Das Bundesgericht hat ein Urteil des Zürcher Obergerichts korrigiert. Dieses hatte einen Automobilisten, der statt mit den signalisierten 60 mit toleranzbereinigten 87 Kilometern pro Stunde über die Europabrücke in Zürich raste, lediglich mit einer Busse von 700 Franken bestraft. Im Gegensatz zum Zürcher Obergericht geht das Bundesgericht allerdings nicht von einer einfachen, sondern von einer groben Verkehrsregelverletzung aus. Dass die vierspurige, richtungsgetrennte und schnurgerade Europabrücke eine etwas atypische Innerortsstrecke ist und zur Tatzeit gute Sichtverhältnisse herrschten, spielt laut Bundesgericht keine Rolle.
Sobald innerorts das Tempo um 25 Kilometer pro Stunde überschritten wird, liegt unabhängig von den konkreten Umständen eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, die zwingend einen Führerausweisentzug zur Folge hat.
Ebenfalls unabhängig von den konkreten Umständen liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 Kilometer pro Stunde oder auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 Kilometer pro Stunde überschritten wird.
Bundesgericht, Urteil vom 25. August 2004 (6S.99/2004)
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Das neue Urteil: Ausweisentzug für Temposünder
Das neue Urteil
Ausweisentzug für Temposünder
Lesezeit: 1 Minute
Wer innerorts mehr als 25 Kilometer pro Stunde zu schnell unterwegs ist, muss seinen Führerausweis abgeben. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt dann eine grobe Verkehrsregelverletzung vor.
Von Rosmarie Naef
Veröffentlicht am 26. Oktober 2004 - 11:58 Uhr
Veröffentlicht am 26. Oktober 2004 - 11:58 Uhr