Dieser Online-Ratgeber wurde erstellt auf der Basis des Beobachter-Dossiers «Im Todesfall» von Karin von Flüe und Käthi Zeugin.

Sechs wichtige Punkte nach einem Todesfall
  • Sprechen Sie mit allen nahen Angehörigen der verstorbenen Person über sämtliche Entscheidungen, die Sie treffen.
  • Lassen Sie das Eigentum der verstorbenen Person unangetastet, sonst verlieren Sie den Anspruch auf eine spätere Ausschlagung der Erbschaft (Verzicht auf Annahme der Erbschaft).
  • Falls eine Erbausschlagung vorgesehen ist, müssen Sie sich nicht um die Wohnung oder das Zimmer der verstorbenen Person kümmern. Bei der Gemeinde können Sie eine unentgeltliche Bestattung anmelden; es fallen keine Kosten an.
  • Befassen Sie sich frühzeitig mit den Finanzen. Erfährt die Bank vom Tod eines Kunden, sperrt sie in der Regel vorsorglich das Konto. Die Sperrung wird erst aufgehoben, wenn Sie einen Erbschein und die Unterschriften aller darauf aufgeführten Personen vorlegen.
  • Beweissicherung: Falls eine Handlung das Erbe tangiert, sollte immer mindestens eine zweite Person anwesend sein (etwa beim Öffnen eines Tresors).
  • Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen. In der Checkliste «Aufgaben nach einem Todesfall» sehen Sie, was dringend erledigt werden muss und was noch warten kann. Je nach Situation und Gemeinde variieren die Aufgaben und Fristen. Bei Fragen wenden Sie sich an das Zivilstands- oder Bestattungsamt der Gemeinde.

Alle Aufgaben im Überblick

Die Checkliste «Aufgaben nach einem Todesfall» verschafft Ihnen einen Überblick über Aufgaben und Termine und erleichtert Ihnen die Zeit nach dem Todesfall. 

 

 

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Im Todesfall – Der komplette Ratgeber für Angehörige
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1. Die ersten Tage meistern

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, fühlen sich viele zuerst wie gelähmt, möchten sich am liebsten verkriechen, brauchen Zeit für die Trauer. Bis zur Beerdigung dauert es zwar ein paar Tage. Doch unmittelbar nach einem Todesfall gibt es für die Hinterbliebenen einige Formalitäten zu erledigen: Der Tod muss amtlich registriert werden; Angehörige sollen Gelegenheit erhalten, Abschied zu nehmen, und es gibt auch ein paar administrative Dinge, die Sie am besten möglichst rasch an die Hand nehmen.

Tipp

Sie müssen nicht alles allein erledigen! Holen Sie sich Hilfe bei anderen Angehörigen, bei Freunden oder auch bei einer Pfarrerin, wenn Ihnen die Formalitäten zu viel werden. Es tut gut, sich mit jemandem beraten zu können – und dabei die eine oder andere Erinnerung zu teilen.

Den Arzt rufen

Stirbt jemand zu Hause, müssen die Angehörigen möglichst rasch den Arzt rufen. Er stellt den Tod fest und stellt dann die Todesbescheinigung aus. Diese brauchen Sie, um den Todesfall auf der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ist der Hausarzt oder die behandelnde Ärztin nicht erreichbar, rufen Sie den Notarzt.

Gut zu wissen

Stirbt jemand im Spital oder im Heim, kümmert sich das Personal um die Ausstellung der Todesbescheinigung.

Unfall, Verdacht auf Gewalttat oder Suizid?

Nach einem Unfalltod müssen Sie sofort die Polizei rufen. Diese bestellt einen Amtsarzt, der die amtliche Leichenschau vornimmt, um Todeszeit und Todesursache festzustellen. Dazu muss die verstorbene Person in der Regel ins nächste gerichtsmedizinische Institut überführt werden. Leichenschau bedeutet, dass der entkleidete Leichnam untersucht wird. Bringt die Leichenschau keine Klarheit, wird eine Obduktion vorgenommen.

Gegen eine Obduktion, die aus kriminalpolizeilichen Gründen angeordnet wird, können sich Angehörige nicht wehren. Ist die Untersuchung abgeschlossen, gibt die Behörde den Leichnam frei und die Angehörigen können die Bestattung organisieren.

Ähnliches passiert auch bei einem begleiteten Suizid, wenn also jemand mit Exit oder einer anderen Sterbeorganisation aus dem Leben scheidet. Dann informieren die Sterbebegleiter die Staatsanwaltschaft und kehren auch sonst alles Nötige vor.

Gut zu wissen

War ein Unfall die Todesursache, muss die Unfallversicherung und, falls vorhanden, auch die Lebensversicherung der verstorbenen Person möglichst rasch benachrichtigt werden.

Die Meldung auf dem Zivilstands- oder Bestattungsamt

Ein Todesfall muss innerhalb von zwei Tagen beim Zivilstandsamt am Sterbeort gemeldet werden. Stirbt jemand im Heim oder Spital, ist dies Aufgabe der Leitung. Bei einem Tod zu Hause sind insbesondere die nächsten Angehörigen zur Meldung verpflichtet. Möchten Sie nicht selber aufs Amt gehen, können Sie aber auch eine Vertrauensperson bevollmächtigen. Rufen Sie in jedem Fall besser vorher auf dem Amt an und erkundigen Sie sich, welche Dokumente mitgebracht werden müssen.

Gut zu wissen

Sie möchten eigentlich mit dem Ganzen nichts zu tun haben? Den Arzt rufen und den Todesfall auf dem Zivilstandsamt melden, dazu sind alle verpflichtet. Alles Weitere ist kein Muss: Sie können das Erbe ausschlagen und sind ab sofort von allen Verpflichtungen befreit.

Nach Anordnungen der verstorbenen Person suchen

Wissen Sie, wo die verstorbene Person ihre wichtigen Dokumente aufbewahrt hat? Oder gibt es eine Vertrauensperson, die das wissen könnte, eventuell auch Kopien besitzt?

Viele Menschen halten ihre Wünsche zur Bestattung und zur Trauerfeier im Voraus fest und legen diese Anordnungen zum Beispiel zum Familienbüchlein oder zum Schriftenempfangsschein. Oder sie bestimmen, wer von den Hinterbliebenen das Recht auf die Totenfürsorge hat, also über die Trauerfeierlichkeiten bestimmen darf.

Vielleicht hat die verstorbene Person auch einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut abgeschlossen.

Gut zu wissen

Es gibt auch die Möglichkeit, Anordnungen zur Bestattung oder einen Vorsorgevertrag beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde zu deponieren. Fragen Sie dort nach, ob solche Papiere vorhanden sind. Das zuständige Zivilstandsamt finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz oder mit dem Gemeindenamen und dem Suchwort «Zivilstandsamt» im Internet.

