Erwachsenenschutz

Erwachsenenschutz

Von Walter Noser, Daniel Rosch

Selbstbestimmung statt Bevormundung
Das Vormundschaftsrecht wurde 2013 revidiert und durch das Erwachsenenschutzgesetz ersetzt. Statt starren Massnahmen und amtenden Laien ausgeliefert zu sein, kann heute jede handlungsfähige Person selbst bestimmen, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit ihr Rechtsvertreter werden soll. Die Regelungen können für jede und jeden plötzlich von Bedeutung sein – ob als persönlich Betroffene oder Angehöriger. Wofür die Behörden zuständig sind, welche Aufgaben ein Beistand hat und was Sie in Ihrem Vorsorgeauftrag für später festhalten können – das alles erfahren Sie in diesem Ratgeber, der auch den gesamten Gesetzestext enthält.

 

CHF 19.50CHF 39.–
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208 Seiten, Klappenbroschur, 4. Auflage Edition 2018, ISBN 978-3-03875-125-0

Vorwort

 

1 Das Erwachsenenschutzrecht – eine Einführung

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz

Schutz für die Schwachen

Weg mit alten Zöpfen!

Startschwierigkeiten des Erwachsenenschutzes

Rechtliche Grundlage: das Schweizerische Zivilgesetzbuch

Selbstbestimmung und Schutzbedürfnis – eine Abwägung

Erwachsenenschutzrecht – ein Gesetz von heute

Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit: zentrale Begriffe im Erwachsenenschutz

Höchstpersönliche Rechte

 

2 Die eigene Vorsorge

Selber für später bestimmen: der Vorsorgeauftrag

Das sagt das Gesetz

Was gehört in den Vorsorgeauftrag?

Wie schreibt man einen Vorsorgeauftrag?

Geld für die beauftragte Person

So wird der Vorsorgeauftrag sicher gefunden

Genügt eine normale Vollmacht nicht?

Der Vorsorgeauftrag tritt in Kraft

Die Aufgabe der Kesb

Das müssen beauftragte Personen wissen

Kein Vorsorgeauftrag? Das Vertretungsrecht von Verheirateten und eingetragenen Partnern

Die Patientenverfügung

Wer darf eine Patientenverfügung schreiben?

Was kann man in der Patientenverfügung festlegen?

Patientenverfügung und Sterbehilfe

Keine Patientenverfügung – wer ist zur Vertretung berechtigt?

Die Rolle der Kesb

 

3 Beistandschaften und Beistände

Wann ist eine Beistandschaft angezeigt?

Im Zentrum: das Verhältnismässigkeitsprinzip

Wer wird verbeiständet?

Selber eine Beistandschaft beantragen?

Massgeschneiderter Schutz: verschiedene Beistandschaften

Die Begleitbeistandschaft

Die Vertretungsbeistandschaft

Vertretung bei der Verwaltung des Vermögens

Die Mitwirkungsbeistandschaft

Beistandschaften nach Bedarf kombinieren

Die umfassende Beistandschaft

Was passierte mit Massnahmen, die vor 2013 angeordnet worden waren?

Das Ende der Beistandschaft

Die Beistandschaft wird aufgehoben

Die Massnahme wird umgewandelt

Weiterführende Hilfe

Beistand und Beiständin – ein Steckbrief

Das dürfen Sie von einem Beistand erwarten

Angehörige oder Bekannte als Beistände

Privatbeistände, Berufsbeistände

Aufgabenkatalog für einen Beistand

Die Schweigepflicht

Die Kesb hat ein Wörtchen mitzureden

Beschwerden gegen den Beistand

 

4 Die fürsorgerische Unterbringung

Was bedeutet fürsorgerische Unterbringung?

Schutzbedürftig: die Gründe für eine fürsorgerische Unterbringung

Klinik, Spital, Heim – wohin wird man eingewiesen?

Wer darf einweisen?

Einweisung durch die Behörde

Auch Ärzte können einweisen

Zurückbehalten nach freiwilligem Eintritt

Was gilt in Klinik und Heim?

Wichtige Grundlage: der Behandlungsplan

Ohne Zustimmung kein Behandlungsplan

Die Regeln für den Notfall

Bettgitter, Liftcode, Fixiertisch – bewegungseinschränkende

Massnahmen

Hilfe in der Ausnahmesituation: die Vertrauensperson

Die ärztliche Schweigepflicht

Die Entlassung

Das Entlassungsgesuch

Das Austrittsgespräch

Nicht allein lassen: die Nachbetreuung

Wer das Verfahren kennt, kommt weiter

Die Anhörung nach einer Beschwerde

Entzug der aufschiebenden Wirkung

 

5 Schutz in Heimen

Was sind Wohn- oder Pflegeeinrichtungen?

Urteilsunfähige brauchen besonderen Schutz

Der Betreuungsvertrag sagt, was gilt

Das gehört in den Betreuungsvertrag

Wer kann den Betreuungsvertrag abschliessen?

Überlegungen vor dem Vertragsabschluss

Die Hausordnung ist nicht immer verbindlich

Weitere Regeln zum Schutz von Urteilsunfähigen im Heim

Aufsicht über Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Zwangsmassnahmen im Heim

Wenn die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird

Wann ist eine bewegungseinschränkende Massnahme zulässig?

Ängste abbauen: das Gespräch mit der betroffenen Person

Es braucht ein Protokoll

Sich wehren: gewusst wie

6 Von Behörden und Verfahren

Zentral: die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb)

Kantonal organisiert

Die Aufgaben der Kesb

Beistand und Behörde ist nicht dasselbe

Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Gefährdungsmeldung: die Behörde auf einen Fall aufmerksam machen

Das Verfahren im Erwachsenenschutz

Das sind Ihre Rechte

Tipps für Gespräche mit den Behörden

Was die Behörde entscheidet, wird verfügt

Beschwerden gegen Entscheide der Kesb

Unentgeltliche Rechtspflege

Die Medien einschalten?

 

Anhang

Gesetzestext

Vorlagen

Adressen

Weiterführende Bücher

Stichwortverzeichnis

 

, um fortzufahren und eine Bewertung zu verfassen
Ursula R.
20.04.2017
Edithe H.
19.04.2017
Hat uns sehr geholfen, die Möglichkeiten vom Erwachsenenschutz kennen zu lernen
Rimo T.
09.02.2017
Auf Grund der Beschreibung und den Hinweisen im Buch habe ich einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung erstellt die vom Notar ohne Änderungen beglaubigt wurden.

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