Haken Sie zuerst beim Arbeitgeber nach. Er ist verpflichtet, Ihnen zu sagen, bei welcher Pensionskasse er angeschlossen ist. Verlangen Sie von ihm, dass er die Beiträge überweist. Falls er es nicht tut: Wenden Sie sich direkt an die betroffene Pensionskasse. Sie wird dann die Beiträge vom Arbeitgeber fordern. Notfalls kann sie ihn auch betreiben.

Falls Sie nicht eruieren können, welche Pensionskasse zuständig ist, können Sie an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelangen. Sie muss prüfen, ob ein Betrieb seine Angestellten versichert hat. Falls Ihr Arbeitgeber sich noch nirgends angeschlossen hat, unternimmt sie die nötigen Schritte.

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Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Arbeitslosigkeit Wohin mit dem PK-Guthaben? garantiert, dass Ihnen die Beiträge in jedem Fall gutgeschrieben werden, auch wenn der Arbeitgeber keinerlei Beiträge entrichtet hat – und zwar ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

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Arbeitnehmende zahlen jahrelang in die Pensionskasse (zweite Säule) der Arbeitgeberin ein, bei einem Stellenwechsel manchmal sogar in mehrere. Der Beobachter bietet seinen Mitgliedern mit Hilfe von Merkblättern und Vorlagen eine optimale Entscheidungsgrundlage. Etwa zu den Fragen, ob sich ein Einkauf in die Pensionskasse lohnt oder wie ein Budgetplan hilft, um Einkünfte und Ausgaben im Pensionsalter im Griff zu haben.

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Christian Gmür, Content-Manager Ratgeber
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