Das Bundesgericht hat die Beschwerde zweier Anwohner abgewiesen, die sich gegen die Kindertagesstätten des Kantonsspitals Aarau gewehrt hatten. Das Spital hatte zwei ehemalige Personalhäuser zu Kindertagesstätten umgenutzt. Nachbarn fochten das an: Die Tagesstätten seien nicht wohnzonenkonform. Störende Betriebe seien im ruhigen Wohngebiet, das einer erhöhten Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet ist, nicht erlaubt. Ausserdem würden dort nicht Quartierkinder, sondern die Kinder des Spitalpersonals betreut.

Diese Argumente überzeugten das Bundesgericht nicht. Wie zuvor schon das kantonale Verwaltungsgericht stellte es fest, dass die Geräusche spielender Kinder untrennbar mit der Wohnnutzung verbunden sind. Zudem seien Wohnzonen keine den Anwohnern vorbehaltenen abgeschlossenen Gebiete, sondern für jedermann frei zugänglich. Den Nachbarn sei es auch in einer ruhigen Wohnzone zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 6.30 und 12 Uhr sowie 13 und 19 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden.

Bundesgericht, Urteil vom 6. September 2010 (1C_148/2010)