Wann braucht es eine Vertrauensperson?
Seit Einführung des Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 können Menschen, die gegen ihren Willen in einer Klinik sind, eine Vertrauensperson ernennen. Was bringt das?
Veröffentlicht am 2. Februar 2017 - 14:09 Uhr
Menschen, die an einer geistigen oder psychischen Erkrankung leiden und gegen ihren Willen in eine Klinik eingewiesen werden müssen («Zwangsmassnahme»), haben oft Mühe, sich in ihrem neuen Umfeld zurechtzufinden. Sie können sich oft auch wegen der Medikamente kaum orientieren, sind verwirrt und nicht in der Lage, ihre Rechte wahrzunehmen. Eine solche Zwangsmassnahme liegt auch vor, wenn eine Person zwar freiwillig in die Klinik eintritt, aber gegen ihren Willen nicht entlassen wird. In diesem Fall hat der Patient ebenfalls Anrecht auf eine Vertrauensperson.
Vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 gab es diese Vertrauensperson noch gar nicht. Das neue Gesetz sieht vor, dass jeder dieser rund 14'000 Patienten für die Dauer eines unfreiwilligen Aufenthalts eine Person seines Vertrauens beiziehen kann (Art. 432 ZGB). Diese Vertrauensperson kann entweder direkt während eines Klinikaufenthalts oder schon im Vorfeld im Rahmen einer psychiatrischen Patientenverfügung ernannt werden. Derjenige, der eine Vertrauensperson ernennt, muss urteilsfähig sein.
Ein fiktives Beispiel: Ein 32-jähriger Mann wird wegen einer Psychose in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Als Vertrauensperson wählt er seine Patin. Diese kennt ihn sehr gut, bringt seine Wünsche bei der Erstellung des Behandlungsplans ein und hilft ihm, Ängste gegenüber den vorgesehenen Medikamenten abzubauen. Sie hat ausserdem ein erweitertes Besuchsrecht in der Klinik. Als die Ärzte eine aus ihrer Sicht unnötige Isolation anordnen, führt sie Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Bei einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) kann eine Person gegen ihren Willen in eine psychiatrische Einrichtung gebracht werden. In einem solchen Fall kann die betroffene – oder eine ihr nahestehende Person – jederzeit um Entlassung ersuchen. Beobachter-Mitglieder finden hilfreiche Musterbriefe und Checklisten zum Thema. Angehörige erfahren überdies, wie sie mit der Situation umgehen und wo sie Hilfe finden können.
Im Interview erklärt Anita Biedermann-Kaess von der Stiftung Pro Mente Sana die Aufgaben einer Vertrauensperson und warum es so wichtig ist, eine solche zu ernennen.
Beobachter: Nach neuem Recht kann jemand eine Vertrauensperson bestimmen für den Fall einer fürsorgerischen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Was bedeutet das genau?
Biedermann: Mit der Vertrauensperson erhält die betroffene Person, die sich unfreiwillig in einer Klinik befindet, die nötige Unterstützung, um ihre Rechte wahrzunehmen. Eine Vertrauensperson kann folgende Aufgaben ausüben: Beistehen in administrativen Fragen, Vermitteln bei Konflikten, Mitwirken bei der Erstellung eines Behandlungsplans und Unterstützen bei Kontakten mit den Behörden.
Beobachter: Wieso übernehmen nicht einfach die nächsten Angehörigen diese Aufgaben?
Biedermann: Manchmal haben die Patienten keine Angehörigen, die diese Aufgabe gewissenhaft ausführen können. In diesem Fall kann der Patient selbständig eine beliebige Vertrauensperson bestimmen. Die Vertrauensperson ist kein Beistand der eingewiesenen Person, sondern ausschliesslich eine private Beraterin und Vermittlerin während des unfreiwilligen Klinikaufenthalts.
Beobachter: Wie stark kann eine Vertrauensperson Einfluss nehmen?
Biedermann: Es geht nur bedingt um Einflussnahme, sondern darum, den Patienten zu begleiten. Die Vertrauensperson kontrolliert die oft kritisierte ‹Macht der Institutionen› und steht dem Patienten unterstützend zur Seite. Trotzdem kann sie zum Beispiel gegen eine umstrittene Zwangsmassnahme Rekurs einreichen.
