Habe einen Mietvertrag gestern unterschrieben für eine Wohnung ab März für 1860 Franken. Welche ich mit meiner Freundin teilen würde. Sie bezieht keine Ergänzungsleistungen.
Bisher zahlten die EL die Hälfte, maximal 1100 an die Miete. Stimmt es das ab dem 1. Januar 2021 andere Beträge für wohngemeinschaften festgelegt wurden? In meinem Fall nur noch 783.90 pro Monat?
Answer by Sozialversicher · Nov 17, 2020 at 11:06 AM
@Obelix89
Es ist riskant einen Mietvertrag zu unterschreiben, wenn Sie noch nicht wissen, ob Ihr Einkommen einschliesslich der Ergänzungsleistungen und das Einkommen Ihrer Freundin ausreichen wird um die Miete bezahlen zu können.
Welcher Betrag für die Miete und die Akonto oder pauschalen Nebenkosten in der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen anerkannt wird, hängt eventuell auch davon ab, in welcher Gemeinde in welchem Kanton Sie leben und in welche Mietzinsregion diese Gemeinde in diesem Kanton in einer Verordnung eingeteilt wurde und nicht nur davon ab mit wie vielen nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossenen Personen Sie zusammen in der Wohnung leben. Es wird eine Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen nach dem alten Recht ohne die Gesetzesänderung der EL-Reform vom 22. März 2019 gemacht und eine zweite Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen nach dem neuen Recht mit den Gesetzesänderungen der EL-Reform vom 22. März 2019 gemacht und Sie erhalten dann während einer mehrjährigen Übergangsfrist den höheren der beiden Beträge der Ergänzungsleistungen, weil in der Gesetzesänderung vom 22. März 2019 eine Übergangsbestimmung enthalten ist, welche das so verlangt. Ohne zu wissen, in welcher Gemeinde und in welchem Kanton Sie leben, kann ich nicht nachschauen wie hoch der maximale Mietzins und die Nebenkosten nach neuem Recht wären.
Danke für ihre Antwort.
Ja ich weiss es war nicht sehr intelligent, ihn zu unterschreiben. Jedoch zu meiner Verteidigung muss ich sagen das ich nie von den Sozialversicherungen über die Revision informiert wurde.
Ich wohne in Kreuzlingen Thurgau.Mietbeginn ist März 2021 aber der Vertrag wurde im November 2020 abgeschlossen. Könnte es sein das ich in den Genuss dieser Übergangsfrist komme? Da der Vertrag noch vor 2021 abgeschlossen wurde?
Answer by Obelix89 · Nov 17, 2020 at 06:23 PM
Danke für ihre Antwort.
Ja ich weiss es war nicht sehr intelligent, ihn zu unterschreiben. Jedoch zu meiner Verteidigung muss ich sagen das ich nie von den Sozialversicherungen über die Revision informiert wurde.
Ich wohne in Kreuzlingen Thurgau.Mietbeginn ist März 2021 aber der Vertrag wurde im November 2020 abgeschlossen. Könnte es sein das ich in den Genuss dieser Übergangsfrist komme? Da der Vertrag noch vor 2021 abgeschlossen wurde?
Answer by Sozialversicher · Nov 18, 2020 at 11:27 AM
@Obelix89
Es spielt keine Rolle, wann Sie den Mietvertrag abgeschlossen haben. Die Übergangsregelung mit den beiden Berechnungen nach neuem Recht und nach altem Recht und dem Anspruch auf den höheren der beiden EL-Beträge gilt, wenn Sie bereits jetzt schon EL beziehen. Für die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 wird eine Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Differenz der Summe aller anerkannten Ausgaben und der Summe aller anrechenbarer Einnahmen nach neuem Recht und nach altem Recht gemacht und Sie erhalten dann den höheren der beiden EL-Beträge.
Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht mit den Gesetzesänderungen der EL-Reform vom 22. März 2019 wird bei Wohnsitz in der Gemeinde Kreuzlingen wird bei einem 2-Personen-Haushalt in der Mietzinsregion 2 ein Mietzins und die Akonto-Nebenkosten bis maximal zu einem Höchstbetrag von 1'575 Franken pro Monat in die Berechnung eingesetzt. Bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird Ihre Freundin nicht eingeschlossen und deshalb bei ihrem Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur die Hälfte des Mietzinses und der Akonto-Nebenkosten bis maximal zu einem Höchstbetrag von 787,50 Franken pro Monat (= die Hälfte von 1'575 Franken pro Monat) als Ausgabe anerkannt.
Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2021 nach altem Recht ohne den Gesetzesänderungen der EL-Reform vom 22. März 2019 wird bei einem 2-Personen-Haushalt die tatsächliche Miete und die Akonto-Nebenkosten durch zwei geteilt, wenn die Freundin nicht in Berechnung eingeschlossen wird und für ihre Hälfte als EL-Bezüger werden maximal 1'100 Franken pro Monat als Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten anerkannt.
Bei der Berechnung ab dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht wird der neue tiefere Freibetrag für das Vermögen für eine alleinstehende Person von 30'000 Franken verwendet. Bei der Berechnung ab dem 1. Januar 2021 nach altem Recht wird der derzeitige höhere Freibetrag für das Vermögen für eine alleinstehende Person von 37'500 Franken verwendet.
Bei der Berechnung ab dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht wird nur noch die tatsächliche Höhe der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung als Ausgabe anerkannt, wenn diese tiefer ist als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Höhe der regionalen Durchschnittsprämie ist. Bei der Berechnung ab dem 1. Januar 2021 nach altem Recht wird der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Höhe der regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe anerkannt. Wenn der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Höhe der regionalen Durchschnittsprämie höher als die die tatsächliche Höhe der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung ist, überweist Ihnen der Krankenversicherer die Differenz.
Wenn Sie mit dem untenstehenden Link im Abschnitt Mietzinsregionen (ab 2021) im Feld Kreuzlingen eingeben, sehen Sie, dass die Gemeinde Kreuzlingen in die Region 2 eingeteilt wurde.
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html
Es wird ab dem Anfang des Monats des Umzugs in die neue Wohnung eine neue Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gemacht. Es kommt dann darauf an, in welcher Gemeinde die neue Wohnung liegt und in welche Mietzinsregion diese Gemeinde eingeteilt wird.
Sowohl in der Berechnung nach neuem Recht als auch in der Berechnung nach altem Recht wird die ab dem 1. Januar 2021 durch die Anpassung an die Teuerung um ein paar Franken höhere Rente als Einnahme angerechnet. In der Berechnung nach neuem Recht wird für den Vergleich mit der tatsächlichen Prämie die ab 1. Januar 2021 gültige Durchschnittsprämie und für die Berechnung nach alten Recht wird die ab 1. Januar 2021 gültige Durchschnittsprämie eingesetzt. Den jährlichen Betrag können Sie mit dem untenstehenden Link in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nachschauen. Für Erwachsene sind dies im Kanton Thurgau 5'268 Franken pro Jahr.
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2020/4685.pdf
Answer by Sozialversicher · Nov 18, 2020 at 11:31 AM
@Obelix89
Die Übergangsregelung mit den zwei Berechnungen gilt nur bis zum 31. Dezember 2023. Ab dem 1. Januar 2024 gilt dann nur noch die Berechnung nach neuem Recht mit einem Höchsbetrag für den monatlichen Mietzins und die Nebenkosten von 787,50 für Sie, wenn Ihre Freundin weiterhin nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist und Sie in der Mietzinsregion 2 leben (ich weiss nicht in welcher Gemeinde und Mietzinsregion ihre neue Wohnung lebt). Wenn Sie sich die neue Wohnung nicht leisten können sollten Sie mit dem Vermieter verabreden, dass Sie vom Mietvertrag zurücktreten.
Answer by Obelix89 · Nov 18, 2020 at 11:57 AM
Danke für Ihre Antwort. Meine Freundin wird einfach mehr zahlen. Aus dem Vertrag können wir nicht mehr zurücktreten.
Habe jetzt noch mit den Ergänzungsleistungen Thurgau telefoniert. Die wissen noch gar nicht wie die Revision und alles ablaufen wird.
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