Wer heiratet, ohne mit dem ausländischen Partner eine Lebensgemeinschaft zu planen, geht eine Scheinehe ein. Als Indizien dafür gelten etwa ein grosser Altersunterschied, eine Heirat nach kurzer Bekanntschaft oder unmittelbar bevor ein Ausländer die Schweiz verlassen müsste.

Die Strafbestimmungen: Wer eine Scheinehe eingeht, vermittelt oder fördert, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Wer Geld dabei kassiert, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Zivilstandsbeamte dürfen eine Heirat bei offensichtlicher Scheinehe verweigern. Wer nach der Heirat feststellt, dass der ausländische Ehegatte nur wegen des Aufenthaltsrechts geheiratet hat, kann diese einseitige Scheinehe auf Klage hin für ungültig erklären lassen. Eine zweiseitige Scheinehe kann nicht annulliert, sondern nur geschieden werden.

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