Das Zivilgesetzbuch legt fest, dass Kinder vom Richter persönlich angehört werden müssen, bevor er einen Entscheid fällt, von dem sie direkt betroffen sind. Dies kann unter anderem der Fall sein bei einer Scheidung und bei Eheschutzmassnahmen oder wenn sich die Eltern nach der Scheidung erneut ums Sorgerecht streiten.
Weil im Gesetz nicht steht, ab welchem Alter ein Kind angehört werden muss, konnten die Gerichte bis vor kurzem selbst entscheiden, ab welchem Altersjahr eine Anhörung stattfinden sollte.
Mit dieser uneinheitlichen Praxis ist nun Schluss: Das Bundesgericht hat entschieden, dass Kinder ab sechs Jahren anzuhören sind und nur aus wichtigen Gründen davon abgesehen werden kann. Unter gewissen Umständen halten es die Lausanner Richter sogar für möglich, dass auch jüngere Kinder angehört werden.
Kritikern dieses Entscheids nimmt das Bundesgericht schon mal den Wind aus den Segeln: In Deutschland würden Kinder teilweise bereits ab dem zweiten Altersjahr angehört. Zudem sei es eine Tatsache, dass in aller Regel nicht die Anhörung, sondern die konfliktbeladene Familiensituation die eigentliche Belastung für das Kind darstelle.
Bundesgericht, Urteil vom 1. Juni 2005 (5C.63/2005)
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Das neue Urteil: Anhörung von Kindern
Das neue UrteilAnhörung von Kindern
Lesezeit: 1 Minute
Ab welchem Alter von Urteilen betroffene Kinder vor Gericht angehört werden, war bisher nicht einheitlich geregelt. Nun gibt das Bundesgericht klare Richtlinien vor.
Von Walter Noser
Veröffentlicht am 26.09.2005
Veröffentlicht am 26.09.2005
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