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Ich bestimme. Mein komplettes Vorsorgedossier
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Möglicherweise hat die verstorbene Person ihre Anordnungen für die Bestattung auch im Testament aufgeschrieben. Das macht es schwieriger für Sie, denn bis das Testament eröffnet wird, hat die Beerdigung schon lange stattgefunden. Was tun? Wenn Sie ein offenes Testament finden, lesen Sie es und suchen Sie nach Anordnungen. Befindet sich das Testament in einem verschlossenen Kuvert, bringen Sie es am besten auf die Gemeindekanzlei, öffnen es dort zusammen mit der Beamtin und prüfen, ob es Bestattungsanordnungen enthält. Danach können Sie das Dokument der zuständigen Behörde zur Eröffnung abgeben.

Gut zu wissen

Zwar ist man verpflichtet, ein gefundenes Testament einzureichen. Das eilt aber nicht so sehr, Sie können die Einreichung gut auf nach der Beerdigung verschieben. Weitere Informationen zum Testament und zur Erbteilung finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Im Todesfall».

Was tun mit Vollmachten der verstorbenen Person?

Ältere Menschen, denen die Zahlungen, Rechnungen und der Verkehr mit den Versicherungen zu viel werden, stellen nicht selten eine Vollmacht aus, zum Beispiel für einen Treuhänder oder auch für die älteste Tochter, damit diese die Finanzangelegenheiten erledigen kann. Was tun, wenn Sie in den Unterlagen der verstorbenen Person die Kopie einer solchen Vollmacht oder andere Hinweise darauf finden? Heikel kann das in erster Linie bei Bankvollmachten werden: Der oder die Bevollmächtigte hat ja Zugriff auf die Konten.

Wenn Sie befürchten, dass die bevollmächtigte Person Schaden anrichten könnte, müssen Sie rasch reagieren. Avisieren Sie sofort die Bank und melden Sie den Todesfall. Sobald die Bank davon Kenntnis hat, wird sie ohne Erbschein niemanden mehr Geld vom Konto abheben lassen.

 

Den Nachlass sichern

Schön, wenn die nächsten Angehörigen alle anstehenden Arbeiten miteinander absprechen und sich gegenseitig unterstützen. Was aber, wenn das nicht der Fall ist, wenn gar die Gefahr besteht, dass jemand sich einen finanziellen Vorteil erschaffen könnte?

Befürchten Sie, dass sich einer der Miterben bereichern könnte, können Sie Sicherungsmassnahmen verlangen. Damit wird von Amtes wegen verhindert, dass Gegenstände verschwinden oder bei der Erbteilung «vergessen gehen».

  • Als Erbe oder Erbin können Sie Vollmachten des Erblassers widerrufen
  • Bei der Siegelung veranlasst die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eine Konten- und Grundbuchsperre und nimmt wertvolle Gegenstände oder Schlüssel zu Tresoren in Verwahrung. Welche Stelle dafür verantwortlich ist, erfahren Sie bei der Gemeinde.
  • Das Sicherungsinventar listet Vermögenswerte – und allenfalls auch Schulden – der verstorbenen Person auf. Auch dafür wenden Sie sich am besten an die Gemeinde.

Achtung

Wenn Sie unsaubere Machenschaften befürchten, müssen Sie sofort reagieren. Ist der Tresor einmal geleert, hilft eine Verwahrung der Schlüssel nichts mehr.

In Ausnahmefällen nehmen die Behörden solche Sicherungsmassnahmen von sich aus vor. Zum Beispiel wenn nicht klar ist, wer alles zu den Erben gehört, wenn eine Erbin im Ausland wohnt oder wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht. Allerdings nützen diese Sicherungsmassnahmen natürlich nichts, wenn wertvolle Gegenstände schon vor dem Tod verschwinden.

Für das Haustier sorgen

Hatte die verstorbene Person einen Hund, eine Katze, einen Kanarienvogel? Dann müssen Sie sofort nach dem Tod für eine Betreuung sorgen. Denn ohne eine anderslautende Bestimmung im Testament gehört das Haustier allen Erbinnen und Erben gemeinsam.

Bis geklärt ist, was mit dem Haustier passieren soll, ist jeder Erbe, jede Erbin für sein Wohl verantwortlich. Kann sich niemand vor Ort um das Tier kümmern, helfen eventuell Nachbarn oder Freundinnen aus. Wenn es keine solche Lösung gibt, kontaktieren Sie das nächstgelegene Tierheim. Die Adresse finden Sie am einfachsten, indem Sie im Internet nach «Tierheim» und dem Namen des Ortes suchen.

Wer sollte sonst bald informiert werden?

Es gibt eine Reihe von weiteren Stellen, die Sie in den ersten Tagen nach einem Todesfall benachrichtigen sollten.
 

  • Arbeitgeber des Verstorbenen
    • Informieren Sie ihn spätestens am ersten Werktag nach dem Todesfall.
       
  • Ihren eigenen Arbeitgeber
    • Verständigen Sie auch Ihren eigenen Arbeitgeber. Er muss Ihnen die nötige Zeit für Behördengänge, die Organisation der Bestattung und die Trauerfeier freigeben. Üblich sind ein bis drei Tage (je nach Verwandtschaftsverhältnis). Brauchen Sie mehr Zeit, können Sie Ferien beantragen.
       
  • Unfall- und allfällige Lebensversicherung
    • Melden Sie den Todesfall zuerst telefonisch und dann schriftlich – auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Leistungen ausgerichtet werden. So verpassen Sie keine Meldefristen.
       
  • Pfarrer
    • Wünschen Sie eine kirchliche Abdankung, kontaktieren Sie den Pfarrer. Er wird mit Ihnen den Ablauf der Trauerfeier besprechen und Sie bitten, einen Lebenslauf der verstorbenen Person zu verfassen. Zudem kann das Gespräch mit einem einfühlsamen Seelsorger eine grosse Stütze sein, nicht nur für gläubige Menschen.
       
  • Trauerbegleiterin, Ritualberater
    • Eine Trauerfeier ausserhalb des kirchlichen Rahmens können Sie natürlich selber organisieren. Möchten Sie dafür Beratung, wenden Sie sich an eine Bestattungsrednerin, einen freischaffenden Theologen, eine Ritualberaterin. Adressen erhalten Sie allenfalls bei der Gemeinde oder finden Sie im Internet (zum Beispiel unter www.ritualverband.ch oder www.svft.ch).
       
  • Bestattungsunternehmen
    • Hat die verstorbene Person mit einem Bestattungsunternehmen einen Vorsorgevertrag abgeschlossen, müssen Sie dieses verständigen. Wenn nicht, können Sie selber ein Unternehmen beauftragen. Adressen erhalten Sie beim Bestattungsamt oder beim Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste (www.bestatter.ch).

Was gilt bei einem Todesfall im Ausland?

