Laut Gesetz eigentlich nicht, in der Praxis aber schon. Gegen den Willen des anderen darf gemäss Gesetz keine der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Nur die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen berechtigen Sie zum Getrenntleben:
- Durch das weitere Zusammenleben wäre Ihre Persönlichkeit, Ihre wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie gefährdet. Das wäre bei körperlichen oder seelischen Misshandlungen
, Drohungen, Ehebruch, krankhafter Eifersucht oder Suchtproblemen des Ehepartners der Fall.
So steht es im Gesetz, aber aufgrund des Scheidungsrechts darf in der Praxis ein Ehegatte auch aus folgenden Gründen ausziehen:
- Sie möchten sich scheiden lassen, aber Ihr Partner nicht. Deshalb möchten Sie schon mit der obligatorischen Trennungsfrist von zwei Jahren beginnen.
- Sie haben beim Gericht bereits ein Scheidungs- oder ein Trennungsverfahren eingeleitet.
- Auch der unverrückbare Trennungsentschluss kann den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung rechtfertigen.
Nein, eine Trennung muss nicht gerichtlich geregelt werden, um gültig zu sein. Bereits mit dem tatsächlichen Getrenntleben beginnt die Trennungsfrist von zwei Jahren, nach deren Ablauf eine Seite auch gegen den Willen der anderen die Scheidung verlangen kann. Dazu braucht es weder einen Gang zum Gericht noch eine schriftliche Regelung. Zu berücksichtigen ist aber, dass diejenige Partei, die später die Scheidung verlangt, das zweijährige Getrenntleben im Streitfall zu beweisen hat.
Empfehlenswert ist auf jeden Fall, die wichtigsten Punkte betreffend Trennung in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten:
- Beginn der Trennung;
- Obhut über die Kinder und Besuchsrecht respektive Betreuungsanteile;
- Wohnsituation (wer bleibt in der ehelichen Wohnung?);
- Aufteilung des Hausrats;
- Unterhaltsbeiträge und die Grundlagen der Berechnung.
Vereinbarungen, die die Kinder betreffen – zum Beispiel das Besuchsrecht –, haben ohne gerichtliche Genehmigung keine rechtsverbindliche Wirkung.
Zudem lassen sich Unterhaltsbeiträge, die bloss in einer aussergerichtlichen Vereinbarung festgesetzt worden sind, nur schwer eintreiben. Sowohl für die staatliche Inkassohilfe als auch für die Alimentenbevorschussung benötigen Sie einen gerichtlichen Entscheid.
Vertrauen Sie Ihrem Partner nicht, dass er sich an die getroffenen Abmachungen hält, empfiehlt es sich, die Trennungsvereinbarung vom Eheschutzgericht genehmigen zu lassen.
Eine verheiratete Person hat Anspruch auf Alimente der anderen, wenn es ihr oder ihm nach der Trennung nicht möglich ist, den bisherigen Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen zu decken. Als Grundlage gelten dabei normalerweise die aktuellen Einnahmen. Wenn es finanziell nicht reicht, zwei Haushalte zu finanzieren, müssen sich beide einschränken.
Für die Berechnung der Trennungsalimente gehen die Gerichte grundsätzlich wie folgt vor: Der Richter stellt die Einnahmen der Familie den Ausgaben gegenüber. Diese bestehen grob gesagt aus dem Grundbetrag für die allgemeinen Haushaltskosten zuzüglich Gesundheits- und Wohnkosten sowie Berufsauslagen und Steuern. Ein allfälliger Überschuss wird geteilt. Die Alimente, die der wirtschaftlich Schwächere zugut hat, berechnen sich aus seinem Lebensbedarf plus Überschussanteil minus eigenes Einkommen.
Grundsätzlich haften Verheiratete während der Ehe für ihre persönlichen Schulden
allein, es sei denn, die an den Verpflichtungen unbeteiligte Person hat den betreffenden Vertrag mitunterzeichnet.
Solidarisch haften Eheleute für die Kosten des gemeinsamen Haushalts, etwa online bestellte Lebensmittel, Krankenversicherungen sowie Ausgaben für die Ausbildung und Erziehung der Kinder. Leben sie jedoch getrennt, haften sie nur für ihre eigenen Schulden.
In der Regel behalten bei einer Trennung die Eltern das gemeinsame Sorgerecht
. Nur die Obhut wird geregelt; das heisst, es wird bestimmt, bei wem die Kinder während der Trennungszeit wohnen. Auf Wunsch eines Elternteils oder des Kindes muss das Gericht prüfen, ob eine geteilte Obhut möglich ist.
Entscheidend dabei ist, was für die Kinder die beste Lösung darstellt und welcher Elternteil die bessere Gewähr dafür bietet, dass die Kinder sich in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können. Zudem sollten Geschwister ohne grossen Altersunterschied möglichst nicht getrennt werden. Irrelevant ist, wer die Verantwortung für die Trennung trägt.
Eine wichtige Rolle spielt aber die bisherige Aufgabenteilung. Hat überwiegend die Mutter die Kinder betreut, während der andere Elternteil voll erwerbstätig war, wird das Gericht die Kinder in der Regel der Mutter zusprechen, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen dagegen.
Wer die Obhut hat, kann in alltäglichen und dringenden Kinderbelange allein entscheiden. Der andere Elternteil darf regelmässig Kontakt mit den Kindern haben. Als Minimallösung ist ein regelmässiges Besuchsrecht sowie zusätzlich ein Ferienbesuchsrecht festzulegen.
Will sich ein Ehepaar trennen, gilt es, einige Punkte am besten schriftlich zu vereinbaren. Beobachter-Mitglieder erhalten dazu hilfreiche Vorlagen sowie Fallbeispiele einer Bedarfsrechnung für die Trennungsalimente. Ausserdem wird aufgezeigt, wie nicht bezahlte Alimente eingetrieben werden können.
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