Das kann sein. Wenn es den Eltern nicht möglich ist, das Heim mit eigenen Mitteln zu bezahlen, kommen die Ergänzungsleistungen zum Zug. Bei der Berechnung, ob ein Anspruch darauf besteht, wird verschenktes Kapital angerechnet, als ob es noch vorhanden wäre; der verschenkte Betrag wird einzig um jährlich 10’000 Franken ab dem zweiten Folgejahr seit der Schenkung verringert. Reicht das Geld nicht für den Unterhalt der Eltern, ist die Sozialhilfe zuständig Lebensunterhalt Sozialhilfe – was heisst das überhaupt?  – und die Sozialbehörde kann Verwandtenunterstützung geltend machen.

Die Mehrheit der Kantone wendet die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe an: Demnach soll das Amt erst bei Einkommen ab 180’000 Franken bei Ehepaaren und 120’000 Franken bei Einzelpersonen zuzüglich 20’000 Franken je Kind eine Verwandtenunterstützung prüfen . Beim Vermögen werden erst die Freibeträge abgezogen: 250’000 Franken bei Alleinstehenden, 500’000 bei Verheirateten. Plus 40’000 pro Kind. Zudem muss die Unterstützung persönlich zumutbar sein. Es zählen also nicht nur rechtliche und finanzielle Aspekte, sondern auch menschliche.

Die Gemeinde kann nicht einfach so Geld einfordern – man muss einverstanden sein. Und kann darum meistens verhandeln. Wenn es keine Einigung gibt, muss die Gemeinde vor Gericht ziehen.

Merkblatt «Verwandtenunterstützung» bei Guider

Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erfahren im Merkblatt «Verwandtenunterstützung» mithilfe von Berechnungsbeispielen noch genauer, wie der Betrag zur Unterstützung zustande kommt, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen und wie die Sozialbehörden vorgehen, um Geld einfordern zu können.

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