Wer übernimmt die Kosten?
Die Pflege von alternden Menschen zuhause kostet nicht nur Zeit, es braucht auch eine entsprechende Infrastruktur - etwa einen Treppenlift. Wer bezahlt das?
aktualisiert am 27. Februar 2018 - 11:43 Uhr
Ich benötige für die Pflege meines Vaters Unmengen von Salben und Verbänden. Zahlt mir die Krankenkasse etwas daran?
Wenn die Salben vom Arzt verschrieben wurden und sie in der sogenannten Spezialitätenliste aufgeführt sind, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Verschreibt der Arzt ein Medikament, das nicht auf dieser Liste steht, muss er das mitteilen. Die Grundversicherung zahlt dann nämlich nicht. Bei den Verbänden gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die Krankenkasse einen Teil der Kosten. Nähere Angaben dazu, was die Grundversicherung in welchem Umfang übernimmt, finden Sie in der Mittel- und Gegenständeliste.
Wenn wir bei meiner Mutter einen Treppenlift einbauen, kann sie dort noch eine Weile wohnen. Zahlt die Krankenkasse daran?
Nein, die Krankenkasse zahlt nichts an den Treppenlift. Wenn Ihre Mutter das AHV-Alter noch nicht erreicht hat, übernimmt die IV die Kosten. Wer über 64 respektive 65 Jahre alt ist, kann Vergütungen nur noch von der AHV beziehen. Massgeblich ist die Hilfsmittelliste der AHV. Der Treppenlift ist darin nicht aufgeführt. Vielleicht könnte ein Lift über die Ergänzungsleistungen (teil)finanziert werden, die Regelungen sind jedoch kantonal verschieden. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Ergänzungsleistungsbehörde.
In Deutschland zahlt der Staat für die Angehörigenpflege eine Entschädigung. Und bei uns?
In der Schweiz kann die Pflege und Betreuung eines Familienangehörigen unter Umständen über Ergänzungsleistungen (EL) entschädigt werden.
Hier kommt es allerdings auf die kantonale Regelung an. Im Kanton Zürich wird zum Beispiel vorausgesetzt, dass der Pflegende wegen der Angehörigenpflege eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und diese belegen kann. Zudem darf er nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sein, also nicht im selben Haushalt wohnen wie der Pflegebedürftige. Auch andere Kantone kennen eine entsprechende Regelung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ergänzungsleistungsbehörde über die gesetzliche Lage in Ihrem Kanton.
Wenn Sie mit dem zu pflegenden Angehörigen im selben Haushalt leben, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift der AHV. Das bedeutet, dass Ihnen quasi ein hypothetisches Einkommen auf Ihrem AHV-Konto gutgeschrieben wird, das dann später, bei der Berechnung der AHV-Rente, berücksichtigt wird. Der Antrag auf Betreuungsgutschriften muss aber jährlich schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse gestellt werden.
Wer entscheidet eigentlich über Medizinisches, wenn der Pflegebedürftige das nicht mehr kann?
Wenn die urteilsunfähige Person keine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag hat, plant der Arzt die Behandlung, unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person. Der Arzt braucht deren Zustimmung.
Welche Personen zur Vertretung berechtigt sind, regelt das Gesetz. Der Entscheid ist immer im Interesse und zum Wohl des Patienten zu fällen.
Wenn niemand die Interessen der urteilsunfähigen Person wahrnehmen kann oder deren Interessen gefährdet sind, muss die Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden. Je nach Ausgangslage wird die Behörde einen Beistand errichten oder jemand für die Vertretung bestimmen.
Welche lebensverlängernden Massnahmen möchte ich nach einem schweren Unfall? Wer tritt für meine Interessen ein, wenn ich urteilsunfähig werden sollte? Mit der Mustervorlage «Patientenverfügung» und «Vorsorgeauftrag» können Beobachter-Mitglieder heute schon entscheiden.
Betreuung & Erwerbstätigkeit
Silvan Rüegg