Antworten auf die wichtigsten medizinischen Fragen
Sie sind neu in der Schweiz, und vieles läuft hier anders als in Ihrem Heimatland. Wir möchten Ihnen helfen, dass Sie sich möglichst rasch zurechtfinden, wenn Sie Fragen zum Arztbesuch oder bei speziellen medizinischen Bedürfnissen haben.
Um diese Themen geht es im Artikel:
Medizinische Hilfe im Allgemeinen
- An wen kann ich mich wenden, wenn ich direkt nach der Ankunft medizinische Hilfe brauche?
- An wen kann ich mich wenden, wenn ich später medizinische Hilfe brauche?
- Kann ich eine Ambulanz rufen, wenn ich krank bin und ärztlichen Rat brauche?
- Wohin wende ich mich in einem medizinischen Notfall?
- Warum brauche ich eine Krankenversicherung, und wie erhalte ich sie?
- Wer bezahlt die Krankenversicherung und medizinische Behandlungen?
- Kann ich zu irgendeinem Arzt gehen und mich behandeln lassen?
- Wenn ich in einem anderen Kanton krank werde oder mich verletze, als ich angemeldet bin: Kann ich mich dort medizinisch behandeln lassen oder muss ich in meinen Kanton zurückkehren?
- Ich bin schwanger. Soll ich zum Untersuch ins Spital gehen?
- Welche Behandlungen darf ich als Flüchtling in Anspruch nehmen, und welche werden allenfalls nicht bezahlt von der Versicherung?
In den Empfangs- und Verfahrenszentren arbeiten medizinische Fachpersonen (Medic-Help), an die Sie sich wenden können. Wenn Sie sich krank fühlen, Medikamente benötigen oder schwanger sind, werden diese Fachpersonen Ihnen helfen oder Sie an einen Arzt oder ins Spital überweisen. Falls die Medic-Help-Stelle geschlossen ist, können Sie sich ans Betreuungs- oder Sicherheitspersonal wenden. Eine Liste, wo sich die Bundesasylzentren befinden, finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).
In der Schweiz ist der erste Kontakt bei einem medizinischen Anliegen meist ein Hausarzt. Dieser kennt die Patientinnen und Patienten und kann sie bei Bedarf an weitere Fachpersonen oder ans Spital überweisen. Falls Sie nicht wissen, an welchen Arzt Sie sich wenden sollen, fragen Sie beim Sozialamt Ihrer Gemeinde nach. Eine Liste, wer in Ihrem Wohnkanton für was zuständig ist, finden Sie auf der Übersichtsseite des Schweizerischen Gemeindeverbandes.
Ausnahme sind medizinische Notfälle. Bei einem medizinischen Notfall rufen Sie die Nummer 144 an. Bei nicht lebensbedrohlichen Notfällen wenden Sie sich am besten an eine Notfallpraxis («Permanence») oder die Notfallstation eines Spitals (mehr zu Notfällen).
Auf den Websites medic-help.ch des Bundesamts für Gesundheit und migesplus.ch des Schweizerischen Roten Kreuzes erhalten Sie zudem zahlreiche nützliche Informationen zur Gesundheit. Die Infos sind auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar.
Unter der Telefonnummer +41 58 387 77 20 erhalten Sie bei der Hotline von Medgate zudem kostenlose medizinische Beratung. Die Ärztinnen und Ärzte sprechen Deutsch und Englisch, von Montag bis Freitag ist zudem von 8 bis 17 Uhr ein interner Übersetzungsdienst auf Ukrainisch und Russisch verfügbar.
Nein. Anders als in der Ukraine werden Ambulanzen in der Schweiz nur für medizinische Notfälle gerufen. Etwa wenn eine Person nicht mehr selbständig zum Arzt gehen kann oder wenn sie sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet. Für alle anderen medizinischen Fragen kontaktieren Sie als Erstes einen Hausarzt. Falls Sie nicht wissen, an welchen Arzt Sie sich wenden können, kontaktieren Sie am besten das Sozialamt Ihres Wohnorts. Dort erfahren Sie, ob Sie den Arzt frei wählen können, zu einem bestimmten Arzt gehen sollen oder ob Sie vorgängig eine Ärztehotline kontaktieren müssen.