Stirbt eine Schweizerin, ein Schweizer im Ausland, informieren die ausländischen Behörden die Schweizer Vertretung vor Ort. Auch Angehörige können sich mit einer Meldung an die Schweizer Vertretung wenden. Die Schweizer Botschaft oder das Konsulat meldet den Todesfall der Sektion Konsularischer Schutz beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Bern. Diese beauftragt die Kantonspolizei, die Todesnachricht persönlich den nächsten Angehörigen zu überbringen.

Von der Schweiz aus die administrativen Fragen zu erledigen, kann kompliziert werden. Hilfe erhalten Sie bei der Sektion Konsularischer Schutz des EDA (www.eda.admin.ch). Soll die verstorbene Person in der Schweiz bestattet werden, kümmert sich diese Stelle zusammen mit der Schweizer Vertretung vor Ort um die notwendigen Dokumente für die Überführung.

Eine Urne mit der Asche der verstorbenen Person können Angehörige selber in die Schweiz bringen; dafür braucht es keinen speziellen Transport. Die Überführung einer Leiche dagegen ist aufwendig. Die Leiche wird in der Regel balsamiert und es braucht einen speziellen Zinksarg. Die Kosten belaufen sich auf 10'000 bis 20'000 Franken.

Tipp

Möglicherweise hat die verstorbene Person für eine solche Überführung eine Versicherung abgeschlossen – zum Beispiel einen Schutzbrief oder eine Reiseversicherung. Wenn ja, informieren Sie umgehend den Versicherer.

Stirbt ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer im Ausland, ist nicht das EDA zuständig, sondern die Botschaft seines Heimatlands vor Ort. Als Angehörige wenden Sie sich in einem solchen Fall am besten direkt an Ihre Botschaft, Ihr Konsulat in der Schweiz.

 

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Im Todesfall – Der komplette Ratgeber für Angehörige
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2. Rund um die Beerdigung

Viele Hinterbliebene befinden sich in der Zeit vor der Beerdigung in einer Art Ausnahmezustand. Da ist auf der einen Seite die lähmende Trauer, auf der anderen Seite stehen viele Aufgaben an: Todesanzeige, Leidzirkular, Trauerfeier, Grabstätte ... alles will organisiert sein.

Sind Sie die einzige nahe Angehörige? Gibt es keine Vorgaben der verstorbenen Person, bestimmen Sie allein über die Art der Bestattung und die Trauerfeier. Oft aber sind mehrere Angehörige da, zum Beispiel die Ehefrau, der Ehegatte und die Kinder oder der Lebenspartner, die Lebenspartnerin und die Geschwister. Dann muss man sich über viele Punkte einigen – dafür kann man die Arbeit ein bisschen aufteilen.

Die Totenfürsorge

Hat die verstorbene Person Anordnungen für den Todesfall hinterlassen, werden Sie sich an die darin aufgeführten Wünsche halten. Möglicherweise besteht auch ein Vertrag mit einem Bestattungsinstitut; dann ist darin festgehalten, wie das Institut die Bestattung und die Trauerfeierlichkeiten zu gestalten hat.

Gibt es keine solchen Anordnungen, bestimmen die Angehörigen über die Bestattung und die Trauerfeierlichkeiten. Sie haben das Recht auf Totenfürsorge. Sind mehrere Angehörige da, können natürlich unterschiedliche Auffassungen aufeinandertreffen. Was dann?

In den wenigsten Gemeinden ist gesetzlich geregelt, wer in einer solchen Situation das letzte Wort haben soll. Eine Ausnahme bildet zum Beispiel der Kanton Zürich, der in seiner Bestattungsverordnung genau festhält, wer in welcher Reihenfolge das Sagen hat:

  • An erster Stelle steht der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder auch der Lebenspartner – immer vorausgesetzt, es bestand ein enger persönlicher Kontakt.
  • An zweiter Stelle stehen die Kinder (über 16).
  • Dann folgen die weiteren Verwandten – zuerst die Eltern und Geschwister, dann die Grosseltern und Grosskinder (über 16).
  • Ist aus diesen Personenkreisen niemand vorhanden, kommt die Totenfürsorge anderen Personen über 16 zu, die dem oder der Verstorbenen nahestanden.

Unter Umständen hat auch die verstorbene Person selber bestimmt, wem das Recht auf die Totenfürsorge zusteht – zum Beispiel weil sie vorausgesehen hat, dass es unter ihren Angehörigen zu Auseinandersetzungen kommen könnte.

Gut zu wissen

Was, wenn zum Beispiel die Kinder des Verstorbenen und seine Lebensgefährtin ganz unterschiedliche Wünsche haben? Ein Streit um die Beerdigung empfiehlt sich ganz bestimmt nicht. Versuchen Sie gemeinsam einen Kompromiss zu finden. Vielleicht kann ja die eine Seite über die Bestattungsart bestimmen, die andere die Trauerfeier gestalten.

Sie wollen mit allem nichts zu tun haben?

Um es gleich vorweg zu sagen: Es gibt viele Gründe, warum ein Angehöriger der verstorbenen Person mit der Bestattung und all den administrativen Arbeiten nichts zu tun haben will. Das ist legitim – wichtig ist aber, dass man von Anfang an seine Haltung klarmacht und sich wirklich in gar nichts einmischt.

Wer sowieso nicht Erbe ist, muss nichts müssen. Dies zumindest aus rechtlicher Sicht. Die meisten Angehörigen fühlen sich allerdings moralisch verpflichtet, sich um die Beerdigung zu kümmern. 

Wenn es im Nachlass genügend finanzielle Mittel hat, können die Erbinnen und Erben die ganze Organisation der Beerdigung auch einem Bestattungsunternehmen übergeben. Die Kosten für einen solchen Service gehören zu den Erbgangsschulden, die aus dem Nachlassvermögen zu zahlen sind. Das schmälert natürlich den Erbteil jedes einzelnen Erben.

Um möglichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Beteiligten mit einem Auftrag an professionelle Helfer einverstanden sind. 

Tipp

Sind Sie Erbe oder Erbin, wollen aber mit dem Nachlass und der ganzen Abwicklung nichts zu tun haben? Dann schlagen Sie das Erbe am besten gleich zu Beginn aus. Ab dann müssen Sie sich um gar nichts mehr kümmern – erhalten aber natürlich auch nichts aus dem Nachlass.

Wenn sich gar niemand kümmert

Wenn kein Erbe das Erbe annehmen und sich kein Angehöriger um die Bestattung kümmern will oder kann, muss die Gemeinde einspringen. Informieren Sie also die Gemeinde so rasch wie möglich, dass sie eine unentgeltliche Bestattung in die Wege leiten soll. Am besten teilen Sie dies bereits bei der Meldung des Todesfalls auf dem Zivilstandsamt mit. Waren Sie da nicht dabei, kann eine separate Meldung sinnvoll sein.

