Ihre Kündigung ist gültig , wenn daraus Ihr Wille klar hervorgeht. Es spielt keine Rolle, was der Arbeitgeber davon hält – er muss die Kündigung lediglich zur Kenntnis nehmen. Sie muss auch nicht schriftlich erfolgen, ausser das war vertraglich so vereinbart. Wenn Sie mündlich kündigen, empfiehlt sich aber aus Beweisgründen, sich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, dass und wann er davon erfahren hat – oder dass Zeugen dabei sind.

Die Kündigung ist auch ohne Begründung gültig. Der Arbeitgeber kann jedoch eine schriftliche Begründung verlangen. Dann müssten Sie diese nachliefern. Es genügt aber, wenn Sie erklären, dass Sie sich eine neue Herausforderung wünschen.

Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber vom Entscheid Kenntnis nimmt oder die Möglichkeit dazu hat. Sollte er sich weigern, die eingeschriebene Kündigung entgegenzunehmen, ist diese trotzdem gültig, und die Frist beginnt zu laufen. Denn wenn die Zustellung absichtlich vereitelt wird, gilt die Kündigung als empfangen, sobald er sie hätte zur Kenntnis nehmen können.

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