Rechtslexikon

Urteilsfähigkeit


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:37 Uhr

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Urteilsfähig ist eine Person, die ihre Handlungen vernunftgemäss zu beurteilen vermag. Laut Zivilgesetzbuch ist das jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände unfähig ist, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit einer Person kann dauernd oder nur vorübergehend fehlen.

Ab welchem Alter Kinder urteilsfähig sind, definiert das Gesetz nicht. Es kommt stets auf die konkreten Umstände an. Als urteilsfähig gelten Kinder und Jugendliche dann, wenn sie in der Lage sind, eine Situation selber zu beurteilen, vernünftige Schlüsse zu ziehen und entsprechend zu handeln.

Wird eine erwachsene Person urteilsunfähig, braucht sie einen Beistand, falls sie keinen Vorsorgeauftrag verfasst hat. Mit einem Vorsorgeauftrag kann man für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person beauftragen, die Personen- und/oder Vermögenssorge sowie die Vertretung in rechtlichen Geschäften zu übernehmen. Der Vorsorgeauftrag gilt erst, wenn die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und die Erwachsenenschutzbehörde dies festgestellt und den Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt hat.

Rechtsratgeber
Mehr zum «Vorsorgeauftrag»

Was sollte in einem handschriftlichen Vorsorgeauftrag enthalten sein? Beobachter-Mitglieder erhalten verschiedene Mustervorlagen zum Vorsorgeauftrag als praktische Anleitung. Zudem informiert das Merkblatt «Was müssen vorsorgebeauftragte Personen wissen?», ob man gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Bericht erstatten muss.