Wer pornografische Bilder mit Kindern oder Tieren auf seinem Computer abspeichert, macht sich nach Ansicht des Bundesgerichts strafbar. Und zwar nicht nur wegen der Beschaffung und des Besitzes, sondern auch wegen des schwerer wiegenden Tatbestands der Herstellung harter Pornografie.

Zu beurteilen war eine Person, die während zweier Jahre von verschiedenen Internetseiten pornografische Bilder mit Kindern und Tieren auf die Festplatte ihres PCs heruntergeladen hatte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den Bildern um harte Pornografie handle. Sie verurteilte den Täter aber nur wegen der Beschaffung und des Besitzes.

Dagegen beschwerte sich die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht – und bekam Recht. Entscheidend sei, so die Bundesrichter einstimmig, nicht die Art des Kopierens, sondern der Umstand der Reproduktion. Deshalb sei das gezielte elektronische Speichern eines Werks auf der Festplatte oder einem anderen Datenträger eine Herstellungshandlung, wie beispielsweise das Einscannen von Bildern. Im Unterschied zum Beschaffen und Besitzen kann das Herstellen von harter Pornografie mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

Bundesgericht, Urteil vom 5. Oktober 2004 (6S.186)