Die Telefone im Beobachter-Beratungszentrum stehen nicht still. «Es klingelt ununterbrochen – und bei jedem zweiten Anruf geht es um eine Mietzinserhöhung», sagt Beobachter-Mietrechtsexpertin Katrin Reichmuth.

Seit dem 1. Juni gilt ein höherer Referenzzinssatz Mieten Der Referenzzinssatz bleibt gleich – was heisst das? von 1,5 statt 1,25 Prozent. Das erlaubt den Vermietern, die Mietzinse zu erhöhen. Viele Mieterinnen haben bereits einen entsprechenden Brief erhalten. «Die Frage ist, ob die Erhöhung korrekt erfolgt», sagt Beobachter-Beraterin Reichmuth.

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Beim Mieterinnen- und Mieterverband überwiegt der Eindruck: Oft sind die Erhöhungen zu hoch. Der Verband bietet auf seiner Website einen Mietzinsrechner an, mit dem man überprüfen kann, ob der neue Zins gerechtfertigt ist (siehe unten). Beim Mieterverband Basel gibt er in 45 Prozent der Fälle an, dass die Erhöhung vermutlich ungerechtfertigt ist, also zu hoch ausfällt. Beim Mieterverband Zürich sind es ähnlich viele. Das berichtet die «Sonntagszeitung».

«Auch wir stellen immer wieder fest, dass Erhöhungen zu hoch ausfallen, und raten, die Mietzinsänderung anzufechten», sagt Katrin Reichmuth vom Beobachter-Beratungszentrum.

Drei Zahlen sind zu prüfen

Was können Mieterinnen und Mieter tun? Es gibt drei Gründe, aus denen Vermieter die Nettomiete (Mietzins minus Nebenkosten) erhöhen dürfen:

  1. Wenn der hypothekarische Referenzzinssatz steigt, so wie jetzt geschehen.
  2. Wegen der allgemeinen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise.
  3. Aufgrund einer allgemeinen Steigerung der Betriebs- und Unterhaltskosten.

Wegen des gestiegenen Referenzzinssatzes darf die Miete um 3 Prozent steigen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Teuerung dürfen Vermieter zu 40 Prozent auf die Miete überwälzen. Beide Zahlen lassen sich relativ einfach mit einem Mietzinsrechner überprüfen, zum Beispiel auf www.mietrecht.ch.

Bei der allgemeinen Kostensteigerung Mietzinserhöhung So viel darf die allgemeine Kostensteigerung betragen geht es um gestiegene Kosten für Liegenschaftssteuern, Versicherungsprämien oder für Kosten für Unterhaltsarbeiten. Je älter das Haus, desto mehr müssen Hauseigentümer reparieren und erneuern, um den Wert der Liegenschaft zu erhalten. «Hier lohnt es sich, genau hinzuschauen – häufig schlagen Vermieter hier zu viel drauf», sagt Beobachter-Beraterin Katrin Reichmuth.

Begründung für die Erhöhung verlangen

Die meisten Schlichtungsbehörden arbeiten bei der allgemeinen Kostensteigerung mit einer Pauschale zwischen 0,5 und 1 Prozent pro Jahr. Mieterinnen sollen sich zwei Fragen stellen: Wird das Haus schlecht unterhalten oder gar vernachlässigt? Und werden Positionen wie der Liftservice oder die Gartenpflege als Nebenkosten in Rechnung gestellt?

«Wer zweimal mit Ja antwortet, sollte den Taschenrechner zur Hand nehmen», rät Reichmuth. Die Erhöhung sollte sich in der unteren Hälfte der Pauschale bewegen. «Machen Sie dem Vermieter einen Vorschlag für einen Zuschlag, zum Beispiel 0,25 bis 0,5 Prozent, und verlangen Sie eine Begründung, wie er auf die Zahlen kommt.»

Schlichtungsbehörde wird mit Gesuchen überflutet

Fällt die Mietzinserhöhung zu hoch aus, kann man sie bei der Schlichtungsbehörde anfechten Teures Wohnen Höhere Miete? So wird geschlichtet . Das muss innert 30 Tagen geschehen, nachdem man den eingeschriebenen Brief erhalten hat.

Viele Mieterinnen haben das bereits getan. Bei der Schlichtungsbehörde Zürich zum Beispiel trafen seit der Erhöhung des Referenzzinssatzes auf Anfang Juni 265 Gesuche ein. Allein vergangenen Montag 55 und am Dienstagmorgen 68.

«Wir rechnen damit, dass es in den nächsten Tagen so weitergehen wird», heisst es beim Bezirksgericht Zürich. Der Normalfall sind 10 bis 15 Gesuche pro Monat.

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