Bisher waren nur diejenigen Forderungen der Angestellten privilegiert, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers entstanden. Wenn der Konkurs in der zweiten Jahreshälfte eröffnet wurde, kamen dadurch die Arbeitnehmer beim 13. Monatslohn zu kurz. Als erstrangige Forderung an den Arbeitgeber galt in diesen Fällen nämlich nur jener Anteil des Dreizehnten, der nicht älter als sechs Monate war. Der Rest wurde im Kollokationsplan zusammen mit den übrigen Forderungen im dritten Rang aufgeführt.
Mit der neuen Regelung wird dies anders: Privilegiert ist eine Arbeitnehmerforderung künftig nicht nur, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden ist, sondern auch, wenn sie in diesem Zeitraum fällig wurde. Damit ist nicht nur der 13. Monatslohn im Trockenen, sondern auch vertraglich vereinbarte Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Ferien- und Überstundenentschädigungen.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Artikel 219
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Das neue Gesetz: Besserer Schutz für Arbeitnehmer
Das neue Gesetz
Besserer Schutz für Arbeitnehmer
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Am 1. Januar 2005 trat das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft. Durch die Revision werden Arbeitnehmende beim Konkurs ihres Arbeitgebers besser geschützt.
Von Beobachter Beratungsteam
Veröffentlicht am 23. November 2004 - 11:09 Uhr
Veröffentlicht am 23. November 2004 - 11:09 Uhr