Eine Frau erhielt bei der Scheidung nach gut 23 Jahren Scheidungsalimente bis 2018 zugesprochen. 2009 starb ihr Exmann. So verlor die Frau diese Einnahmen. Sie forderte daher eine Witwenrente von der Pensionskasse, bei der ihr Exmann versichert gewesen war.

Die Kasse verweigerte die Bezahlung. Laut Gesetz erhalten auch Geschiedene eine Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem Betroffenen bei der Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Pensionskasse interpretierte das Gesetz so, dass nur lebenslänglich zugesprochene Scheidungsrenten und nicht auch befristete Alimente einen Anspruch begründen.

Zu Unrecht, befanden das kantonale Versicherungs- und das Bundesgericht: Diese Bestimmung habe den Zweck, einen Schaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den Wegfall der Scheidungsalimente erleide. Das gelte auch bei befristeten Alimenten. Daher müssen Pensionskassen geschiedenen Witwen oder Witwern so lange eine Rente zahlen, wie die Zahlungspflicht laut Scheidungsurteil gedauert hätte.

Bundesgericht, Urteil vom 6. September 2011 (9C_35/2011)