Die Stimmberechtigten der Berner Gemeinde Urtenen-Schönbühl hatten 2008 eine Ergänzung zum kommunalen Baureglement beschlossen. Neu war, dass Mobilfunkantennen in erster Linie in Arbeitszonen erstellt werden sollten. Insbesondere in der Wohnzone sollten sie nur zulässig sein, wenn in der Arbeitszone kein Standort möglich wäre.

Swisscom, Orange und Sunrise wehrten sich und gelangten bis vor Bundesgericht. Sie machten geltend, dass mit der neuen Regelung nicht mehr einzelne Projekte zu prüfen seien, sondern über Varianten gestritten werden müsse. Das werde zu längeren Verfahren führen.

Ihre Argumente blieben erfolglos. Das Bundesgericht hat das «Kaskadenmodell» der Gemeinde geschützt. Das Interesse der Gemeinde, Ortsbild und Wohnqualität zu erhalten und die Antennen auf Gebiete zu bündeln, die bereits durch Lärm, Abgase oder visuell beeinträchtigt seien, habe Vorrang. Es gehe nicht um ein Antennenverbot in Wohnzonen, sondern lediglich um eine zulässige Prioritätenordnung.

Die höchsten Richter rechnen damit, dass andere Gemeinden die Regelung von Urtenen-Schönbühl als Vorbild für ihre eigene Ortsplanung beiziehen werden.

Bundesgericht, Urteil vom 19. März 2012 (1C_449/2011, 1C_451/2011)