Drei Checks, wenn Sie einen Zahlungsbefehl erhalten haben
1. Kommt das Papier wirklich vom Betreibungsamt?
2. Können Sie noch mit dem Gläubiger verhandeln?
3. Im Zweifel Rechtsvorschlag erheben

Ich soll auf der Post einen Zahlungsbefehl abholen. Kann ich die Annahme verweigern?

Nein, sonst riskieren Sie eine Zustellung durch die Polizei.

Ein Zahlungsbefehl ist die amtliche Aufforderung im Namen des Gläubigers. Wenn Sie mit seiner Forderung nicht einverstanden sind, können Sie Rechtsvorschlag erheben und so das Verfahren einstweilen stoppen. Dann kann der Gläubiger die Betreibung erst fortsetzen Betreibung Kann der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen? , wenn er gerichtlich belegt hat, dass seine Forderung zu Recht besteht.

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Darf das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl auch per Post zustellen?

Ja, das Betreibungsamt kann wählen, ob es den Zahlungsbefehl dem Schuldner selber übergibt oder ob es die Post damit beauftragt.

Häufig übernimmt die Post die Zustellung, was bedeutet, dass der Pöstler als Betreibungsgehilfe handelt. Er vertritt das Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner wie ein Angestellter am Schalter. Beide unterliegen dem Postgeheimnis Berufsgeheimnis Dürfen Anwälte & Co. ihr Schweigen brechen? .

Ein Inkassobüro hat mir einen Zahlungsbefehl geschickt. Wie und wo muss ich Einspruch erheben?

Zahlungsbefehle können nur vom Betreibungsamt an Ihrem Wohnort ausgestellt werden. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros ist kein Zahlungsbefehl, denn ein Inkassobüro ist eine private Firma Mahnung Muss ich fürs Inkasso zahlen? und verfügt über keinerlei behördlichen Befugnisse.

Solche Zahlungsaufforderungen sind rechtlich gesehen also ganz gewöhnliche Mahnungen. Teilen Sie dem Inkassobüro in einem eingeschriebenen Brief mit, warum Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind.

Jemand hat mich betrieben. Weil ich nicht zu Hause war, hat der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl meiner Partnerin übergeben – was mir total peinlich ist. Ist das überhaupt rechtens?

Ja. Laut Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz offen übergeben werden.

Ist der Schuldner nicht anwesend, darf das Dokument einer «zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person Einschreiben Mit zehn Jahren unterschreiben? oder einem Angestellten» übergeben werden. Auch der Postbote dürfte den Zahlungsbefehl nicht einfach in den Briefkasten legen. Er muss zudem notieren, wem er das Schriftstück ausgehändigt hat, wenn der Schuldner nicht zu Hause war.

Mitglieder einer Wohngemeinschaft fallen übrigens nicht unter die obige Definition. Hier gehen die Gerichte davon aus, dass bei dieser Form des Zusammenlebens kein gemeinsamer Haushalt geführt wird.

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Mehr zu Betreibung

In der Schweiz kann jeder eine Betreibung einleiten, egal ob eine Forderung besteht oder nicht. Wie wehrt man sich da gegen einen ungerechtfertigten Zahlungsbefehl? Und: Darf das Inkassobüro zusätzliche Spesen erheben? Beobachter-Mitglieder erhalten Rat mit Vertragsvorlagen, Checklisten und mehr.

Was bedeutet es, Rechtsvorschlag zu erheben? Und wie macht man das?

Mit dem Rechtsvorschlag zeigt man, dass man mit einer Forderung nicht einverstanden ist. Der Gläubiger muss dann den Rechtsvorschlag per Gericht beseitigen lassen.

Für den Rechtsvorschlag hat der Schuldner zehn Tage Zeit. Formvorschriften gibt es nicht: Er kann direkt auf dem Zahlungsbefehl notiert werden, man kann ihn dem Betreibungsamt auch per Einschreiben oder sogar mündlich mitteilen, persönlich auf dem Amt oder am Telefon.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich allerdings, es schriftlich zu tun. Falls der Zahlungsbefehl durch den Postboten übergeben wird, kann der Schuldner direkt bei ihm Rechtsvorschlag erheben.

Braucht ein Rechtsvorschlag eine Begründung?

Nein. Es reicht, wenn Sie auf den Zahlungsbefehl schreiben: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.»

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wer nach einem Privatkonkurs wegen offener Verlustscheine betrieben wird, muss den Rechtsvorschlag begründen und darin geltend machen, dass er noch immer zahlungsunfähig ist. Dazu sollten Sie schreiben: «Ich erhebe Rechtsvorschlag. Seit meinem Privatkonkurs bin ich weder zu neuem Vermögen noch zu vermögensbildendem Einkommen gekommen.» Der Gläubiger hat dann das Recht, Ihre finanziellen Verhältnisse gerichtlich überprüfen zu lassen.

