Am 2. November versandte die Suva eine Verfügung, die auf den 5. November vordatiert war. Der Brief kam am 5. beim Anwalt an. Da dieser sich gerade pensionieren liess, übernahm eine Anwältin das Mandat. Sie vertraute darauf, dass der Brief gemäss Briefdatum am 5. versandt worden war und frühestens am 6. angekommen sein konnte. Die 30-tägige Einsprachefrist rechnete sie also ab dem 7. und reichte die Einsprache am letztmöglichen Tag ein. Zu spät, sagen sämtliche Instanzen.

Abklären ist zumutbar

Die Anwältin argumentierte mit zwei älteren Bundesgerichtsentscheiden: Wer das Zustellkuvert nicht habe, könne darauf vertrauen, dass ein Brief am Briefdatum verschickt worden sei. Deshalb sei die Einsprache rechtzeitig erfolgt. Die Bundesrichter sahen es anders: Die Frist sei verpasst worden, weil beim Anwaltswechsel das Kuvert nicht weitergegeben wurde. Man dürfe nur dann einen Empfangstag annehmen, wenn sich das wahre Datum nicht mehr in Erfahrung bringen lasse. Die Anwältin habe jedoch genug Zeit gehabt, sich nach dem wahren Zustelldatum zu erkundigen. Es gäbe keinen entschuldbaren Grund für das Verpassen der Frist.

Bundesgericht, Urteil vom 14. Okt. 2014 (8C_84/2014)