Bei akuten Notfällen rufen Sie die Notrufnummer 144 an. Diese ist täglich und während 24 Stunden erreichbar. Die Mitarbeitenden werden entscheiden, was als Nächstes zu tun ist. Diese Nummer ist kostenlos. Bei nicht lebensbedrohlichen Notfällen wenden Sie sich am besten an eine Notfallpraxis («Permanence») oder die Notfallstation eines Spitals. Wenn Sie bereits krankenversichert sind, zahlt die Krankenkasse die Notfallbehandlung. Sollten Sie noch nicht krankenversichert sein und können Sie die Kosten nicht selbst tragen, werden diese von der Notfallhilfe übernommen. Den Antrag für die Kostenübernahme muss der medizinische Leistungserbringer stellen, also die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Wer in die Schweiz zieht, muss spätestens nach drei Monaten eine Krankenversicherung abschliessen. Dies gilt auch für Babys und Kinder. So ist sichergestellt, dass alle Zugang zu den medizinischen Grundbedürfnissen haben. Wenn Sie sich in einem Bundesasylzentrum als Flüchtling anmelden, erhalten Sie automatisch eine Krankenversicherung. Dies gilt bei Flüchtlingen mit dem Status S, aber auch bei allen anderen Flüchtlings-Aufenthaltsbewilligungen. Da Sie als Ukrainerin oder Ukrainer in den ersten drei Monaten aber nicht verpflichtet sind, sich als Flüchtling anzumelden, brauchen Sie mindestens eine Reiseversicherung, oder Ihr Gastgeber kann eine Gästeversicherung für Sie abschliessen. Mit einer ukrainischen Krankenversicherung sind die medizinischen Kosten in der Schweiz nicht gedeckt.
Sobald Sie sich in einem Bundesasylzentrum als Flüchtling angemeldet und den Schutzstatus S beantragt haben, erhalten Sie ab dem Datum der Gesuchseinreichung die obligatorische Krankenversicherung. Die Krankenkasse wird von dem Kanton bezahlt, dem Sie zugeteilt wurden. Wenn Sie Hilfe brauchen, bevor Sie den Schutzstatus S beantragen konnten, werden die Kosten von der öffentlichen Hand übernommen.
Das kommt ganz darauf an, in welchem Kanton Sie leben. In einigen, etwa dem Kanton St. Gallen, können Sie selbst einen Hausarzt wählen. In anderen Kantonen sind Sie verpflichtet, zu einem bestimmten Arzt zu gehen oder vorgängig eine medizinische Hotline zu kontaktieren. Wie es in Ihrem Kanton läuft, erfahren Sie auf dem Sozialamt Ihrer Wohngemeinde.
Bei einem akuten Notfall können Sie sich an dem Ort behandeln lassen, an dem Sie sich gerade befinden. Ansonsten gelten die Anweisungen, die Sie von Ihrem Wohnkanton erhalten. Die Behörden geben Ihnen Informationen, an wen Sie sich bei Krankheit, Unfall, psychischen Problemen oder Schwangerschaft wenden sollen.
An wen Sie sich bei einer Schwangerschaft wenden können, kann je nach Wohnkanton unterschiedlich sein. In der Regel können Sie einen spezialisierten Facharzt (Gynäkologen) besuchen. Fragen Sie auf dem Sozialamt Ihrer Wohngemeinde nach, wohin Sie sich für die Schwangerschaftsuntersuchungen und Beratung wenden können.
Sobald Sie den Schutzstatus S beantragt haben, sind Sie krankenversichert und erhalten dieselben medizinischen Leistungen wie Schweizer Einwohnerinnen und Einwohner vergütet. Mit dieser Krankenversicherung werden nicht nur Behandlungen in medizinischen Notfällen bezahlt, sondern weitestgehend auch andere, nicht notfallbedingte medizinische Leistungen, etwa bei Krankheit oder Mutterschaft. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen bezahlt werden, fragen Sie im konkreten Fall die behandelnde Ärztin, oder wenden Sie sich ans Sozialamt. Zahnarztkosten werden in der Regel von der Krankenkasse nicht übernommen. In einigen Kantonen werden aber auch die Zahnarztkosten übernommen. Falls Sie unsicher sind, fragen Sie am besten vorgängig beim zuständigen Sozialamt nach.
Behinderung
Nein, Menschen mit besonderen Bedürfnissen sollten sich so rasch wie möglich in einem der Bundesasylzentren anmelden. So sind sie sofort krankenversichert und erhalten allenfalls benötigte Medikamente und Therapien bezahlt. Zudem können die nationalen und kantonalen Behörden Unterkünfte organisieren, die für die spezifischen Bedürfnisse geeignet sind, und spezifische Hilfe organisieren.