Wichtig ist, dass Sie oder andere Angehörige nicht selbst Aufträge für die Bestattung erteilen, denn die Gemeinde wird dann für die günstigste Bestattungsart sorgen: Kremation und Bestattung der Asche auf dem Gemeinschaftsgrab. Das ist Ihnen zu schäbig? Muss es nicht. Mit liebevollen Gedanken an die Verstorbene können Sie ihr genauso gut Respekt zollen wie mit einem teuren Grabstein.

 

Todesanzeige und Leidzirkular

Die Todesanzeige brauchen Sie rasch, denn damit wird die Öffentlichkeit, werden Verwandte, Freunde und Bekannte über den Todesfall informiert. Die Danksagung brauchen Sie erst später, um sich für die Anteilnahme zu bedanken. Meist macht man sich aber über beide gleichzeitig Gedanken.

Die Behörde informiert jeweils in einer kurzen Meldung über Todesfälle in der Gemeinde. Die amtliche Todesanzeige erscheint im Amtsblatt, auf der Website der Gemeinde und/oder im Anschlagkasten auf dem Gemeindebüro. Sie ist in der Regel gratis.

Die private Todesanzeige können Sie ganz persönlich gestalten – zum Beispiel mit einem passenden Zitat, einem symbolischen Bild oder einem Foto des Verstorbenen. Eine gute Gliederung sowie einige passende Formulierungen finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Im Todesfall». Die private Todesanzeige können Sie in einer oder mehreren Zeitungen Ihrer Wahl publizieren, etwa in der Regionalzeitung am Wohnort der verstorbenen Person.

Gut zu wissen

Die Kosten für eine Todesanzeige bewegen sich – je nach Auflage der Zeitung und Grösse der Anzeige – zwischen mehreren Hundert und mehreren Tausend Franken. Auf den Websites vieler Zeitungen können Sie die Kosten vorab berechnen lassen.

Häufig wird der Wortlaut der Todesanzeige auch für das Leidzirkular verwendet, für Trauerkarten, die Sie an Verwandte, Freundinnen und Bekannte verschicken. Die Zeitung, bei der Sie die Anzeige aufgeben, kann Ihnen eine Druckerei nennen. Diese hält verschiedene Karten und Kuverts bereit. Je nach Anzahl und Anbieter kosten Leidzirkulare zwischen 50 und mehreren Hundert Franken. Sie können aber genauso gut eine selbst gestaltete Trauerkarte auf ein Papier Ihrer Wahl ausdrucken.

Die Bestattungsarten

Die Regeln über die Bestattung und über die Friedhöfe sind von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Am besten erkundigen Sie sich am Wohnort des oder der Verstorbenen und fragen nach Merkblättern. Viele Gemeinden sind auch mit teils ausführlichen Angaben im Internet präsent.

Üblich sind in der Schweiz die Erdbestattung und die Feuerbestattung (Kremation) – in der Romandie und im Tessin gibt es zudem die Gruftbestattung.

Gut zu wissen

Auch wenn der oder die Verstorbene aus der Kirche ausgetreten ist und keiner Konfession angehörte, hat er oder sie das Recht auf eine Beisetzung auf dem Friedhof.

Für eine Erdbestattung bestehen genaue Vorschriften. Sie ist nur auf dem Friedhof möglich, meist auf dem Friedhof der Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren Wohnsitz hatte. Möchten Sie, dass der Verstorbene an einem anderen Ort, zum Beispiel in seinem Heimatdorf, bestattet wird, braucht es dazu eine Bewilligung dieser Gemeinde. Meist fallen dafür zusätzliche Kosten an. 

Bei einer Kremation sind Sie freier. Meist wird die Urne auf dem Friedhof beigesetzt. Sie können die Urne aber auch mit nach Hause nehmen und beispielsweise unter dem Lieblingsbaum des Verstorbenen bestatten oder die Asche an einem Ort verstreuen, der ihm viel bedeutete.

Im Kanton Basel-Stadt brauchen Sie für das Mitnehmen der Asche eine Bewilligung.

Gut zu wissen

Es gibt verschiedene Organisationen, die solche Naturbestattungen anbieten. FriedWald beispielsweise, der Pionier und grösste Anbieter in diesem Bereich, verfügt in der ganzen Schweiz über Parzellen, in denen man – allein, als Familie oder auch als Verein – einen Baum kaufen kann, unter dem die Asche beerdigt wird. Auch andere Organisationen und immer mehr Gemeinden bieten die Möglichkeit einer Baumbestattung auf einer speziellen Parzelle.

Virtuelle Gedenkstätten

Im Internet können Sie der verstorbenen Person eine virtuelle Gedenkstätte errichten – zusätzlich zur realen oder als Alternative dazu. 

Auf solchen Sites können Traueranzeigen publiziert werden, man kann Erinnerungen an die verstorbene Person austauschen, Fotos und Videos hochladen, «Kerzen» anzünden. So können Hinterbliebene trauern und sich gegenseitig trösten – unabhängig von Ort und Zeit. Die Gedenkstätten können für alle zugänglich sein oder mit Passwörtern geschützt werden, damit nur der Bekanntenkreis Zugang hat.

Bei Facebook können Angehörige eines Verstorbenen sein Profil in den Gedenkstatus transferieren lassen. Im Profil wird dann neben dem Namen «In Erinnerung an» angezeigt und Facebook-Freunde können auf der Pinnwand Erinnerungen tauschen.

Die Trauerfeier organisieren

Es kommt nicht darauf an, ob die Trauerfeier in der Kirche und anschliessend im «Rössli» stattfindet oder beim Lieblingsaussichtspunkt des Verstorbenen, ob bei Orgel- oder Alphornklängen. Die feierliche Stunde bietet den Angehörigen, Freundinnen, Kollegen und Bekannten die Möglichkeit, Abschied zu nehmen, den Verstorbenen zu würdigen und sich gegenseitig zu trösten. Dazu gehört auch das Leidmahl – es symbolisiert die erneute Hinwendung der Trauernden zum Leben.

Vielleicht möchten Sie lieber für sich allein trauern, wollen nur im engsten Kreis Abschied nehmen oder sogar ganz auf eine Trauerfeier verzichten. Das ist Ihr gutes Recht, Sie sind zu nichts verpflichtet. Fachleute für Trauerbewältigung geben allerdings zu bedenken, dass eine öffentliche Trauerfeier wichtig ist für den Trauerprozess – auch wenn das die Betroffenen kurz nach dem Tod nicht realisieren. Es tut wohl zu spüren, dass der verstorbene Mensch für viele andere auch wichtig war, für Nachbarn, Vereins- und Arbeitskollegen, alte Freunde … Zudem gibt es oft auch ausserhalb des engsten Familienkreises Menschen, die gern Abschied nehmen würden, etwa Freunde von früher oder Arbeitskolleginnen.

