Frage eines Lesers: «Ich bin 61, arbeitslos und mein Taggeldanspruch endet bald. Erhalte ich danach bis zum ordentlichen Rentenalter Überbrückungsleistungen? Oder muss ich die AHV mit 63 Jahren vorbeziehen?»

Überbrückungsleistungen kann erhalten, wer ab dem Monat, in dem er oder sie 60 wird, bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird und dazu eine Reihe von weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (siehe mehr dazu im Ratgeber unten). Zuständig ist in den meisten Kantonen die kantonale Ausgleichskasse. Im Kanton Zürich dagegen sind es die Stellen für Zusatzleistungen der Gemeinden beziehungsweise Städte oder die SVA Zürich, in Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge und im Kanton Genf der Service des prestations complémentaires. Diese Stellen geben Ihnen Auskunft.

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Überbrückungsleistungen können bis zur ordentlichen Pensionierung gezahlt werden. Aber allenfalls kann Sie die Durchführungsstelle zwingen, die AHV-Altersrente vorzubeziehen . Das ist bei Männern mit 63 oder 64, bei Frauen mit 62 oder 63 Jahren möglich.

Dazu muss die Berechnung der zuständigen Stelle aber ergeben, dass Sie später sowieso auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen Lebensunterhalt Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen? wären – ob mit oder ohne AHV-Vorbezug. Denn der Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Rentenkürzung. Es sollen also nicht zusätzlich Leute in die EL geschubst werden. Die Behörde rechnet bereits ein Jahr vor dem frühestmöglichen Vorbezug alles durch. Falls Sie ohnehin EL benötigen, werden Ihre Überbrückungsleistungen ab dem Monat nach Ihrem nächsten Geburtstag eingestellt. Darüber werden Sie sechs Monate im Voraus in einer Verfügung informiert. So soll sichergestellt sein, dass Sie den AHV-Vorbezug und danach die EL frühzeitig beantragen können, um nahtlos Geld zu erhalten. Letzteres müssen Sie selber tun.

Übrigens: Auch wenn die oben genannte Prüfung ergibt, dass Sie weiterhin Überbrückungsleistungen erhalten könnten, dürfen Sie die AHV-Altersrente trotzdem freiwillig früher beziehen. Die EL-Stelle darf Ihnen die Leistungen nicht kürzen, auch wenn Sie durch den Vorbezug auf Ihren weiteren Anspruch auf Überbrückungsleistungen verzichten und dadurch in die EL rutschen.

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