1.  Ich habe gehört, dass mein Konkubinatspartner im Spital von den Ärzten möglicherweise keine Auskunft erhalten würde, falls mir etwas zustösst. Stimmt das?
Ja. Die Ärzte sind an ihre Schweigepflicht gebunden. Ist jemand nicht mehr ansprechbar, darf der Arzt nächste Angehörige informieren. Wer dazu zählt, kann im Einzelfall jedoch umstritten sein. Deshalb ist es sinnvoll, in einer Erklärung festzuhalten, wem Ihr Arzt Auskunft erteilen darf. Zudem können Sie in der Patientenverfügung bestimmen, welche Behandlungen Sie möchten, ob Sie lebensverlängernde Massnahmen wünschen und was mit Ihrem Körper nach dem Tod geschehen darf. Prüfen Sie Ihre Patientenverfügung alle zwei Jahre.

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2.  Ich habe das alleinige Sorgerecht für meine vierjährige Tochter. Sollte mir etwas zustossen, will ich, dass meine Schwester, die Gotte ist, für sie sorgt. Geht das?
Falls Sie sterben, braucht Ihre Tochter einen gesetzlichen Vertreter. Die Vormundschaftsbehörde muss prüfen, ob Ihrem Kind ein Vormund zu bestellen oder die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen ist. Sie können Ihren Wunsch vorab festhalten und der Vormundschaftsbehörde übergeben. Sie ist nach Ihrem Tod nicht daran gebunden, wird ihn aber gebührend berücksichtigen. Sie muss aufgrund der dannzumal aktuellen Lage entscheiden, was für Ihr Kind am besten ist. Ist es urteilsfähig, ist auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen.


3.  Mein Mann und ich haben zusammen keine Kinder, jeder hat aber ein Kind aus einer früheren Beziehung. Sein Vermögen soll auf seiner, meines auf meiner Seite bleiben.
Wenn Sie keine Vermischung wollen, können Sie zunächst bei einem Notar einen Ehevertrag auf Gütertrennung schliessen. Damit bleiben Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten separat. Vor allem aber müssen Sie und Ihr Mann beim Notar einen Erbverzichtsvertrag miteinander schliessen, wonach jeder Ehegatte im Nachlass des anderen auf seinen Pflichtteil verzichtet und damit einverstanden ist, dass alles an das Kind des jeweils anderen geht.


4.  Meine Frau hat ein Kind in unsere Ehe gebracht. Zusammen haben wir zwei Kinder. Ich möchte, dass nach meinem Tod alle drei Kinder gleich viel erben. Geht das?
Das geht nur mit einer Adoption des Kindes Ihrer Frau oder wenn Ihre Kinder einverstanden und volljährig sind. Dann könnten Sie alle vor einem Notar entsprechend Ihrem Wunsch einen Erbvertrag schliessen.

5.  Mein Konkubinatspartner hat eine Tochter aus erster Ehe. Nun möchten wir uns erbrechtlich absichern. Was können wir tun?
Das Gesetz sieht keinen automatischen Erbanspruch von Konkubinatspartnern vor. Sie und Ihr Partner können sich aber in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Ihr Partner muss dabei den Pflichtteil seiner Tochter von drei Vierteln des Nachlasses beachten. Verletzt er diesen, könnte seine Tochter das Testament anfechten.


6.  Ich möchte vorsorgen für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann. Was kann ich tun?
Jede urteilsfähige Person kann einer anderen eine Vollmacht erteilen, damit diese für sie handeln kann. Damit sie auch über die Handlungsunfähigkeit oder den Tod hinaus gilt, müssen Sie das speziell vermerken. Die Generalvollmacht gilt für sämtliche Rechtsgeschäfte. Mit einer Spezialvollmacht kann jemand Sie nur für das speziell erwähnte Geschäft vertreten. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Vollmachten können jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden – bei einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht können das die Erben des Vollmachtgebers tun.


7.  Mein Partner und ich erwarten ein Kind. Ich werde nach der Geburt nur noch 30 Prozent arbeiten. Muss er Unterhalt für mich zahlen, falls wir uns trennen?
Nein, vom Gesetz her muss er nur für Ihr gemeinsames Kind Unterhalt zahlen. Sie können jedoch in einem Konkubinatsvertrag Unterhaltszahlungen für Sie abmachen.


8.  Mein Partner und ich haben ein Haus. Nun sorgen wir uns, ob einer es allein halten könnte, wenn dem anderen etwas zustösst.
In einem Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Konkubinatspartner begünstigt werden, doch sind die Pflichtteilsansprüche allfälliger Nachkommen, Ehegatten oder Eltern zu beachten. Von der AHV gibt es keine Witwen- respektive Witwerrente für Konkubinatspartner. Eventuell richtet Ihre Pensionskasse oder die Ihres Partners Todesfallleistungen an den Hinterbliebenen aus. Fragen Sie nach. Reichen diese Mittel nicht, kann die Lücke mit einer Todesfallversicherung geschlossen werden. Lassen Sie sich von einer unabhängigen Stelle beraten.


9.  Seit ich, 83, nicht mehr gut zu Fuss bin, erledigt mein Partner sehr viel für mich. Meine Töchter lassen sich nie sehen. Soll ich ihm eine Entschädigung auszahlen?
Besprechen Sie mit Ihrem Partner, ob er eine Entschädigung für seine Hilfe möchte. Wenn ja, müssen Sie diese jetzt mit ihm abmachen oder sie im Testament vorsehen. Ansonsten gelten Pflege- oder Hilfeleistungen unter Konkubinatspartnern als kostenloser Liebesdienst. Verlangt Ihr Partner erst nach Ihrem Tod etwas, ist er auf den Goodwill Ihrer Töchter angewiesen.


10.  Meine Kinder und meine Lebenspartnerin verstehen sich nicht. Ich fürchte, dass es zu Problemen mit meinem Nachlass kommt.
Sie können im Testament Teilungsregeln aufstellen, also genau festlegen, wer welche Vermögenswerte auf Anrechnung an seinen Erbanteil erhält. Ferner können Sie Ihre Partnerin als Willensvollstreckerin einsetzen. Dann hat sie die Aufgabe, die Erbteilung nach Ihren Anordnungen vorzubereiten. Sie allein erhält Zugang zu allen Konten – könnte sich also ohne Zustimmung Ihrer Kinder ihren Erbanteil auszahlen.


11.  Ist es sinnvoll, eine Versicherung abzuschliessen, die im Pflegefall zahlt?
Ein Heimaufenthalt kann schnell über 100'000 Franken im Jahr kosten. Die von der Grundversicherung der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten zahlt man selbst: aus seiner Pensionskassen- und AHV-Rente, seinem Vermögen oder Ergänzungsleistungen zur AHV. Wer ziemlich vermögend ist und dieses Vermögen schützen oder noch Erbvorbezüge ausrichten will, kann eine Pflegeversicherung abschliessen. Sie ist jedoch teuer. Und es kann auch Einschränkungen geben. Etwa, dass erst bezahlt wird, wenn man über zwei Jahre pflegebedürftig ist.