«Sorg, Kantonspolizei, darf ich Ihren Ausweis sehen?» Wer erschrickt nicht bei dieser Aufforderung! «So stellen wir uns bei einer Personenkontrolle vor», erklärt Martin Sorg von der Pressestelle der Kantonspolizei Zürich. «Anstand und Höflichkeit haben bei uns einen hohen Stellenwert. Die Polizisten werden diesbezüglich besonders geschult, sogar durch einen Psychologen.»

Am nötigen Fingerspitzengefühl sollte es also nicht fehlen. Trotzdem gehen beim Beobachter immer wieder Beschwerden über allzu ruppiges Benehmen von Polizisten ein. «Es war wie im Film», beschreibt Markus G. die Ausweiskontrolle. Er hatte sein Auto kurz auf dem Trottoir abgestellt, weil der Privatparkplatz besetzt war.

«Der Chef führte die Kontrolle durch, seine beiden Assistenten standen mit gespreizten Beinen und gewappnet für alle Fälle zum Einsatz bereit. Selbstverständlich liess der gestrenge Ordnungshüter über Funk abklären, ob ihm nicht ein Schwerverbrecher in die Fänge geraten sei. Inzwischen erfreute sich die ganze Nachbarschaft am Schauspiel.»

Mit einer Ordnungsbusse fand der Spuk schliesslich sein Ende. Markus G. empfand die Kontrolle als reine Schikane. «Zum Glück liess ich mich nicht provozieren.»

Personenkontrollen sind erlaubt

Was darf eigentlich die Polizei? Und was nicht? Die Polizei hat die Aufgabe, für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen. Sobald die Beamten den Verdacht hegen, jemand habe ein Delikt begangen oder plane eines, können sie geeignete Massnahmen treffen, etwa jemanden beobachten oder eine Personenkontrolle durchführen. Das Vorgehen der Polizisten gegenüber Markus G. war zwar schroff, aber immer noch im Rahmen des Zulässigen.

«Der Grund für eine Kontrolle kann stärker oder schwächer sein», meint Martin Sorg von der Kapo Zürich. «Hat jemand falsch parkiert, werden wir den Grund gleich nennen und nicht allzu rigoros vorgehen.» Anders ist es jedoch, wenn ein Polizist annehmen muss, dass sein Gegenüber eine Waffe trägt, ihn angreifen oder fliehen will. Dann darf er die Waffe ziehen und die Person in Handschellen legen. Besteht ein konkreter Tatverdacht, können die Hüter des Gesetzes auch den Körper oberflächlich auf Waffen oder Drogen abtasten, Dokumente oder Behältnisse durchsuchen und Gegenstände sicherstellen. Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, muss zudem mit auf den Polizeiposten.

Wenn die Macht missbraucht wird

Wie ein Polizist im konkreten Fall vorgehen will, muss er sofort entscheiden. Das ist nicht immer einfach. Wichtigster Grundsatz: Polizeiliche Eingriffe müssen immer verhältnismässig sein.

Besonders deutlich kommt das im Polizeigesetz des Kantons St. Gallen zum Ausdruck: «Polizeiliche Eingriffe dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.»

Dramatisch verlief eine Begegnung zwischen Beobachter-Leser Peter S. und der Polizei. Unverhofft wurde er auf der Autobahn zum Anhalten gezwungen, mit der Pistole an der Schläfe aus dem Auto gezerrt, einer Leibesvisitation unterzogen und in Handschellen abgeführt. Nach seinen Personalien fragte keiner.

Erst auf dem Polizeiposten erfuhr Peter S. den Grund für die Festnahme. Es war ein Fehler im Computer: Sein Nummernschild war noch immer als verloren registriert, obwohl ihm die Behörden längst ein neues ausgestellt hatten. Die Polizei wollte sich mit hundert Franken «Schmerzensgeld» aus der Affäre ziehen. Peter S. verzichtete dankend.

Wenn die Massnahmen eines Polizisten – wie im Fall von Peter S. – krass unverhältnismässig sind, kann sich der Betroffene beim Polizeikorps oder dem Regierungsrat beschweren. Und das geht so:

  • Schreiben Sie eine Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Polizeikommandoführung. Nennen Sie Ort, Zeit, die Umstände und – sofern bekannt – den Namen des Polizisten. Die Polizei wird daraufhin eine interne Abklärung vornehmen. Dem fehlbaren Polizisten droht eine Disziplinarmassnahme (Verweis, Busse, Versetzung, vorzeitige Entlassung). Oberste Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.

  • In krassen Fällen besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige (beispielsweise wegen Tätlichkeit) und/oder einer Zivilklage auf Schadenersatz.
Imagepflege als Freund und Helfer

«Unser Ziel ist es, nicht als Feind, sondern als Freund und Helfer wahrgenommen zu werden», erklären Polizisten in leitender Funktion. Das Dienstreglement für das Polizeikorps des Kantons Zürich enthält klare Bestimmungen: «Die Polizei hat bei der Ausübung ihres Dienstes taktvoll und entschlossen zu handeln; sie hat sich jeden beschimpfenden Wortes, jeder widerrechtlichen Drohung zu enthalten.»

Auch in der Freizeit soll sich ein Polizist vorbildlich benehmen: «Die Korpsangehörigen haben sich in und ausser Dienst einer einwandfreien Aufführung zu befleissigen und alles zu vermeiden, was der Ehre und dem Ansehen des Korps zum Nachteil gereichen könnte.»

Es gibt gute Beispiele: «Ich wartete in der Autokolonne, als zwei Männer in Zivil mir zuriefen, ich solle aufs Trottoir fahren», erzählt Anita Florio. Die beiden zeigten auf den Pneu: Er war platt. Flugs wechselten sie das Rad. Als sich Anita Florio, froh über die Hilfe, erkenntlich zeigen wollte, winkten sie lachend ab: «Nein, nein, wir nehmen nichts. Machen Sie lieber ein bisschen Reklame für uns. Wir sind Polizisten!»

Tipps zum Umgang mit der Polizei

  • Bleiben Sie stets ruhig und höflich.

  • Bei einer Kontrolle durch Polizisten in Zivil: Lassen Sie sich den Ausweis zeigen. Ist der Polizist uniformiert, gilt die Uniform als Ausweis.

  • Nennen Sie Ihre Personalien, und zeigen Sie Ihren Personalausweis. So ersparen Sie sich unnötige Unannehmlichkeiten.

  • Sie haben das Recht, gegenüber der Polizei die Aussage zu verweigern.

  • Nimmt die Polizei Ihnen Gegenstände ab, um sie sicherzustellen, dann lassen Sie sich eine genaue Liste der konfiszierten Sachen geben und für Geldbeträge eine Quittung aushändigen.

  • Will ein Polizist vertrauliche Dokumente durchsuchen, können Sie verlangen, dass die Papiere versiegelt werden. Ein Gericht muss dann entscheiden, ob die Polizei diese Unterlagen durchsehen darf.