Es kommt darauf an. Seit 1. Januar 2014 sind Firmen verpflichtet, bei einer Massenentlassung einen Sozialplan zu erstellen. Das ist aber nur für solche mit mehr als 250 Angestellten vorgeschrieben.

Als Massenentlassung gilt, wenn Firmen beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen. Damit diese Vorschrift nicht umgangen werden kann, darf der Arbeitgeber die Kündigungen auch nicht über einen längeren Zeitraum als 30 Tage gestaffelt aussprechen, wenn sie auf demselben betrieblichen Entscheid beruhen.

Hingegen besteht keine Pflicht, einen Sozialplan aufzustellen, wenn es sich um eine Massenentlassung in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren handelt.

Die Firma muss keine Abfindung zahlen

Wenn ein Gesamtarbeitsvertrag existiert, muss der Arbeitgeber den Sozialplan mit den daran beteiligten Arbeitnehmerverbänden verhandeln. Andernfalls ist die Personalkommission der Firma Gegenpartei oder, falls keine besteht, sind es alle Angestellten. Die Arbeitnehmerseite kann zu den Verhandlungen eine sachverständige Person beiziehen. In der Regel wird das ein Vertreter der Gewerkschaft sein.

Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt oder deren Folgen gemildert werden. Die gesetzliche Formulierung ist bewusst weit gefasst und soll eine Lösung ermöglichen, die die konkreten Umstände der Firma berücksichtigt.

Mögliche Massnahmen können etwa sein: interne Stellenvermittlung, «Outplacement» (Schulungen, Kurse, Weiterbildung), frühzeitige Pensionierung oder eine Abfindungszahlung. Nach Gesetz besteht aber kein Anspruch auf eine solche Zahlung. Sie muss zwischen den Parteien verhandelt und gegebenenfalls in einem Sozialplan festgelegt werden.

Wenn sich der Arbeitgeber und die Angestellten respektive ihre Vertreter nicht auf einen Sozialplan einigen können, sind sie verpflichtet, ein Schiedsgericht einzuschalten. Dieses stellt dann den Sozialplan durch einen verbindlichen Schiedsspruch fest.

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In der Schweiz können Arbeitsverträge beiderseitig zu jeder Zeit aufgelöst werden. Einen Grund für die Kündigung braucht es nicht, doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Abonnenten erfahren, welche das sind, ob sie rechtlich gesehen unter Kündigungsschutz stehen und wie sie mittels einer Briefvorlage schriftlich gegen eine fristlose Entlassung protestieren können.

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