Den Zeitpunkt festlegen

Den Zeitpunkt der Bestattung und der Trauerfeier bestimmt in der Regel das Zivilstandsamt in Absprache mit den Angehörigen. Je nach Gemeinde übernimmt dann jemand vom Amt die Organisation, reserviert die Abdankungshalle oder Friedhofskapelle und avisiert die Pfarrerin, den Sigristen, die Organistin und die Friedhofsgärtnerei. Fragen Sie nach, ob Sie selber den Ort für die Abdankung reservieren müssen.

Gut zu wissen

Je rascher Ort und Zeit der Trauerfeier feststehen, desto früher können Sie die Todesanzeige publizieren und die Leidzirkulare verschicken. Das ist wichtig, damit die Benachrichtigten sich die Zeit für den Abschied reservieren können.

Das Leidmahl

Das Leidmahl ist nicht nur in der Schweiz ein alter Brauch. Die Hinterbliebenen sitzen nach der Abdankung zusammen, essen und trinken und tauschen Erinnerungen an den Verstorbenen aus. Und bei besonders hübschen Anekdoten mischt sich das eine oder andere Lachen in die Gespräche.

Meist findet das Leidmahl in einem Restaurant in der Nähe der Kirche statt. Sie können aber auch zu sich nach Hause einladen oder ein Picknick am See veranstalten. Was Sie auftischen, bleibt Ihnen überlassen: vom Kalbssteak mit Gemüsegarnitur und Nüdeli über die kalte Platte bis hin zu Kaffee und Kuchen ist alles möglich.

Wer ist eingeladen? Wenn Sie mit einer grossen Trauergemeinde rechnen, möchten Sie vielleicht nicht alle bewirten. Dann können Sie zusammen mit dem Leidzirkular eine kleine Einladungskarte zum Leidmahl an ausgewählte Trauergäste verschicken. Oder Sie bitten den Pfarrer, am Schluss der Abdankung zum Leidmahl einzuladen. Dann können alle in der Kirche, die möchten, teilnehmen.

Tipp

Soll das Leidmahl in einem Restaurant stattfinden, reservieren Sie frühzeitig einen separaten Saal und das Menü, und geben Sie die ungefähre Anzahl Trauergäste an.

3. Nach der Bestattung

In den ersten Wochen und Monate nach dem Tod gibt es viel Administratives zu erledigen: Danksagungskarten müssen verschickt, die Wohnung der verstorbenen Person muss gekündigt und geräumt werden, es geht um Verträge, Renten und Versicherungen.

Was tun mit dem Testament?

Wer nach dem Tod einer Person ein Testament findet, muss es bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz dieser Person einreichen. Fragen Sie auf der Gemeindekanzlei nach der richtigen Adresse. Nach der Einreichung des Testaments ermittelt die Behörde, wer zum Kreis der Erben gehört. Es sind dies einerseits die gesetzlichen Erben, anderseits Personen, die der Verstorbene im Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt hat.

Tipp

Am besten reichen Sie das Testament mit einem eingeschriebenen Brief ein. Stattdessen können Sie das Formular «Testamentabgabe» der Zürcher Gerichte verwenden. Dieses eignet sich auch für andere Kantone.

Die Wohnung kündigen

Stirbt ein Mieter, erlischt deshalb sein Mietvertrag nicht. Er geht mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Das ist vor allem für die hinterbliebene Ehefrau oder den Lebenspartner wichtig, wenn der Mietvertrag seinerzeit nur von einer Seite unterschrieben wurde. Der oder die Hinterbliebene kann in Absprache mit den anderen Erben im vertrauten Zuhause bleiben. 

In anderen Konstellationen haben die Hinterbliebenen kein Interesse daran, die Wohnung weiter zu mieten, sondern möchten sie möglichst rasch loswerden. Nach einem Todesfall gilt dabei eine spezielle Regelung: Die Erben des Mieters können den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin kündigen. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn laut Mietvertrag des Verstorbenen eine längere Kündigungsfrist als drei Monate gilt oder wenn er einen mehrjährigen festen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Kündigungsfrist und Kündigungstermin

  • Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Empfang der Kündigung und dem Vertragsende (Kündigungstermin) einzuhalten ist. Meist beträgt diese Frist bei Wohnräumen drei Monate. Ist im Vertrag nichts festgehalten, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
  • Der Kündigungstermin ist der Tag, auf den das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung endet. In der Regel sind die Kündigungstermine im Vertrag festgehalten, zum Beispiel: Ende März und Ende September. Andere Verträge erlauben die Kündigung auf jedes Monatsende. Steht nichts im Vertrag, gelten die ortsüblichen Termine; diese finden Sie im Internet.
  • Ein mehrjähriger fester Mietvertrag kann an sich nicht vor Ablauf gekündigt werden. Dank der Sonderbestimmung für den Todesfall können die Erben aber auch solche Verträge mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin kündigen.

Mehr Informationen zum Mietrecht, zum Beispiel zur Frage, wie sauber eine Wohnung geputzt  und wann genau sie dem Vermieter übergeben werden muss, erhalten Sie im Beobachter-Ratgeber «Mietrecht».

Wenn es schneller gehen soll: ausserterminliche Kündigung

Vielleicht sind Sie ja froh, dass Sie drei Monate Zeit haben, um die Wohnung zu räumen. Anderseits muss man während dieser Zeit auch die Miete bezahlen. Wenn Sie deshalb die Wohnung schneller loswerden wollen, können Sie ausserterminlich kündigen. Dazu müssen Sie der Vermieterin einen zumutbaren Ersatzmieter stellen, der zahlungsfähig ist und bereit, den Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen.

Gut zu wissen

An sich genügt ein einziger Ersatz- oder Nachmieter. Es empfiehlt sich aber, der Vermieterin mehrere Personen zu nennen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, falls eine von diesen doch im letzten Moment absagt oder die Vermieterin jemanden nicht akzeptieren will.

Versicherungen und Verträge kündigen

Jeder und jede von uns hat eine ganze Reihe von Verträgen abgeschlossen: Handy- und Zeitungsabonnement, Mitgliedschaft im Fitnessklub und im Jassverein, das GA, der Vertrag für die Kreditkarte, für Telefon- und Internetanschluss … Dazu kommen die verschiedenen Versicherungen von der Auto- über die Haftpflichtversicherung bis hin zur Krankenkasse und zur Lebensversicherung. All diese Verträge und Policen müssen nun gekündigt respektive aufgelöst werden.

Möglicherweise hat die verstorbene Person in einer Liste ihre wichtigen Dokumente samt Aufbewahrungsort zusammengestellt. Oder sie hat Ordner angelegt mit den Unterlagen. Vielleicht hat sie Ihnen das alles auch schon gezeigt. Dann haben Sie es relativ einfach, Sie müssen «nur» noch die Kündigungsbriefe schreiben.

