Hallo
Ich habe mittlerweile mein Arbeitsverhältnis gekündigt.
Die Firma erhielt die Kündigung zum 28.02.2014
Ich habe meines wissens eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Mein Chef sagt ich hatte 2 Monate.
Die eigentliche Frage ist folgende:
Ich war im März 9 Arbeitstage krank.
Nach meiner Rechnung gilt die Frist (3 Monate) ab 01.03. bis Ende Mai.
Ist es so das ich die 9 Tage zwingend im Juni noch abarbeiten muss?
Frage 2:
Ist es wirklich so (wie mein chef sagt) (ich muss das im Arbeitsvertrag noch genau nachschaun) das ich nur 2 Monate Kündigunsfrist habe beginnt diese Anfang April da ich zum 31.05. gekündigt habe (steht so im Kündigungsschreiben)?
Muss ich dann die 9 Tage im Juni noch abareiten?
Orientiert sich dies am Zeitpunkt der Kündigung (also wann der AG die Künigung erhällt mit Kündigungsdatum 31.05.) oder am Zeitpunkt des Beginnes der Kündigungsfrist?
MfG
Kyle Simmons
Answer by Sozialversicherungsberater · Mär 24, 2014 at 02:31 PM
Wenn Sie eine arbeitsrechtliche Frage stellen und eine Antwort wollen, geben Sie im Beitrag an, was in Ihrem Arbeitsvertrag über die Dauer der Kündigungsfrist steht, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigt und ob dort steht, ob der Arbeitsvertrag nur auf das Ende eines Monats gekündigt werden kann.
Geben Sie bei solchen Fragen auch an, seit wann Sie bei diesem Arbeitgeber arbeiten.
Answer by Ellen · Mär 24, 2014 at 04:21 PM
Hallo Kyle
Warum meinen Sie, dass Sie die 9 Kranktage "nacharbeiten" müssen?
Wenn Sie fest angestellt waren und sich ordentlich krank gemeldet haben, gibt es keine "Nacharbeit".
Vielleicht meinen Sie dies, weil Sie gehört haben, dass Krankheit während der Kündigungsfrist die Kündigung aufschiebt? Da Sie selbst gekündigt haben, trifft das in Ihrem Fall nicht zu - das wäre der Fall einer Kündigung des Arbeitgebers.
Und nun schauen Sie mal in Ihrem Arbeitsvertrag, was dort zum Thema Kündigung steht und was Sie im Krankheitsfall tun müssen.
Grüsse
Ellen
Answer by Sozialversicherungsberater · Mär 26, 2014 at 09:44 AM
Warum meinen Sie, dass Sie die 9 Kranktage "nacharbeiten" müssen?
Wenn Sie fest angestellt waren und sich ordentlich krank gemeldet haben, gibt es keine "Nacharbeit".
Vielleicht meinen Sie dies, weil Sie gehört haben, dass Krankheit während der Kündigungsfrist die Kündigung aufschiebt? Da Sie selbst gekündigt haben, trifft das in Ihrem Fall nicht zu - das wäre der Fall einer Kündigung des Arbeitgebers.
Answer by Ellen · Mär 26, 2014 at 02:34 PM
Hallo SVP
ich mussste ein bisschen suchen, um zu finden, worauf ich mich bezogen habe betr. Kündigung und Krankheit:
http://www.arbeitsrechtsberatung.ch/download/regelung_krankheit.pdf?cs_popup_name_1=download/regelung_krankheit.pdf
Hieraus geht hervor, dass es unterschiedliche Regelungen gibt - einerseits der Schutz des gekündigten Mitarbeiters, der durch Krankheit evtl. behindert ist, sich um eine neue Stelle zu bemühen und die durch Erkrankung verlorene Zeit gewissermassen "nachholen" darf.... und die Freiheit des MA, der gekündigt hat, um eine neue Stelle anzutreten, für die er einen Beginn vereinbart hat - und dieser soll nicht riskiert werden, indem seine Kündigungszeit verlängert wird wegen Krankheit. Soverstehe ich das.
Wird das in der Praxis denn nicht so gelebt?
Freundliche Grüsse
Ellen
Answer by Sozialversicherungsberater · Mär 27, 2014 at 07:44 AM
Hallo Ellen,
Vielen Dank für den Link auf den Artikel. Sie könnten recht haben und meine Interpretation von Art. 336d Abs. 2 OR könnte unzutreffend sein. Geklärt ist die Sache noch nicht. Bedauerlicherweise erläutert der Rechtsanwalt nicht auf welche Quellen er diese Ansicht stützt, dass sich der Satz "Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar" in Art. 336d Abs. 2 OR auf die Krankheit des Vorgesetzten, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder des Arbeitgebers bezieht und nicht auf die Krankheit des Arbeitnehmers bezieht.
Ich habe leider kein Urteil des Bundesgerichts gefunden, das klärt, ob sich Art. 336d Abs. 2 OR auf die Krankheit des Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers oder auf die Krankheit des Arbeitnehmers bezieht. Wenn man sich Botschaft also die Erläuterungen des Bundesrats an den National- und Ständerat zum Entwurf von Art. 336d OR anschaut, könnte mit Art. 336d Abs. 2 OR wie in Art. 336d Abs. 1 OR die Krankheit des Vorgesetzten oder Arbeitgebers gemeint sein, aber ganz eindeutig ist auch die Botschaft nicht.
Ich müsste einmal in einem Kommentar zum OR nachschlagen, wie die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte (also die Rechtspraxis) Art. 336d Abs. 2 OR auslegt.