Der Zürcher Verein Effekta soll Sozialhilfebezüger wieder fit machen für den Arbeitsmarkt. Phantasievoll – und billig – gleiste die Integrationsfirma ihr Angebot auf: Sie besetzte leitende Positionen mit Personen, die selber Sozialhilfe beziehen. Sie mussten andere Ausgesteuerte betreuen, wie der Beobachter vor zwei Wochen berichtete. Für jeden Klienten kassiert die Effekta über 1000 Franken von Sozialämtern der Region Zürich.

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Einer der «leitenden Sozialhilfebezüger» hat jetzt eine ungewöhnliche Klage eingereicht. Er verlangt einen marktüblichen Lohn für seine geleistete Arbeit als Leiter der Bewerbungswerkstatt. Ein Zürcher Sozialzentrum hatte den im Sozialbereich ausgebildeten Mann an die Effekta vermittelt.

Einen Vergleichsvorschlag, wonach die Effekta einen Lohn hätte nachzahlen müssen, wies die Integrationsfirma vergangene Woche vor dem Friedensrichter zurück. Jetzt kommt der Fall vor Arbeitsgericht.

Die Bewilligung für Personalverleih fehlt

Die Geschäftsleiterin der Effekta arbeitet in Teilzeit bei einem Zürcher Sozialzentrum, wo sie selber gemeinnützige Einsätze vermittelt; allerdings darf sie dies nicht an den eigenen Verein tun. Präsident der Effekta ist ein Sozialversicherungsexperte der Schweizerischen Nationalbank, der an der Adresse der Effekta auch eine Beratungsfirma für Vorsorgefragen betreibt.

Fragen des Beobachters beantwortete er nicht. Der Vereinsvorstand werde die Sache «intern prüfen, besprechen und den Handlungsbedarf abwägen».

Zahlreiche Fragen zum Geschäftskonzept bleiben offen. Etwa, warum die Effekta keine Bewilligung für Personalverleih hat, obwohl sie Klienten auch an externe Firmen vermittelt. Der Verein ist zudem nicht im Handelsregister eingetragen, was bei einem Umsatz ab 100'000 Franken vorgeschrieben wäre. 2013 betreute Effekta laut Jahresbericht immerhin 55 Klienten.

Aufträge erhalten Integrationsfirmen nur, wenn sie auch Arbeitsmöglichkeiten anbieten. Effekta gründete deshalb eigene Start-up-Projekte, die wirtschaftlich zwar nicht funktionierten, in denen aber Sozialhilfebezüger beschäftigt werden konnten.

Zu einem Eklat kam es im Fall eines weiteren leitenden Sozialhilfebezügers aus der Stadt Zürich. Ihn kannte die Geschäftsleiterin bereits vor der Vereinsgründung – aus ihrer Tätigkeit auf dem Sozialamt.

Er hatte von der Effekta ein zinsloses Darlehen über 20'000 Franken erhalten, um eine Näherei für Rucksäcke einzurichten. Jetzt macht er geltend, dass ihm die Geschäftsleiterin auch die Hälfte der Integrationszahlungen zugesichert habe – für jene Klienten, die in seinem Projekt arbeiten konnten. Solche Zahlungen an Sozialhilfeempfänger wären nicht erlaubt.

Die Effekta-Leiterin sieht es anders: Zahlungen seien erst geplant gewesen, wenn sich der Sozialhilfebezüger mit seinem Projekt selbständig gemacht und sich von der Sozialhilfe abgemeldet hätte. Aus Start-ups würden so «unabhängige» Kleinfirmen, in die die Effekta weiterhin Sozialhilfebezüger platzieren könnte.

Der Verein hat die Gemeinden über die Einstellung des Projekts informiert. Dabei stellt sich die Geschäftsleiterin als Opfer eines Hochstaplers dar – des Leiters des Rucksackprojekts. Wie er die Effekta geschädigt haben soll, bleibt unklar. Gegen ihn liefen vor einigen Jahren Verfahren wegen Betrugs; er soll Frauen finanziell ausgenommen haben. Die Verfahren wurden eingestellt.

Schwierig, die Übersicht zu behalten

Gemeinden, die der Effekta Sozialhilfebezüger zugewiesen haben, sind irritiert. Und räumen ein, es sei für einzelne Gemeinden schwierig geworden, auf dem wachsenden Markt der Arbeitsintegrationsprogramme die Übersicht zu behalten.

Eine Verbesserung regt der Sozialdienst Dietlikon an: Der Kanton könnte Programme erfassen und bewerten. Etwa über unangemeldeten Kontrollen oder Rückmeldungen von Kursbesuchern. Der Chef des kantonalen Sozialamts winkt allerdings ab: Dem Kanton fehle jegliche Zuständigkeit, die Kontrolle der Programme sei Gemeindesache, heisst es in einem Schreiben des kantonalen Ombudsmanns zu einer entsprechenden Beschwerde.

Korrigendum

In unserem Artikel über den Verein Effekta thematisierte der Beobachter die Bewilligungspflicht für im Personalverleih tätige Firmen und die Eintragungspflicht von Vereinen im Handelsregister. Dabei konnte der Eindruck entstehen, der Verein würde gesetzliche Anforderungen nicht erfüllen. Das trifft nicht zu. Der Verein benötigt keinen Handelsregistereintrag, da er kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt, und keine Bewilligung für Personalverleih, weil sein so erzielter Umsatz unter 100'000 Franken liegt.