Schwieriger wird es, wenn gar nichts zu finden ist, wenn die Unterlagen ungeordnet in der Wohnung verstreut sind oder wenn Sie beim Räumen der Wohnung in der einen oder anderen Schublade auf (möglicherweise alte) Vertragspapiere und Briefe von Versicherungen stossen.

Tipp

Kündigen Sie Verträge mit eingeschriebenem Brief. Achtung: Der Poststempel gilt nicht! Das Kündigungsschreiben muss am letzten Arbeitstag der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingetroffen sein.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Laufende Verpflichtungen der verstorbenen Person sollten Sie möglichst rasch auflösen. Bei den Verträgen und Versicherungen gibt es – grob gesprochen – zwei Kategorien:

 

  • Personenbezogene Verträge und Versicherungen, zum Beispiel der Arbeitsvertrag oder die Krankenkasse, erlöschen mit dem Tod. Dazu braucht es nur eine Meldung der Erben an den Vertragspartner.
  • Sachbezogene Versicherungen und Verträge, etwa die Privathaftpflichtpolice oder der Leasingvertrag fürs Auto, gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbengemeinschaft über. Für eine Kündigung gelten in erster Linie die im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehaltenen Fristen. Bei manchen Verträgen besteht aber im Todesfall ein Recht zur vorzeitigen Kündigung, zum Beispiel beim Mietvertrag. Wenn nicht, fragen Sie beim Vertragspartner nach, ob Sie den Vertrag ausserterminlich auflösen können.

 

Zwei Kategorien von Versicherungen und Verträgen

Personenbezogene Verträge (nur Meldung nötig):

  • Arbeitsvertrag
  • Krankenkasse Grundversicherung
  • Krankenkasse Zusatzversicherung
  • Lebensversicherung
  • AHV-Ausgleichskasse
  • Ergänzungsleistungen
  • Pensionskasse
  • Mitgliedschaften in Vereinen
     

Sachbezogene Verträge (Kündigungsfristen beachten)

  • Mietvertrag
  • Timesharing Ferienwohnung
  • Servicevertrag
  • Vertrag mit dem Stromversorger
  • Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter (Festnetz, Handy, Internet)
  • Vertrag für TV, Radio, Kabelnetzvertrag (falls nicht vom Vermieter abgeschlossen)
  • Halbtaxabonnement, GA, weitere ÖV-Abonnements
  • Leasingvertrag
  • Fitnessabonnement
  • Zeitungen- und Zeitschriftenabonnements
  • Kreditkartenvertrag
  • Verträge mit Bank oder PostFinance
  • Autozulassung (Strassenverkehrsamt, Nummer abgeben)
  • Privathaftpflichtversicherung
  • Hausratversicherung
  • Autohaftpflichtversicherung
  • Autokaskoversicherung
  • Reiseversicherung
  • Rechtsschutzversicherung

Mehr Informationen zu Verträgen und Versicherungen wie auch zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule, dazu Vorlagen für den schriftlichen Verkehr finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Im Todesfall».

Post vom Steueramt

Mit dem Tod einer Person wird ihre Steuerpflicht beendet. Deshalb meldet sich das Steueramt – in der Regel in den ersten zwei Wochen nach dem Todestag – bei den Hinterbliebenen und verlangt eine Steuererklärung per Todestag. Das Steueramt schickt die Steuerformulare jeweils nicht allen Erbinnen und Erben zu. Es wendet sich einfach an die Person, die am einfachsten zu erreichen ist – zum Beispiel an die Witwe oder den Sohn.

Manchmal muss zusätzlich auch noch ein Steuerinventar aufgenommen werden. Dieses Inventar dient der Ermittlung der Erbschaftssteuer und als Kontrolle, ob zu Lebzeiten alles brav versteuert wurde.

Wie das Steuerinventar aufgenommen wird, ist kantonal unterschiedlich. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens kann das mündlich stattfinden, entweder auf dem Steueramt oder auch in der Wohnung des Verstorbenen. In anderen Situationen müssen die Hinterbliebenen ein Formular ausfüllen. Ist von vornherein klar, dass kein oder nur wenig Vermögen vorhanden ist, wird auf das Steuerinventar verzichtet. Wie das Steuerinventar erstellt wird, ist kantonal unterschiedlich. Im Kanton Zürich beispielweise liegt die Grenze bei 20'000 Franken.

Gut zu wissen

Das Steuerinventar ist nur für steuerliche Zwecke gedacht. Für die spätere Erbteilung ist es nicht verbindlich. Meist basiert es auf der Selbstdeklaration der nächsten Angehörigen. Zudem ist zum Beispiel das Eigenheim darin nicht zum Verkehrswert aufgeführt, sondern zum tieferen Steuerwert.

Die Steuererklärung per Todestag müssen die Erbinnen und Erben ausfüllen. Darin muss das Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag sowie das Vermögen am Todestag deklariert werden. War die verstorbene Person verheiratet, muss in dieser Steuerklärung das gemeinsame Einkommen und Vermögen aufgeführt werden. Denn bis zum Todestag ist das Ehepaar gemeinsam steuerpflichtig, danach wird die Witwe, der Witwer separat besteuert. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner.

Tipp

Viele kantonale Steuerämter haben auf ihrer Website Merkblätter und Hinweise zu Steuerinventar und Steuererklärung im Todesfall. Dort finden Sie auch Angaben, bis wann Sie die Steuererklärung einreichen müssen. Wenn nicht, fragen Sie beim Steueramt nach.

Rund um AHV und Pensionskasse

Mit den Sozialversicherungen und etwa auch einer Lebensversicherung haben Hinterbliebene auf zweierlei Arten zu tun. Einerseits muss die verstorbene Person überall abgemeldet werden, damit ihre persönlichen Renten eingestellt werden können. Anderseits können viele Hinterbliebene die Hinterlassenenleistungen gut brauchen, denn ein Todesfall reisst oft ein empfindliches Loch ins Budget.

Den Tod melden

Der Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erlischt am Ende des Monats, in dem die Rentenbezügerin, der Rentenbezüger stirbt. Hat also die verstorbene Person eine AHV-Rente bezogen, sollten Sie den Tod möglichst bald der Ausgleichskasse melden. Auch der Tod eines IV-Rentners oder einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen muss gemeldet werden. Die Meldung müssen Sie an die AHV-Ausgleichskasse schicken, von der der Verstorbene die Rente erhalten hat.

Die Adresse der Ausgleichskasse – oder zumindest die Nummer – steht zum Beispiel auf seinem Bankauszug. Oder Sie finden sie mit der AHV-Nummer des Verstorbenen auf der Website der AHV. Legen Sie Ihrem Schreiben die Todesbescheinigung bei.