Beobachter: Kann auch eine Organisation wie die Kesb als Vertrauensperson eingesetzt werden?
Biedermann: Nein, diese Aufgaben kann nur eine Privatperson übernehmen. Die Kesb als Behörde hat damit nichts zu tun.
Beobachter: Kann jemand gegen den Willen des Patienten eingesetzt werden?
Biedermann: Nein, die Vertrauensperson wird vom Patienten höchstpersönlich ernannt. Dieses Recht kann der Betroffene nicht delegieren.
«Eine Vertrauensperson hat vier wichtige Aufgaben: Beistehen, vermitteln, mitwirken und unterstützen.»
Anita Biedermann-Kaess, Pro Mente Sana
Beobachter: Die Funktion der Vertrauensperson gibt es erst seit vier Jahren. Was hat sich verbessert?
Biedermann: Vorher war diese Funktion nicht geregelt. Da waren es manchmal die nächsten Angehörigen, die einbezogen worden sind. Das ZGB definiert die Funktion sehr genau als unabhängig. Die Vertrauensperson kann ihre Aufgabe ohne Einfluss von Kesb oder anderen Behörden erfüllen. Da die Kantone Tessin und Genf die Vertrauensperson schon länger im Gesetz kannten, konnte auf gewissen Erfahrungen aufgebaut werden.
Beobachter: Wer eignet sich als Vertrauensperson?
Biedermann: Gute Freunde, Familienangehörige oder sonstige interessierte Erwachsene mit einem Bezug zum Patienten. Es sollte eine Person sein, die den Patienten kennt, aber doch eine gewisse kritische Distanz mitbringt. Pro Mente Sana beabsichtigt, einen Pool aufzubauen, der geschulte Vertrauenspersonen zur Verfügung stellt. Oft kann es für Familienangehörige eine Entlastung sein, wenn sie nicht gleichzeitig auch noch als Vertrauensperson eingesetzt werden.
Beobachter: Wie viele Personen werden jährlich gegen ihren eigenen Willen in eine Klinik eingeliefert?
Biedermann: Es gibt keine sehr aussagekräftigen Zahlen für die Schweiz. Wir gehen von etwa 14‘000 unfreiwilligen Klinikaufenthalten aus, wobei zum Teil grosse Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen. Im Sanatorium Kilchberg ernennt rund die Hälfte aller fürsorgerisch untergebrachten Patienten, die länger als einen Tag bleiben, eine Vertrauensperson. Dies vor allem deshalb, weil die Mitarbeiter die Patienten ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen. In vielen Kliniken wird dies nicht gemacht und die Patienten wissen nicht, dass sie das Recht auf eine Vertrauensperson haben.
Beobachter: Wer kontrolliert, dass diese Vertrauensperson keinen Missbrauch betreibt?
Biedermann: Das überprüft der Patient selbst. Da es sich um ein Auftragsverhältnis handelt, kann der Auftrag jederzeit beendet werden. Aber auch das Klinikpersonal wird hellhörig, falls die Vertrauensperson ihre Aufgabe nicht gut erfüllt. Allerdings kann die Klinik die Vertrauensperson nicht ablehnen. Das Klinikpersonal kann sich aber an die Kesb wenden und diese kann einschreiten, wenn die Vertrauensperson ungeeignet ist und dem Patienten schadet.
- Mehr Informationen: Positionspapier von Pro Mente Sana zur Vertrauensperson
- Zur Person: Anita Biedermann-Kaess ist Juristin, Leiterin der Abteilung Recht und stellvertretende Geschäftsleiterin der Stiftung Pro Mene Sana. Die Stiftung setzt sich für psychisch beeinträchtigte Menschen in der Schweiz ein.
Zur Homepage: www.promentesana.ch
In die Klinik – und dann?
Wann darf jemand gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden? Das Gesetz über fürsorgerische Unterbringung regelt diese und andere Fragen.
Im Erwachsenenschutzrecht tauchen immer wieder juristische Begriffe auf. Beobachter-Mitglieder erfahren nicht nur, was diese bedeuten, sondern auch welche Aufgaben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) erfüllt und wie man sich mittels eines Musterbriefs gegen einen Entscheid wehren kann.