Nein. Wohl ist jedes Erwerbseinkommen AHV-beitragspflichtig. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Handelt es sich um ein geringfügiges Entgelt aus Nebenerwerb, besteht keine Beitragspflicht. Als geringfügig gilt laut Gesetz ein Entgelt von weniger als 2000 Franken. Arbeiten Sie auf selbstständiger Basis als DJ, erfolgt die Beitragsbefreiung automatisch. Sind Sie jedoch als angestellter DJ tätig, braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers; zudem muss der Verzicht den AHV-Behörden mitgeteilt werden. Sie können für diese Tätigkeit auch auf die (sonst) obligatorische Unfallversicherung verzichten. Dieser Verzicht muss im Voraus bei der zuständigen Versicherung erklärt werden. Allerdings müssen Sie dieses Einkommen trotz fehlender AHV-Beitragspflicht versteuern: Denn bei den Steuern gibt es keine derartige Ausnahme.