Indem Ihre Freundin Sie in ihrem Testament als Willensvollstrecker einsetzte, schenkte sie Ihnen ihr volles Vertrauen. Dies entbindet Sie aber nicht von gewissen Pflichten gegenüber den Erbberechtigten.

Sie wurden von Ihrer Freundin mit dem Auftrag betraut, den Nachlass zu verwalten und die Erbteilung vorzubereiten, deshalb sind unter anderem die Bestimmungen des Auftragsrechts anwendbar. Danach sind Sie gegenüber den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Sie müssen ihnen jederzeit auf deren Verlangen hin Einsicht in Ihre Amtsführung gewähren.

Dies bedeutet insbesondere auch, dass Sie ihnen Auskunft über die gemachten Ausgaben geben müssen und am Ende eine Schlussabrechnung vorzulegen haben.