Rechtsratgeber
Checkliste «Einrede – kein neues Vermögen»

Beobachter-Mitglieder erhalten mit der Checkliste «Einrede – kein neues Vermögen» zusätzliche Tipps, wie sie sich wehren, wenn sie nach einem Privatkonkurs betrieben werden, obwohl sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sind.

Die Forderung ist berechtigt. Soll ich trotzdem Rechtsvorschlag erheben?

Je nach den Umständen.

Vorteil des Rechtsvorschlags: Er verschafft Ihnen Zeit, um die Mittel für die Bezahlung zu besorgen oder den Gläubiger dazu zu bringen, die Betreibung zurückzuziehen, wenn Sie bezahlen. Sobald der Gläubiger klagt und Sie Post vom Gericht erhalten, ziehen Sie den Rechtsvorschlag zurück – mit einer schriftlichen Erklärung an das Betreibungsamt, das heisst mit Originalunterschrift.

Zwar entstehen damit auch bereits Betreibungs- und Gerichtskosten für Sie – aber viel tiefere, als wenn eine Gerichtsverhandlung durchgeführt wird und der Gläubiger gewinnt.

Ein Gläubiger droht mir wegen eines alten Verlustscheins mit der Betreibung. Darf man wegen alter Verlustscheine überhaupt betrieben werden?

Ja, solange sie nicht verjährt sind. Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, verjährten 2016 – dann trat das revidierte Gesetz zu Schuldbetreibung und Konkurs 20 Jahre in Kraft.

Verlustscheine, die nach 1997 ausgestellt wurden, verjähren 20 Jahre nach dem Ausstelldatum. Allerdings kann der Gläubiger die Verjährung mit einer Betreibung unterbrechen. Danach beginnt die 20-jährige Frist von neuem zu laufen.

Ich wurde zu Unrecht betrieben. Wie werde ich den Eintrag im Betreibungsregister wieder los?

Der Eintrag erscheint nicht mehr auf einem Auszug, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht. Dazu reicht ein kurzer Brief des Gläubigers ans Amt (siehe unten «Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger»). Eine Begründung dafür braucht es nicht.

Kein Entgegenkommen des Gläubigers brauchen Sie, wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben und der Gläubiger untätig bleibt, keine rechtlichen Schritte einleitet (Schlichtungsgesuch beziehungsweise Klage vor Gericht): Nach drei Monaten können Sie beim Betreibungsamt das Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr angezeigt wird (siehe unten «Löschung durch den Schuldner (ungerechtfertigte Betreibung)»).

Der Gläubiger kann zwar immer noch innert einem Jahr ab Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass der Rechtsvorschlag beseitigt wird. Immerhin ist davon im Betreibungsregister nichts zu sehen, bis die Richterin dem Gläubiger Recht gibt.

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Musterbriefe zu Betreibung

Ein Eintrag im Betreibungsregister ist unangenehm. Noch mehr, wenn dieser ungerechtfertigt ist. Beobachter-Mitglieder erhalten verschiedene Musterbriefe, mit denen sie die Angelegenheit schnell und unkompliziert lösen.

Weil ich ein Chaos mit meinen Rechnungen hatte, wurde ich betrieben. Inzwischen habe ich das Geld überwiesen. Der Gläubiger bietet mir nun an, für 100 Franken die Betreibung zurückzuziehen. Ich finde diesen Betrag überrissen. Was kann ich tun?

Sie können versuchen, eine Reduktion zu erreichen, indem Sie das Rückzugsbegehren ans Betreibungsamt mit Hilfe unserer Vorlage (siehe oben «So überzeugen Sie den Gläubiger zur Löschung») selber schreiben, so dass Ihr Gläubiger nur noch zu unterschreiben braucht. Wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben und der Gläubiger keine rechtlichen Schritte einleitet, um diesen zu beseitigen, so können Sie nach drei Monaten verlangen, dass der Eintrag nicht mehr angezeigt wird (siehe Frage oben).

Risiko: Wenn der Gläubiger trotzdem vor Gericht geht, gewinnt er und der Eintrag im Betreibungsregister erscheint wieder. Überlegen Sie darum: Wie wichtig ist Ihnen ein reines Betreibungsregister Betreibungen So werden Sie den Makel los ?

Welche Kosten einer Betreibung muss der Schuldner übernehmen? Und welche der Gläubiger?

Beim Einleiten der Betreibung muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss bezahlen. Der Betrag hängt von der Höhe der Forderung ab. Ein Zahlungsbefehl über 500 Franken zum Beispiel kostet 53.30 inklusive Porto.

Hat ein Gläubiger einen Anwalt oder ein Inkassobüro beauftragt, muss er gemäss Gesetz deren Honorar grundsätzlich selber bezahlen.

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