Ja. Ihrer Frage entnehme ich, dass Ihre Frau keine AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlte. Das hätte sie aber tun müssen, sobald Sie als ihr Ehemann pensioniert wurden. Solange Sie selber erwerbstätig und noch nicht 65-jährig waren und im Jahr mindestens einen Verdienst von rund 8900 Franken hatten, galten mit Ihren AHV-Beiträgen auch jene Ihrer Ehefrau als mitbezahlt. Nachdem Sie in den Ruhestand getreten waren, wurde Ihre Frau jedoch automatisch selber beitragspflichtig – bis zu ihrem 64. Geburtstag. Es ist also korrekt, wenn die Ausgleichskasse von Ihrer Frau AHV-Beiträge verlangt.

Auf Beitragsnachforderungen darf die Ausgleichskasse auch Verzugszinsen verlangen: Wenn die Beiträge beispielsweise für das Jahr 2008 ausbleiben, ist der Verzugszins von fünf Prozent ab dem 1. Januar 2009 fällig. Die Ausgleichskasse darf im Übrigen für maximal fünf Jahre Beiträge und Verzugszinsen nachfordern.