Hallo Forumsbenutzer
Habe eine IV Rente und EL, zudem habe ich mich privat gegen Invalidität versichert. Nun ist die
Wartefrist für die IV-Versicherung abgelaufen, hätte nun eine jährliche Rente von CHF 24'000.-
zugut also 2'000.- pro Monat. IV Rente 1'770.- / EL 935.- / Prämienpauschale KK (IPV) 5'172.- / = 431.-
total 3'136.- pro Monat. ( Selbstbehalt für Krankheitskosten pro Jahr ca. 3 - 4'000.- erhalte ich von
der EL erstattet ). IV bleibt wie bisher 1'770.- plus 2'000.- Rente / 3'770.- also 634.- mehr als mit EL.
Dafür Selbstbehalt ca. 300.- selber bezahlen, bleiben ca. 334.- übrig je nach Höhe des Selbstbehaltes.
1. Frage kann dieser Resbetrag gepfändet werden. 2. Frage bin in Behandlung beim Zahnarzt, nach
Kostengutsprache der EL ca. 7'500.- ( Gebiss und Prothesen ) muss ich den Betrag zurückzahlen ?
Ueberlege ob ich die Rente überhaupt beantragen soll, wenn mein Gesundheitszustand schlimmer
wird habe ich höhere Ausgaben z.B. kann nicht mehr den OEV benutzen, brauche evtl. andere Hilfe.
Schlussendlich muss ich wieder EL beantragen, spätestens bei erreichen des Pensionsalters, dann
fällt die private Rente sowiso weg. Habe ja mit der privaten Rente kaum mehr als jetzt, nur mein Risiko
das ich weniger habe ist gestiegen. Was meint Ihr, bitte gebt nur Antworten die fundiert sind, oder
Links welche hilfreich sein könnten.
Besten Dank Alfred
Answer by Sarewi · Nov 12, 2020 at 12:52 PM
Ja, die kann aufs betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet werden. Aber maximal bis zur Höhe der IV-Rente.
Zur EL: Sobald deine Krankheitskosten 634.- übersteigen, muss die EL dir wieder Krankheitskosten rückvergüten
"Ist die Kostenrückerstattung durch die Ergänzungsleistungen möglich, wenn keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden?
Wenn keine jährlichen EL ausgerichtet werden, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL trotzdem möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten."
Wenn du die Rente nicht beantragst, kann dir die EL das als "hypothetisches Einkommen" anrechnen. Dann kann es zwar evt nicht gepfändet werden (bin mir nicht sicher), aber du hast das Geld auch nicht.
Punkt 12 S. 6:
https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d
Answer by DonAlfredo · Nov 12, 2020 at 06:42 PM
Danke für die fundierte Antwort, hat mir sehr geholfen nunist alles klar.
Answer by Sozialversicher · Nov 13, 2020 at 11:39 AM
@DonAlfredo
Die private Rente der Versicherung ist pfändbar, weil diese nicht in der in Artikel 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) enthaltenen Liste der unpfändbaren Einkommen und Vermögenswerte enthalten ist und deshalb gemäss Artikel 93 SchKG so weit pfändbar, ist, soweit Ihnen mit dem nicht gepfändeten restlichen Einkommen und Vermögen noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum (dafür gibt es Richtlinien, welche teilweise je nach Kanton leicht unterschiedlich sind) übrig bleibt.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/18890002/index.html
Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) werden gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG auch Einkünfte als Einnahmen angerechnet, auf welche Sie verzichtet haben. Wenn Sie eine private Invalidenrente nicht beziehen, obwohl Sie darauf Anspruch haben gilt das als ein Verzicht auf Einkünfte. Die Höhe der monatlich ausbezahlten jährlichen Ergänzungsleistungen entspricht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG dem Überschuss der anerkannten Ausgaben (gemäss Artikel 10 ELG) über die anrechenbaren Einnahmen (gemäss Artikel 11 ELG). Bei Ihnen beträgt der Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen (bisher ohne einen Anspruch auf die private Invalidenrente) gemäss Ihren Angaben 1'366 Franken pro Monat (= 931 Franken pro Monat EL direkt auf Ihr Bankkonto + 431 Franken pro Monat an Ihre Krankenversicherung als Prämienverbilligung überwiesen). Wenn nun bei den Einnahmen 2'000 Franken pro Monat für die private Invalidenrente zusätzlich angerechnet werden, welche Sie entweder tatsächlich erhalten oder auf welche Sie verzichten, obwohl Sie darauf einen Rechtsanspruch hätten, dann haben Sie keinen Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen mehr und damit keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr, weil dann die anrechenbaren Einnahmen pro Monat um 634 Franken höher sind als die anerkannten Ausgaben. Damit besteht nur noch Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen soweit diese höher als der jährliche Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben wären (also nur jener Teil über 7608 Franken pro Jahr = 634 Franken pro Monat * 12 Monate). Der Anspruch auf Befreiung von den Serafe-Gebühren für Fernsehen und Radio fällt dann auch weg.
Gemäss Artikel 1 Absatz 1 ELG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 ATSG sind Sie verpflichtet jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu melden. Sie sind verpflichtet den Anspruch auf eine private Invalidenrente oder der Verzicht auf einen Anspruch auf eine private Invalidenrente zu melden.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html
Das ist eine fundierte und überprüfbare Antwort.