Eine Frau aus dem Kanton Freiburg kaufte bei der Migros einen Beutel entsteinte Oliven und backte damit ein Brot. Beim Essen biss sie auf einen Olivenstein, ein Zahn brach ab.

Ihre Kranken- und Unfallversicherung weigerte sich, die Zahnarztkosten zu übernehmen – und machte geltend, es handle sich nicht um einen Unfall, da keine ungewöhnlichen äusseren Faktoren vorgelegen seien. Die Frau hätte wissen müssen, dass möglicherweise noch einige Steine vorhanden sein könnten.

Die Frau wehrte sich und bekam vor dem Freiburger Kantonsgericht Recht, worauf die Versicherung mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangte.

Die obersten Richter wiesen die Beschwerde jedoch ab. Der Biss auf den Olivenstein sei sehr wohl ein aussergewöhnlicher äusserer Faktor, und es liege deshalb ein Unfall vor. Entsteinte Oliven sollen, so das Bundesgericht, nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Steine enthalten. Davon habe auch die Frau ausgehen dürfen.

Anders hätte es allenfalls sein können, wenn auf der Packung an einer auffälligen Stelle und mit grossen Buchstaben ein entsprechender Warnhinweis aufgedruckt gewesen wäre. Das war nicht der Fall. Die Versicherung muss deshalb für die Zahnarztkosten aufkommen.

Bundesgericht, Urteil vom 20. April 2011 (9C_985/2010)