Ein Beistand nach Mass
Beistandschaften müssen die individuellen Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen berücksichtigen. Es gibt vier Formen der Beistandschaft.
aktualisiert am 29. April 2021 - 16:47 Uhr
Das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht ist darauf ausgerichtet, sich den Bedürfnissen hilfsbedürftiger Personen anzupassen. Es gestaltet die Beistandschaften im wahrsten Sinn des Wortes massgeschneidert.
Die Antwort auf diese grundsätzliche Frage liefert der Wortlaut des Gesetzes:
Art. 390 ZGB
- Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
- wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
- wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amts wegen errichtet.
Art. 393 ZGB
- Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
- Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Hilfe zur Selbsthilfe für die betroffene Person – das ist die primäre Aufgabe der Begleitbeistandschaft. Sie ist die niedrigste Stufe und kommt nur zur Anwendung bei Menschen, die eine solche Beistandschaft wünschen und benötigen.
Der Beistand hilft der begleiteten Person, indem er berät und unterstützt, etwa bei der Wohnungssuche, bei Stellenbemühungen oder in der Freizeitgestaltung. Er berät sie bei rechtlichen Fragen und Verträgen, hilft ihr bei der Steuererklärung , bei Abrechnungen mit der Krankenkasse oder plant mit ihr sinnvolle Ferien.
Wenn diese Hilfe durch Verwandte und nahestehende Personen gewährleistet ist, ist eine Begleitbeistandschaft nicht nötig.
Eine Beistandschaft im Erwachsenenschutzrecht dient zum Schutz bzw. zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person. Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, welche Anforderungen und Pflichten ein Beistand zu erfüllen hat und wie Sie sich im Streitfall mit der Betreuungsperson schriftlich bei der Kesb beschweren können.
Art. 394 ZGB
- Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
- Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
- Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
Sinn und Zweck dieser Beistandschaft ist, dass eine Person gesetzlich vertreten wird, wenn sie bestimmte Angelegenheiten nicht selbst oder nicht zweckmässig erledigen kann.
Wenn der Vertretungsbeistand beispielsweise die Aufgabe gefasst hat, der hilfsbedürftigen Person bei der Führung eines eigenen Haushalts beizustehen, darf er auch den Mietvertrag unterschreiben, Möbel einkaufen oder gar eine Haushaltshilfe anstellen.
In der Tätigkeit sind Beistände nicht auf das Einverständnis der Verbeiständeten angewiesen; sie können auch gegen deren Willen handeln. Ein Vertretungsbeistand schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person aber grundsätzlich nicht ein.
Durchkreuzt jemand die Handlungen des Beistands jedoch, ist die Handlungsfähigkeit «entsprechend» zu beschränken, wie es im Gesetzestext heisst. Demzufolge muss die Handlungsfähigkeit nur hinsichtlich der fraglichen Angelegenheiten entzogen werden.
Zum Beispiel kann die Erwachsenenschutzbehörde anordnen, dass eine Mehrfamilienhausbesitzerin keine Mietverträge mehr abschliessen kann. Denkbar ist auch, dass eine Person ohne Zustimmung des Beistands keine Ferien buchen oder andere Verträge abschliessen kann.
Wenn eine Vermögensverwaltung nötig wird, ist das nur im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft möglich. Wird das Vermögen verwaltet , kann angeordnet werden, dass der Lohn nicht der verbeiständeten Person ausbezahlt wird. Zudem kann eine Bank angewiesen werden, bestimmte Konten zu sperren.
Art. 396 ZGB
- Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
- Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Diese zweitstärkste Form der Beistandschaft ist für Personen gedacht, die zwar urteilsfähig sind und selbständig handeln können, aber sich mit ihren Handlungen selber schaden könnten. Die Beiständin oder der Beistand hat die Kompetenz, fraglichen Angelegenheiten die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.
Zu denken ist zum Beispiel an diese Geschäfte:
- Abschluss eines Erbvertrags,
- Verkauf oder Belastung eines Grundstücks,
- Aufnahme oder Gewährung von Darlehen,
- Abzahlungsverträge,
- Kreditkäufe,
- Kauf oder Verkauf von Wertpapieren
Die Handlungsfähigkeit wird dem Betroffenen für die «mitwirkungsbedürftigen» Geschäfte entzogen.
Art. 398 ZGB
- Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
- Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
- Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Die weitreichendste Art der Beistandschaft ist für jene gedacht, die sehr viel Hilfe benötigen und in allen Belangen vertreten werden müssen: zum Beispiel schwer geistig Behinderte oder Personen, die die Realität verkennen oder nicht wahrnehmen. Diese Beistandschaft ersetzt die Vormundschaft des alten Rechts. Der Beistand vertritt die Person in praktisch allen Bereichen.
Wer unter umfassender Beistandschaft steht, kann keine elterliche Sorge ausüben. Wenn der andere Elternteil diese ebenfalls nicht ausüben kann, erhalten die Kinder einen Vormund.
Der Begriff «Vormund» findet im neuen Recht nur noch in diesem Fall Anwendung.
Begleit- beistandschaft |
Vertretungs- beistandschaft |
Mitwirkungs- beistandschaft |
Umfassende Beistandschaft | |
Aufgabenbereiche für den Beistand oder die Beiständin |
Gemäss Umschreibung der Erwachsenenschutzbehörde | Umfassend in Personensorge, Rechtsverkehr und Vermögensverwaltung | ||
Einverständnis der verbeiständeten Person |
Zwingend | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Vertretung durch den Beistand oder die Beiständin | Keine Vertretung | Aufgabenbezogen | Keine Vertretung | Umfassend Ausnahme: absolut höchstpersönliche Rechte |
Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person |
Keine Einschränkung | Einschränkung möglich | Einschränkung im Mitwirkungsbereich |
Die Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen |
Ein Beistand oder eine Beiständin wird stets durch die Erwachsenenschutzbehörde bestimmt. Niemand kann ohne deren Zutun für jemanden eine Beistandschaft übernehmen.
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1 Kommentar
Beistandschaft ist eine sehr vielseitige, anspruchsvolle "Rolle", welche nur effektiv "geeignete", charakter- und persönlichkeitsstarke Leute mit Lebenserfahrung, den notwendigen Umgangsformen- und Sprache ausüben können. Dafür müssten entsprechende "Eignungstests" durchgeführt werden bei der Rekrutierung von BewerbernInnen, was leider immer noch nicht der Fall ist!?