zu stellen. Denn es ist urheberrechtlich geschützt. Das Posten auf Facebook oder Instagram gilt grundsätzlich nicht mehr als legaler Privatgebrauch.
Die Folgen: Es ist gut möglich, dass Sie ein Abmahnschreiben erhalten. Die Inhaber der Bildrechte könnten verlangen, dass Sie das Foto entfernen und eine Nutzungsgebühr für die Verwendung zahlen.
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Das gilt: Sie haben die falsche Tasche damals für den Eigengebrauch gekauft. Das ist nicht strafbar. Der Weiterverkauf ist allerdings verboten. Das gilt auch für Privatpersonen.
Die Folgen: Sie verletzen damit das Markenrecht und machen sich auf Antrag strafbar. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe drohen.
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- Wählen Sie Freunde und Follower gezielt aus.
- Überlegen Sie gut, was Sie veröffentlichen. Zurückhaltung lohnt sich.
- Seien Sie sich bewusst, dass Ihr öffentliches Profil von allen gesehen werden kann, auch etwa von einer zukünftigen Chefin. Doch auch private Posts können in falsche Hände geraten, etwa indem jemand einen Screenshot davon macht.
- Löschen Sie Einträge, die Sie in eine heikle Situation bringen könnten.
- Posten Sie nur Fotos, von denen Sie die Urheberrechte haben.
- Verpixeln oder verwischen Sie fremde Personen im Bildhintergrund und fragen Sie die abgebildete Person nach ihrer Einwilligung.
- Schützen Sie Ihre Privatsphäre, indem Sie Ihr Profil auf «privat» stellen.
- Stellen Sie Ihr Konto so ein, dass nur enge Freunde Ihre Einträge sehen – oder verbergen Sie diese vor Personen, bei denen das heikel werden könnte.
- Liken oder teilen Sie nur Posts, die Sie auch von sich aus erstellen würden – also keine Beiträge mit rassistischen, ehrverletzenden oder sonstigen illegalen Inhalten.
- Deklarieren Sie bezahlte Einträge, etwa mit «#werbung».
Verstösst man gegen das Urheberrecht, wenn man ein Produktbild aus dem Web für eine Verkaufsplattform verwendet? Sind Creativ Commons-Lizenzen immer kostenlos? Ist es erlaubt, unter Freunden einen Film vorzuführen, den man vorher aus dem Internet heruntergeladen hat? Und was kommt mit künstlicher Intelligenz im Rahmen des Urheberrechts auf uns zu? Mitglieder des Beobachters erhalten Antworten auf diese und weitere Fragen.
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