Beat Alpiger* war überzeugt, dass er über die Steuerregeln für die gebundene Vorsorge 3a bestens im Bild sei. Er wusste, dass er bis zu fünf Jahre über seine Pensionierung hinaus steuerbegünstigt sparen konnte. Ein Kollege vom Steueramt hatte ihm zudem gesteckt, dass er im Jahr seiner ordentlichen Pensionierung gleich doppelt in die Säule 3a einzahlen könne, weil er nach 65 weiterarbeite.

Gesagt, getan. Für die Zeit bis zu seinem Geburtstag am 31. Juli zog er erst die ordentlichen 6682 Franken ab und für die letzten fünf Monate des Jahres weitere 8400 Franken (20 Prozent des Betrags, den er bis Ende Jahr verdient hatte).

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Doch er hatte die Rechnung ohne das Solothurner Steueramt gemacht. Weil Alpiger den regulären 6682-Franken-Abzug erst nach seinem Geburtstag auf sein 3a-Konto überwiesen hatte, sei dieser Anspruch verwirkt. Also könne er nur 8400 Franken abziehen – und müsse wohl oder übel gut 2000 Franken mehr Steuern zahlen, teilte ihm die Steuerbehörde mit.

Nur: Alpiger konnte das entscheidende Detail gar nicht kennen. Der Hinweis auf den Geburtstag als Stichdatum fehlt in der Wegleitung zur Steuererklärung. Nur wer die Hilfe eines guten Steuerberaters in Anspruch nimmt, kann von diesem Trick profitieren.

Behörden ohne Einsicht

Daran soll sich nichts ändern, wie eine Umfrage bei den Steuerverwaltungen von vier Kantonen ergab: Nicht eine will die Präzisierung in die Wegleitung aufnehmen. Der Leiter Recht und Gesetzgebung der Solothurner Steuerbehörde sagte, es gebe ja Ratgeber zur Genüge. Deshalb müsse seine Behörde nicht eigens auf diesen Punkt hinweisen. Kein Musikgehör hat auch der Berner Steuerverwalter Bruno Knüsel: Es könne nicht Aufgabe einer Steuerverwaltung sein, die «Gestaltungsspielräume im Bereich der Vorsorge aufzuzeigen». Der Zürcher Amtschef Adrian Hug schreibt: «Die Säule 3a ist eine freiwillige Steuersparmöglichkeit, weshalb der Ball nicht primär beim Steueramt liegt.» Vom Schlupfloch wird weiterhin nur profitieren können, wer mehr weiss, als in der Wegleitung steht.

Nur der Kanton Basel-Stadt zeigt sich etwas flexibler: «Es genügt, wenn die Einlagen in jenem Steuerjahr eingezahlt werden, in dem der Steuerpflichtige pensioniert wird», erklärt Christian Mathez, Leiter Rechtsdienst.

* Name geändert