Hallo Guten Tag .
Ich hatte einen Unfall in einen Geschäft eines Einkaufszentrum.Den Namen dieser großen Handelskette behandel ich mit Diskretion.
An diesen Tag als der Unfall passierte war ich im Geschäft und Informierte mich über verschiedene Produkte aus dem Sortiment .
Als ich das Geschäft verlassen habe bin ich mit dem Kopf gegen das Eingangsrolltor , welches zum Teil von der Decke herrabgelassen worden ist, gestossen und habe ein mir dabei eine gut 6 cm lange Schnittverletzung an der linken Stirn zugezogen welche man Spital mit 5 Stichen genäht hat ,sowie hat man ein Schädelhirntrauma diagnostiziert..
Die Narbe wird , laut Auskunft des Arzt ein leben lang zurückbleiben und zu allen Überfluss weist die Narbe noch einen Knick auf .
Ich habe dieses Eingangstor nicht gesehen. Wenn ich laufe sehe ich vor die Füsse ,so das ich nicht über irgend welche Kanten oder Füsse von Verkaufstischen oder Ständer Stolper.Und einen so großen Augen Blickwinkel hat kein Mensch das man 180 ° war nimmt.
Meine frage ist nun . Steht mir einen Abfindung bzw. Genugtuung zu ? Wenn ja , wie geh ich vor ?Kontakt zu den Betreibern des Geschäftes habe ich bereits aufgenommen und man sagte mir das Sie diese Sache an die Versicherung weiter geleitet haben. Aber von der Versicherung hat sich bis heute niemand gemeldet. Ich arbeite seit knapp 10 Jahren in der Schweiz und komm aus Deutschland . Eine Rechtschutzversicherung habe ich nicht abgeschlossen. In welcher höhe kann ich mit der Genugtuung rechnen ? Nicht das ich am Ende noch mehr Geld für Anwaltskosten bezahle als ich Ausbezahlt bekomme .
Vielen Dank für Eure Informationen .
Answer by Sirio · Feb 11 at 03:31 PM
Der Fall ist wohl schwierig zu beurteilen. Einerseits darf man wohl davon ausgehen, dass eine Person – bei aller Aufmerksamkeit, die sie dem Boden widmet – in aller Regel auch Hindernisse auf Kopfhöhe erkennt und entsprechend reagiert. Andererseits kann man von einem öffentlich zugänglichen Ladengeschäft mit Recht erwarten, dass es die Laufwege trotz vermutlich kurz bevorstehendem Feierabend so freihält, dass die Kunden sie gefahrlos begehen können. Es geht also um eine Frage des Abwägens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Nun kommt noch vor der Frage einer Genugtuung und/oder eines Schmerzensgeldes diejenige der Behandlungskosten. Ihre Unfallversicherung ist vorschusspflichtig, kann aber auf den Unfallverursacher Rückgriff (Regress) nehmen, wenn dieser rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Obwohl die Kosten der Behandlung eventuell zu gering sind für ein Regressverfahren, würde ich an Ihrer Stelle als Erstes die Unfallversicherung um eine Einschätzung der Sachlage bitten. Dort hat man schon alle möglichen und unmöglichen Fälle bearbeitet und wird Ihnen möglicherweise einen Rat geben können. Kommt man zum Schluss, dass die Ladenkette haftpflichtig ist, hätten Sie aufgrund des bleibenden Schadens meiner Meinung nach Anspruch auf eine Genugtuung (wenn ich eine Schätzung hinwerfen müsste: höherer vierstelliger Betrag, doch das ist wirklich nur so hingeworfen). Für eine fundierte rechtliche Einschätzung müsste man tatsächlich einen auf Haftpflichtfragen spezialisierten Anwalt beiziehen. Abgesehen von dies allem, würde ich auf jeden Fall mit Nachdruck die Stellungnahme der Haftpflichtversicherung der Ladenkette anmahnen.