Grundsätzlich sind die Behörden für die Organisation der spezifischen Unterstützung zuständig. Die Mitarbeitenden dort klären die individuellen Bedürfnisse ab und können die benötigte Hilfe organisieren. Aufgrund der derzeit hohen Auslastung kann es aber passieren, dass nicht alle schnell genug die passende Hilfe erhalten. In solchen Fällen können Sie sich zusätzlich bei nichtstaatlichen Behindertenorganisationen melden. Pro Infirmis beispielsweise unterstützt in der aktuellen Krise auch Flüchtlinge mit Behinderungen und hat in der ganzen Schweiz Beratungsstellen. Der Verein arbeitet unabhängig.
Unterstützungsanfragen für alle Behinderungsarten (etwa benötigte Hilfsmittel, Betreuung) können Sie an die spezielle E-Mail-Adresse von Pro Infirmis richten: ukraine@proinfirmis.ch.
Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung können sich in der Deutschschweiz bei den Beratungsstellen für Schwerhörige und Gehörlose BFSUG (ukraine@bfsug.ch) oder beim Schweizerischen Gehörlosenbund (Deutschschweiz unter info-d@sgb-fss.ch) melden. Personen in der Westschweiz können sich an info-f@sgb-fss.ch wenden, im Tessin an info-i@sgb-fss.ch.
Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung können sich beim Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband melden: philippe.gerber@sbv-fsa.ch.
Bei Fragen zu Schule und Bildung in Kombination mit einer Sehbehinderung bei Kindern und Jugendlichen hat der Verein SZBLIND eine separate E-Mail-Adresse eingerichtet: bildung@szblind.ch.
Am besten wenden Sie sich an die Beratungsstellen des Vereins Pro Infirmis in Ihrem Kanton. Auf der Website von Pro Infirmis finden Sie unter dem Punkt «Angebot» die Adresse. Sie können sich auch unter ukraine@proinfirmis.ch melden.
Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung können sich in der Deutschschweiz bei den Beratungsstellen für Schwerhörige und Gehörlose BFSUG (ukraine@bfsug.ch) oder beim Schweizerischen Gehörlosenbund (Deutschschweiz unter info-d@sgb-fss.ch) melden. Personen in der Westschweiz wenden sich an info-f@sgb-fss.ch, im Tessin an info-i@sgb-fss.ch.
Wichtig ist für Krebspatientinnen und Krebspatienten, dass sie möglichst rasch in einem Bundesasylzentrum den Schutzstatus S beantragen, damit sie in der Schweiz krankenversichert sind. In der Regel wird die erforderliche onkologische Behandlung in der Schweiz begonnen oder fortgesetzt. Nützliche Informationen finden Sie auch auf einem Informationsblatt der Krebsliga, wo die Organisation die wichtigsten Fragen und Antworten für Ukraine-Flüchtlinge zusammengestellt hat.
Im Einzelfall entscheiden die Ärzte, welche Massnahmen geeignet sind und ob gewisse Untersuchungen nochmals notwendig sind. Falls Sie aus der Ukraine Unterlagen oder Dokumente wie Radiologiebilder haben, bringen Sie diese am besten mit zum Arzt. Ärzte unterstehen der Schweigepflicht, sie dürfen also anderen Stellen keine Auskünfte über Ihre medizinische Geschichte geben. Falls Sie unsicher sind oder Unklarheiten bestehen, erhalten Sie beim Krebstelefon der Krebsliga Schweiz unter der Nummer 0800 11 88 11 (Montag bis Freitag, 9 bis 19 Uhr) kostenlosen Rat auf Englisch, Deutsch, Französisch und Italienisch. Sie erreichen die Krebsliga auch per E-Mail unter helpline@krebsliga.ch, per Chat oder via Skype unter krebstelefon.ch (Montag bis Freitag, 11 bis 16 Uhr).
Sobald Sie den Schutzstatus S beantragt haben, sind Sie in der Schweiz krankenversichert. Die Krebsbehandlung wird dann in der Regel von der Krankenkasse bezahlt. Falls die Krankenkasse die Kostenübernahme einer Behandlung verweigert und Sie Hilfe brauchen, können Sie sich an das Krebstelefon der Krebsliga Schweiz wenden: Unter der Nummer 0800 11 88 11 (Montag bis Freitag, 9 bis 19 Uhr) erhalten Sie kostenlosen Rat auf Englisch, Deutsch, Französisch und Italienisch.
Für Kontrolluntersuchungen, das Einstellen von Medikamenten sowie das Rezept für die Insulintherapie konsultieren Sie eine Hausärztin oder einen Hausarzt. Falls Sie nicht wissen, bei welchem Arzt Sie sich behandeln lassen können, wenden Sie sich an das Sozialamt Ihrer Wohngemeinde.
