Brauchen wir einen Vertrag?
Viele Konkubinatspaare sind sich der Konsequenzen einer allfälligen Trennung oder beim Ableben eines Partners nicht bewusst. Wie Sie Streit und Sorgen vorbeugen können.
Veröffentlicht am 30. März 2009 - 09:47 Uhr
Nicht jedes Paar braucht unbedingt einen Konkubinatsvertrag: Solange keine Seite von der anderen wirtschaftlich abhängig ist, man keine grösseren Anschaffungen tätigt oder gar Wohneigentum erwirbt, ist ein Konkubinatsvertrag nicht dringend notwendig. Sinnvoll wäre er dennoch, um bei einer allfälligen Trennung Streitigkeiten vorzubeugen.
Wer einen Konkubinatsvertrag abschliesst, sollte ihn aus Beweisgründen schriftlich abfassen. Beide Partner müssen ihn unterzeichnen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht Vorschrift. Als Anhang zum Vertrag ist auch ein Inventar empfehlenswert.
Das sollte vertraglich geregelt werden:
- Beteiligung an den Haushaltskosten (Miete, Versicherungen, Lebensmittel etc.)
- Inventar
- Mietverhältnis (was gilt bei einer allfälligen Trennung?)
- Unterhalt
- Vermögen bzw. Schulden
Ein Vertrag mag zwar unromantisch sein, dafür schafft er klare Verhältnisse zwischen den Partnern. Und: Besser einen Vertrag machen und ihn nicht brauchen, als einen Vertrag zu brauchen und ihn nicht gemacht zu haben.
Unverheiratete Eltern: Absicherung für die Zukunft
Ein Unterhalts- oder Unterstützungsanspruch ist für Männer und Frauen im Konkubinat nicht gesetzlich geregelt. Stirbt ein Partner oder geht die Beziehung auseinander, kann das für Väter und Mütter, die für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit einschränkten, böse Folgen haben. Deshalb sollten unverheiratete Eltern ihre Zukunft vertraglich regeln.
- Verfassen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag.
- Prüfen Sie bei Ihrer Pensionskasse das Reglement. Viele Kassen sehen Leistungen für Konkubinatspartner vor. Lassen Sie sich eine Anspruchsberechtigung schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für Freizügigkeitskonti, Freizügigkeitspolicen und für die Säule 3a.
- Sichern Sie den Partner oder die Partnerin zusätzlich finanziell ab, beispielsweise mit einer Lebensversicherung.
- Vereinbaren Sie in einem Konkubinatsvertrag Unterhaltsbeiträge für diejenige Person, die die Kinder hauptsächlich betreut.
Unverheiratete Väter
Wenn Sie nicht verheiratet sind, müssen Sie das Kind anerkennen, damit ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind entsteht. Die Anerkennung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen, sogar vor der Geburt. Um auch das Sorgerecht zu erhalten, müssen Sie gemeinsam mit der Mutter des Kindes einen Antrag bei der Vormundschaftsbehörde stellen. Ansonsten bekommt nur die unverheiratete Mutter das Sorgerecht.
Bei unverheirateten Eltern wird in der Regel auch ein Unterhaltsvertrag für das Kind abgeschlossen, da der Vater dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dieser Vertrag ist erst gültig, wenn die Vormundschaftsbehörde ihn genehmigt hat. Im Vertrag wird der Betrag festgelegt, den Vater und Mutter nach einer allfälligen Trennung zu übernehmen haben.