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Ich bin heute auf einen Beitrag zu dem von Inkassofirmen zu Unrecht erhobenen Verzugsschaden aufmerksam geworden.
Vor ca. 2-3 Jahren hatte ich mit erheblichen Schulden zu kämpfen, was auch zur Folge hatte, dass ich einige solcher Inkassobriefe erhalten habe und somit auch einen beträchtlichen Betrag an Verzugsschaden bezahlt habe.
Ich Frage mich nun ob ich diese Beträge bei den Inkassofirmen wieder geltend machen kann und ob es dafür eine "Verjährungsfrist" gibt?
@Sirio ich habe gesehen, dass du offenbar fachkundig bist. Vielleicht kannst du mir weiter helfen.
Schon mal vielen Dank an alle.
Answer by Sozialversicherungsberater · Aug 15, 2019 at 02:13 PM
Sie hätten sich bereits damals informieren müssen und den Verzugsschaden mit Ausnahme von Verzugszinsen und angemessenen Mahngebühren nicht zahlen dürfen. Es ist leichter etwas nicht bezahlen als später eine Zahlung wieder zurückzufordern.
Wenn Sie jetzt von den Inkassofirmen angeblich zu unrecht bezahlte Verzugsschäden zurückfordern, können sich die Inkassofirmen weigern zu bezahlen oder einfach nicht antworten. Sie können dann zwar beim Betreibungsamt eine Betreibung gegen die Inkassofirmen einreichen, aber das Betreibungsamt wird von Ihnen einen Vorschuss für die Kosten für das Betreibungsverfahren einreichen. Die Inkassofirmen können dann beim Betreibungsamt einen Rechtsvorschlag gegen Ihre Forderungen einreichen (indem diese einfach "Ich erhebe Rechtsvorschlag" auf den Zahlungsbefehl schreiben). Durch den Rechtsvorschlag wir das Betreibungsverfahren unterbrochen. Wenn Sie die Forderung nach einem Rechtsvorschlag durchsetzen wollen, müssen dann Sie eine Klage beim Friedensrichter/Schlichtungsstelle/Bezirksgericht (was auch immer bei dieser Forderungshöhe in ihrem Kanton zuständig ist) einreichen und dort wird man von Ihnen wiederum einen Vorschuss für die Verfahrenskosten verlangen. Die ganze Geschichte kann als lang dauern und teuer werden und die Inkassounternehmen haben mehr Geld und können sich wahrscheinlich einen besseren Rechtsanwalt leisten. Wenn Sie also nicht absolut sicher sind, dass Sie gewinnen können und sich die Vorschüsse leisten können oder sicher sind, dass Sie bei Anträgen auf unentgeltliche Rechtspflege die Verfahrenskosten vom Staat geliehen bekommen, sollten Sie die Finger davon lassen.
Answer by Sirio · Aug 15, 2019 at 02:37 PM
Das ist nicht unmöglich, jedoch auch nicht einfach. Gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete zurückfordern, sofern er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Nun kann man sich je nach Fall fragen, inwiefern ein Irrtum überhaupt nachweisbar sein kann. Ein Nachweis vor Gericht muss aber nicht zwingend aus einem harten Beweis bestehen, sondern es genügt, das Behauptete glaubhaft darzulegen. Es ist daher aus meiner Sicht nicht auszuschliessen, dass ein Richter die Aussage, man habe nicht gewusst, dass ein sogenannter Verzugsschaden grundsätzlich nicht geschuldet ist, als Nachweis in diesem Sinn anerkennen würde, ist doch diese Unkenntnis in der Bevölkerung weit verbreitet. Soweit die Theorie, etwas anderes ist aber die praktische Machbarkeit. Da die Inkassofirma kaum aufgrund eines einfachen Rückforderungsschreibens den Betrag zurückzahlen wird, müssten Sie die Betreibung einleiten und den sicheren Rechtsvorschlag mittels Zivilklage durch ein Gericht beseitigen lassen, was sich in Ihrem Fall kaum lohnt. Die Firma anschreiben können Sie ja, aufs Einleiten der Betreibung würde ich jedoch schon aufgrund des happigen Kostenvorschusses verzichten. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie allenfalls dort anrufen und deren Meinung einholen.
Answer by marikowari · Aug 15, 2019 at 07:17 PM
Ich muss mich hier den Beitraegen von @Sirio und @Sozialversicherungsberater anschliessen.
Falls es sich nicht um horrende Betraege handelt, wuerde ich die Finger davon lassen.
Falls aber der sogenannte "Verzugsschaden" uebermaessig hoch ist, koennte man noch argumentieren dass dieser als Wucher zu bezeichnen ist.
Doch auch dann muessten sie zuerst noch die Kosten fuer den Rechtsweg zuerst einmal vorschiessen.
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