Gut zu wissen

Es empfiehlt sich, diese Meldung rasch zu machen – vor allem bei einem Todesfall gegen Ende Monat. So kann die Ausgleichskasse die Rente rechtzeitig aufheben. Zahlt die AHV weiterhin die Altersrente für einen Verstorbenen aus, müssen die Erben diese Beträge zurückerstatten.

Renten beantragen

Die Witwen- oder Witwerrente und die Waisenrenten der AHV werden nicht automatisch ausgezahlt – auch nicht, wenn Sie den Todesfall gemeldet haben. Sie müssen sie beantragen – ein Formular dazu finden Sie unter www.ahv-iv.ch. Richten Sie Ihre Anmeldung an diejenige Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge eingezahlt hat. Die Kontaktadressen finden Sie auf der Website der AHV.

Ihren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse melden Sie direkt bei der Pensionskasse des Verstorbenen an. In der Regel ist Ihnen sein Arbeitgeber dabei behilflich. Die Pensionskasse wird Ihre Renten berechnen und ab dem Ersten des auf den Tod folgenden Monats auszahlen.

Sind keine Witwen- und Waisenrenten zu zahlen, fällt das noch nicht aufgebrauchte Kapital an die Pensionskasse. Manche Reglemente sehen aber eine Auszahlung an Hinterbliebene vor – etwa an die Ehefrau oder den Lebenspartner. Fragen Sie auf jeden Fall bei der Pensionskasse nach und lassen Sie sich das Reglement geben.

Gut zu wissen

Sie sind nicht sicher, ob allenfalls noch Vorsorgegelder vorhanden sind, von denen Sie nichts wissen? Fragen Sie beim Sicherheitsfonds BVG nach. Dieser Stelle müssen die Pensionskassen regelmässig diejenigen Guthaben melden, die vergessen gegangen sind oder bei denen kein Kontakt mehr zu den Versicherten besteht.

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4. Nachlass und Erbteilung

Der Nachlass einer verstorbenen Person wird unter ihren Erbinnen und Erben verteilt. Doch so schnell geschieht das meist nicht. Zuerst gibt es einiges an Papierkram zu erledigen. Ist ein Testament vorhanden, muss es eingereicht werden; darauf lädt die Behörde zur Testamentseröffnung ein. Die Steuerbehörde verlangt nach einer Steuererklärung per Todestag. Auch den Erbschein müssen die Erben bestellen; dieses Dokument wird nicht automatisch ausgestellt.

Manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen unter Erben und Erbinnen. Lassen Sie sich nicht entmutigen – ein grosser Teil aller Erbteilungen läuft in Minne ab. Doch sollte es zum Streit kommen, ist es wichtig, dass man seine Rechte kennt.

Möchten Sie besser Bescheid wissen? Alle wichtigen Informationen zum Erbrecht und zur Erbteilung finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Testament, Erbschaft».

Gut zu wissen

Wenn Sie sowieso mit der ganzen Erbteilung nichts zu tun haben wollen, gibt es einen einfachen Weg: Sie schlagen das Erbe aus – und müssen sich ab sofort um gar nichts mehr kümmern.

Die Erbengemeinschaft

Nach der Einreichung des Testaments oder des Erbvertrags ermittelt die Behörde, wer zum Kreis der Erben, zur Erbengemeinschaft, gehört. Das sind einerseits die gesetzlichen Erbinnen und Erben – in erster Linie die Nachkommen und der Ehemann, die Ehefrau oder der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, wenn keine Nachkommen da sind, auch die Eltern oder Geschwister oder noch weiter entfernte Verwandte. Ebenfalls zum Kreis der Erben gehören Personen, die der oder die Verstorbene im Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt hat, beispielsweise die Lebensgefährtin oder ein Patenkind.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen immer gemeinsam und einstimmig über den Nachlass entscheiden. Das kann mühsam werden: Wenn nur eine Erbin dagegen ist, darf man weder eine Wohnung räumen und abgeben noch einzelne Gegenstände, geschweige denn ein Eigenheim verkaufen.

Achtung

Die Erbengemeinschaft erbt nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch ihre Schulden. Und für diese Schulden haften alle Erbinnen und Erben solidarisch – auch mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann sich also aussuchen, bei wem er einkassiert. Intern hat dann jedes Mitglied den Anteil zu übernehmen der seiner Erbquote entspricht.

Erbteil, Pflichtteil, verfügbare Quote: Wer erhält wie viel?

Wer wie viel vom Nachlass erhält, hängt einerseits von der Familienkonstellation ab – ein paar Beispiele:

  • Sind Kinder (oder Enkelkinder) da, erben diese auf jeden Fall.
  • Auch der Ehemann, die eingetragene Partnerin gehören immer zum Kreis der Erben.
  • Gibt es keine Nachkommen, sind die Eltern und die Geschwister, allenfalls auch die Nichten und Neffen erbberechtigt.
  • Gibt es auch keine Eltern und Geschwister, erben Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen.

Anderseits kommt es darauf an, was die Erblasserin im Testament verfügt hat:

  • Hat sie beispielsweise ihre Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und ihrem Ehemann zusätzlich zu seinem Erbteil die verfügbare Quote zugewendet?
  • Ist sie kinderlos und hat sie ihre Lebenspartnerin zur Alleinerbin eingesetzt, sodass die Verwandten leer ausgehen?
  • Oder hat sie als Alleinstehende ihr Vermögen einer wohltätigen Stiftung vermacht, sodass ihre Geschwister nichts erhalten?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Pflichtteilsrecht. Anders als früher haben Eltern nun keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Zudem ist der Pflichtteil der Nachkommen kleiner geworden. Erblasser und Erblasserinnen haben also mehr Spielraum bei der Regelung ihres Nachlasses und können beispielsweise den Lebensgefährten oder eine Institution stärker begünstigen.

Tipp

Alle aktuellen Pflichtteile und viele nützliche Informationen sowohl für die Erbteilung als auch für die Erstellung Ihres Testaments finden Sie im Online-Ratgeber «Erbrecht – klare Testamente, faire Erbteilung».

Erbrechner

Möchten Sie wissen, wer in Ihrer Familienkonstellation Anspruch auf welchen gesetzlichen Erbteil hat und wie gross die Pflichtteile sind?

In unserem Erbrechner finden Sie dies mittels Angabe Ihrer Situation heraus.

Faire Erbteilung

Die meisten Erbteilungen laufen völlig problemlos ab. Die Hinterbliebenen setzen sich zusammen, besprechen, wer was gern haben möchte und wie die unterschiedlichen Werte ausgeglichen werden – schon ist das Erbe geteilt. Andere Erbteilungen ziehen sich über Monate und Jahre hinweg – und wenn es falsch läuft, ist am Ende niemand wirklich zufrieden.

