Die Kosten für eine Ausbildung (darunter fallen etwa Lehre, Maturitätsschule oder Studium) sind steuerlich nicht absetzbar, diejenigen für eine Weiterbildung dagegen schon. Die Unterscheidung ist allerdings diffizil, und was in einem Kanton oder in einer Gemeinde die Regel ist, gilt nicht unbedingt auch im Nachbarort.

Das Urner Steueramt zum Beispiel lässt Weiterbildungskosten zum Abzug zu, wenn «sie mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen und nötig sind, um den steigenden oder den neuen beruflichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen der Berufskenntnisse. Ebenfalls abziehbar sind die Kosten der Weiterbildung, wenn sie der Festigung der Stellung innerhalb des ausgeübten Berufes dienen».

Abendkurse in den gängigen Sprachen (Französisch, Italienisch, Englisch, zum Teil auch Spanisch) sind darum für die meisten Berufstätigen absetzbar, die normalen Computerkurse ebenfalls. Ebenso akzeptiert der Fiskus in der Regel problemlos Abzüge eines Malers, der die Meisterprüfung ablegt, oder einer kaufmännischen Angestellten, die das Buchhalter-Diplom erwirbt.

Schwieriger wird es aber bei der Weiterbildung einer kaufmännischen Angestellten zur Betriebswirtschafterin – je nach Kanton gilt das bereits als Grenzfall zwischen Aus- und Weiterbildung.

Oft aussichtslos ist es, ein Nachdiplomstudium an einer Fachhochschule oder gar einen Kurs für einen MBA-Titel (Master of Business Administration) steuerlich abziehen zu wollen. Die meisten Kantone betrachten dies als wesentlichen Baustein für einen beruflichen Aufstieg (was nicht abzugsfähig ist).

Anderseits gibt es einen Zürcher Verwaltungsgerichtsentscheid von 2010, der ein Masterstudium als Weiterbildung akzeptierte. Zudem ist im Kanton Zürich ein Merkblatt gültig, welches ebenfalls weitergeht und mehr Möglichkeiten zum Abzug zulässt.

Generell gilt: Wer dank einem Kurs befördert wird oder nach einem Kurs vor allem die neu erworbenen Kenntnisse einsetzt, kann diesen auf der Steuererklärung nicht geltend machen. Und liegen die Kosten bei über 10'000 Franken pro Jahr, gehen viele Gerichte von einer Ausbildung aus.

Ein weiteres Indiz: Je länger die Weiterbildung dauert, desto unwahrscheinlicher, dass sie als steuerlich absetzbar eingestuft wird.

Wahrscheinlich wird die Abgrenzung demnächst schweizweit gelockert – eine entsprechende Vorlage ist im Parlament hängig. Bis es soweit ist, helfen folgende Orientierungspunkte:

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Das Ausfüllen der Steuererklärung bereitet nicht unbedingt Freude – Steuerabzüge jedoch schon eher. Mitglieder des Beobachters erfahren, wie sie voll auf ihre Kosten kommen und sind immer aktuell über die neuesten Änderungen im Steuerrecht informiert.

Was auf jeden Fall gilt

  • Weiterbildungskosten lassen sich in der Steuererklärung unter der Rubrik «Berufsauslagen» abziehen. Neben den eigentlichen Kurskosten gilt dies auch für Fahrspesen, auswärtige Verpflegung, Kursmaterial und Unterkunftsspesen.

  • Wer Kurskosten geltend macht, kommt fast immer über den vorgesehenen Pauschalabzug hinaus (der ohne Nachweis gewährt wird). In diesem Fall Kosten detailliert auflisten und Belege einreichen. Entweder kann man die Pauschale oder die effektiven Kosten abziehen.

  • Die Abzüge dürfen das Nettoeinkommen nicht übersteigen.

  • In Zweifelsfällen machen Sie den Abzug geltend und begründen auf einem separaten Blatt, warum die betreffende Weiterbildung für Ihren Job so wichtig ist.

  • Wenn Sie Ihren Arbeitgeber dazu bringen, einen Teil der Kosten zu übernehmen, akzeptiert auch das Steueramt eher, dass die Weiterbildung nicht bloss ein Hobby ist. Abzugsfähig sind jedoch nur die Auslagen, die Sie selbst getragen haben.

  • Akzeptiert das Steueramt Ihren Abzug nicht, erheben Sie Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung (Einschätzungsbescheid). Das ist kostenlos und muss zwei Dinge enthalten: einen Antrag (Gewährung des Abzugs) und eine Begründung. Daraus sollte hervorgehen, dass die Weiterbildung nötig ist, um den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können. Reden Sie nie von Aus-, sondern immer von Weiterbildung.
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Quelle: Beobachter Edition