• Vereinbaren Sie wenn immer möglich eine Mindestarbeitszeit pro Woche, Monat oder Jahr, die auf jeden Fall garantiert ist.
  • Es gibt Verträge mit und ohne Abrufverpflichtung. Abrufverpflichtung heisst, dass Sie jedem Arbeitsaufgebot Folge leisten müssen. Im Arbeitsvertrag sollte dann klar festgehalten werden, wann Sie sich für Einsätze bereithalten müssen. Achten Sie darauf, dass diese Vereinbarung Sie nicht übermässig einschränkt.
  • Gemäss Bundesgericht müssen Zeiten, in denen Sie sich für einen Abruf bereithalten müssen, bezahlt werden (zirka 25 Prozent des normalen Arbeitslohns).
  • Erkundigen Sie sich, wie lange im Voraus Sie über einen Arbeitseinsatz informiert werden. Je früher Sie Ihren Einsatzplan kennen, umso besser.
  • Auch Angestellte auf Abruf haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Bei unregelmässigem Pensum darf der Ferienlohn mit einem – auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesenen – Zuschlag zum Stundenlohn ausbezahlt werden (mindestens 8,33 Prozent).
  • Überprüfen Sie, wie Sie im Fall von Krankheit und Unfall abgesichert sind. Garantiert ist der Schutz gegen Betriebsunfall. Lücken kann es jedoch bei Nichtbetriebsunfall und Krankheit geben.
  • Wenn Sie längere Zeit in einem Betrieb auf Abruf arbeiten, müssen bei einer Vertragsauflösung die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Während der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf den bisherigen Durchschnittslohn.