Die Medikamente und Behandlungen für eine Diabetestherapie werden von der Krankenkasse bezahlt. Sobald Sie in einem Bundesasylzentrum den Schutzstatus S beantragt haben, sind Sie krankenversichert.
Medikamente
In der Schweiz können Sie nicht rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken beziehen. So etwa leichte Kopfschmerztabletten, Präparate gegen Übelkeit oder Husten. Diese müssen Sie selbst bezahlen, sie werden nicht von der Krankenkasse vergütet. In einigen Kantonen erhalten Sie diese Medikamente kostenlos bei den für Flüchtlinge zuständigen Stellen. Anders als in der Ukraine sind in der Schweiz auch leichte Antibiotika-Präparate wie Amoxicillin verschreibungspflichtig. Das Rezept erhalten Sie beim Arzt.
Medizin und Verständigung
Auf den Websites medic-help.ch des Bundesamts für Gesundheit und migesplus.ch des Schweizerischen Roten Kreuzes erhalten Sie zahlreiche nützliche Informationen zur Gesundheit. Die Infos sind auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar.
Unter der Telefonnummer +41 58 387 77 20 erhalten Sie bei der Hotline von Medgate zudem kostenlose medizinische Beratung. Derzeit ist sie auf Deutsch und auf Englisch verfügbar.
Covid-19 und Impfungen
- Muss ich mich gegen Corona impfen lassen?
- Ist die Impfung, die ich in der Ukraine erhalten habe, hier auch gültig?
- Ich habe in der Ukraine zwei Impfungen erhalten: Muss ich mich in der Schweiz ein drittes Mal impfen lassen?
- Wo kann ich mich impfen lassen?
- Welche Impfungen braucht mein Kind, um zur Schule gehen zu können?
- Werden die ukrainischen Kinderimpfungen und andere Impfungen in der Schweiz anerkannt?
Nein, in der Schweiz gibt es keine Impfpflicht. Grundsätzlich können sich alle Personen ab 5 Jahren impfen lassen. Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff sind für alle Personen ab 12 Jahren empfohlen. Die Covid-19-Impfung ist für die geimpfte Person gratis. Der Kanton Zürich hat zum Thema Corona-Impfung ein Merkblatt erstellt. In den Bundesasylzentren haben Sie zudem die Möglichkeit, sich gegen Corona impfen zu lassen.
Nein, in der Schweiz gibt es keine Impfpflicht.
Sie haben die Möglichkeit, sich direkt in den Bundesasylzentren oder beim Hausarzt gegen Covid impfen zu lassen. Für alle übrigen Impfungen wenden Sie sich am besten an den Hausarzt oder die von den Behörden Ihres Kantons zugewiesene Stelle.
In der Schweiz gibt es keine Impfpflicht. Das gilt auch für Kinder. Impfungen sind also keine Voraussetzung für den Schulbesuch. Grundsätzlich gilt: Impfungen verhindern schwere Krankheiten und sorgen dafür, dass nicht nur die geimpften Personen, sondern auch ihre Familien und ihr Umfeld geschützt sind. Lassen Sie Ihren Impfstatus in einer Apotheke oder bei einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt überprüfen.
Welche Impfungen in der Schweiz anerkannt werden, ist abhängig vom Impfstoff. Wenn Sie Fragen haben oder Ihren Impfschutz überprüfen wollen, lassen Sie sich am besten von einem Arzt beraten.
In einigen Kantonen müssen sich Menschen, die psychologische Hilfe in Anspruch nehmen wollen, bei einer zentralen Stelle melden, etwa bei den psychiatrischen Diensten oder beim Hausarzt. Kontaktieren Sie die Sozialbehörden Ihres Wohnorts, um zu erfahren, an wen Sie sich wenden können.
Damit die Krankenkasse die Kosten für die psychologische oder psychiatrische Behandlung übernimmt, brauchen Sie eine ärztliche Überweisung. Diese erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt. Er kann Ihnen auch helfen, einen passenden Therapeuten zu finden.
Jetzt folgen, um über neue Beobachter-Artikel zum Thema per E-Mail informiert zu werden
Der Beobachter ist eine Schweizer Zeitschrift, die es seit 1927 gibt. Sie wird von über 660’000 Leserinnen und Lesern konsumiert und erscheint zweiwöchentlich. Der Beobachter berichtet differenziert über aktuelle Themen, die die Schweiz bewegen. Einen Fokus setzt er auf die rechtliche Beratung seiner Abonnentinnen und Abonnenten zu diversen Fragen des Alltags. Diese Informationen bietet Ihnen der Beobachter auf dieser Seite in Ihrer Sprache kostenlos an.