Natürlich hängt es auch von den finanziellen und familiären Verhältnissen ab, wie kompliziert eine Erbteilung abläuft. Hinterlässt eine Verstorbene Mann und Kinder, ist vieles im Gesetz geregelt. In einer Patchworkfamilie ist es schwieriger, zu einem gerechten Ergebnis zu kommen. Hat der unverheiratete Erbonkel ein Testament verfasst, ist die Teilung einfacher, als wenn weit entfernte Verwandte miteinander verhandeln müssen.

Doch egal, wie kompliziert die Verhältnisse – Sie selber und Ihre Miterben können viel dazu beitragen, dass die Erbteilung in Frieden durchgeführt wird. Setzen Sie sich zusammen, reden Sie miteinander, legen Sie offen, was Sie von der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten erhalten haben – und lassen Sie auch mal fünf gerade sein.

 

Wie Sie die Erbteilung am besten handhaben, erfahren Sie im Online-Ratgeber «Erbrecht – klare Testamente, faire Erbteilung» Erbrecht Klare Testamente, faire Erbteilung .

Gut zu wissen

Sind alle Erbinnen und Erben einig, können sie die Teilung frei vereinbaren und dabei sogar von den Anordnungen im Testament abweichen. Sie können zum Beispiel einen grösseren Teil des Nachlasses demjenigen Erben zukommen lassen, der das Geld am dringendsten braucht, oder ein Familienschmuckstück der jüngsten Enkelin zusprechen.

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5. Trauerarbeit

Ist die verstorbene Person zur Ruhe gebettet, fallen viele Hinterbliebene in ein schwarzes Loch. Die dringendsten Arbeiten sind erledigt, die Kondolenzbesuche nehmen ab – jetzt lenkt nichts mehr vom Schmerz über den Verlust ab. Angst, Hilflosigkeit, Wut, Verzweiflung, Sehnsucht kommen auf. Niemand muss sich seiner Gefühle schämen; jetzt brauchen Hinterbliebene vor allem eins: genug Raum und Zeit für ihre Trauer. Je enger die Beziehung zur verstorbenen Person war, desto schwieriger ist es, das eigene Leben neu zu organisieren.

Gut zu wissen

Sie möchten alles Nötige für den Verstorbenen erledigen, aber Sie sind traurig, fühlen sich blockiert, wissen nicht, was von all den Aufgaben Sie zuerst anpacken sollen? Holen Sie sich Hilfe – etwa bei anderen Angehörigen, bei einer Freundin, beim Pfarrer. Fragen Sie auch auf der Wohngemeinde des Verstorbenen nach. Je nach Ort können Sie hier mit viel Unterstützung rechnen.

Wie Menschen ihre Trauer bewältigen, ist sehr individuell. Die einen finden Hilfe auf langen Spaziergängen in der Natur; andere brauchen Ruhe, bleiben mit ihren Gedanken und Erinnerungen lieber allein; wieder andere finden Linderung in Ritualen, zünden eine Kerze an, bringen Blumen auf das Grab. 

Den Tod eines geliebten Menschen zu verarbeiten, heisst auch, Unterstützung annehmen zu können. Verkriechen Sie sich nicht. Suchen Sie Hilfe bei Ihrer Familie, bei Freundinnen und Kollegen. Sprechen Sie mit Menschen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Gemeinsamer Schmerz verbindet und Sie erfahren, dass Sie nicht allein sind mit Ihren Gefühlen.

 

Sie müssen nicht alles allein schaffen

Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe anzunehmen. Vor allem in extremen Situationen – etwa nach dem Tod eines Kindes – reicht die Unterstützung durch das eigene soziale Netz oft nicht aus. Es gibt viele Institutionen, die dann helfen können:

  • Die Dargebotene Hand steht rund um die Uhr für ein Gespräch zur Verfügung und vermittelt, wenn nötig weitere Hilfe (Die Dargebotene Hand: Tel. 143).
  • Der Pfarrer, die Pfarrerin ist auch nach der Beerdigung für Sie da. Für gläubige Menschen sind die kirchlichen Rituale, die Gebete eine grosse Stütze. Aber auch wenn Sie bisher wenig mit der Kirche zu tun hatten, wird sich die Pfarrerin der Kirchgemeinde um Sie kümmern, wenn Sie das möchten. Im Internet können Sie sich auch an das ökumenische Seelsorgeteam wenden.
  • Unterstützung und Betreuung bei Todesfällen bietet auch die Krisenintervention Schweiz.
  • In Trauerseminaren und Workshops lernen Sie unter Anleitung von Fachpersonen – zum Beispiel Pfarrerinnen, Psychotherapeuten –, die Trauer besser zu bewältigen. Zudem gibt es in der Schweiz verschiedene Selbsthilfegruppen, in denen sich Hinterbliebene treffen und gegenseitig stützen, etwa für Angehörige von Suizidverstorbenen oder für Eltern, die ein Kind verloren haben.

Danksagungen schreiben hilft

Vielen ist es ein Anliegen, die Beileidskarten und die Teilnahme an der Trauerfeier zu verdanken; anderen kommt das wie ein grosser Berg Arbeit vor. Das Schreiben der Danksagungen kann aber durchaus Trost bringen – Sie tauschen sich mit Menschen aus, die Anteil an Ihrem Verlust genommen haben.

Viele Trauerfamilien veröffentlichen die Danksagung in den Zeitungen, in denen schon die Todesanzeige stand. Der Dank geht an alle, die dem oder der Verstorbenen die letzte Ehre erwiesen und die Trauerfamilie getröstet haben. Oft wird auch dem Pfarrer und den Mitwirkenden an der Trauerfeier gedankt, ebenso den Menschen, die die verstorbene Person im Pflegeheim umsorgt oder auf andere Weise in den letzten Tagen begleitet haben.

Eine Danksagung kann aber auch sehr kurz sein: «Herzlichen Dank für die grosse Anteilnahme beim Tod unserer Mutter.»

Daneben werden Sie denjenigen Menschen persönlich danken wollen, die Ihnen besonders nahestehen und Sie in den letzten Tagen gestützt haben. Dazu können Sie den Wortlaut der publizierten Danksagung verwenden – ausgedruckt auf eine schöne Karte und mit ein paar individuellen Worten ergänzt. Oder Sie schreiben einen ganz auf die Adressatin, den Adressaten zugeschnittenen Text.

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Der Tod gehört zum Leben. 65'000 Todesfälle ereignen sich jedes Jahr in der Schweiz. «Im Todesfall – der Ratgeber für Angehörige» ist ein umfassender Leitfaden, der die administrative Seite der Extremsituation Todesfall anschaulich darlegt und die notwendigen Schritte strukturiert erklärt. Er hilft mit präzisen, praktischen Ratschlägen, nützlichen Mustertexten und Vorlagen und macht Fachwissen einfach zugänglich.

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