Was verspricht man sich?
Frage: Immer wieder liest man von Berühmtheiten, die sich verloben. Meine Freundinnen und ich finden eine Verlobung reichlich antiquiert. Gibt es das in der Schweiz überhaupt noch? Und wenn ja: Steckt dahinter mehr als bloss Romantik?
aktualisiert am 23. Juni 2022 - 12:33 Uhr
Die Verlobung gibt es sehr wohl noch. Laut Artikel 90 Zivilgesetzbuch sind zwei Personen verlobt, wenn sie sich gegenseitig die Heirat versprechen. Eine besondere Form wird dafür nicht verlangt. Es kann ebenso gut am Weihnachtsfest im Familienkreis oder nur zu zweit an einem lauschigen Plätzchen passieren. Allerspätestens gilt das Paar als verlobt, wenn es beim Zivilstandsamt die Heirat anmeldet. Nicht als verlobt gilt man hingegen, wenn man «nur» zusammenzieht.
Verlobte haben aber keinen rechtlichen Anspruch auf die versprochene Heirat. Wenn es sich die eine Seite doch noch anders überlegt, kann die andere die Heirat nicht erzwingen. Wenn beide nicht mehr heiraten wollen oder wenn eine der beiden verlobten Personen vom Eheversprechen zurücktritt, gilt das Verlöbnis als aufgelöst. Das Gesetz verlangt auch hier keine besondere Form: Nicht charmant, aber rechtlich zulässig wäre die Auflösung des Verlöbnisses daher auch per SMS oder E-Mail. Auch ohne Worte, durch eindeutiges Verhalten wie etwa Rückgabe des Verlobungsrings ist das Verlöbnis aufgelöst.
Verlobungsgeschenke
sind im Übrigen nur auf Verlangen und falls noch vorhanden zurückzugeben. Wer das Geschenk allerdings verkauft hat, muss den Gewinn abliefern. Hat eine der verlobten Personen wegen der geplanten Hochzeit bereits Auslagen gehabt, kann vom Ex-Verlobten respektive der Ex-Verlobten ein angemessener Beitrag verlangt werden. Was angemessen ist, hängt von den Umständen, vor allem von der finanziellen Leistungskraft ab. Kein Anspruch besteht jedoch in krassen Ausnahmefällen, wenn eine Kostenbeteiligung unbillig wäre: Würde der Mann zum Beispiel in flagranti mit der besten Freundin der Verlobten im Bett erwischt, müsste er seine Auslagen allein tragen.
Der Anspruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke und auf Beteiligung an den unnützen Auslagen verjährt rasch: innert eines Jahres ab Auflösung des Verlöbnisses.
Nicht nur der Name kann sich ändern, wenn Paare entscheiden, den Bund der Ehe einzugehen. Mitglieder des Beobachters erhalten weitere Infos, welcher Güterstand sich für ihre Situation anbietet, wie das eheliche Vermögen anhand von konkreten Fallbeispielen aufgeteilt werden kann und profitieren von einer Vorlage für einen Ehevertrag, die aufzeigt, was wichtig ist.